Grundlagen des Mitarbeiterdatenschutzes in Call-Centern

Die Digi­ta­li­sie­rung der Arbeits­welt hat die Daten­schutz­an­for­de­run­gen in Call-Cen­tern stark ver­än­dert. Mit­ar­bei­ter­da­ten­schutz steht im Mit­tel­punkt, da per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten täg­lich ver­ar­bei­tet wer­den. Dies umfasst alles von Kun­den­ge­sprä­chen bis hin zur Leis­tungs­über­wa­chung der Ange­stell­ten. Die DSGVO und das BDSG set­zen den recht­li­chen Rah­men, inner­halb des­sen Call-Cen­ter agie­ren müs­sen, um den Daten­schutz zu gewähr­leis­ten. Der Betriebs­rat spielt eine wesent­li­che Rol­le dabei, die Ein­hal­tung die­ser Geset­ze zu über­prü­fen und die Rech­te der Mit­ar­bei­ter zu schüt­zen. Die Zusam­men­ar­beit mit dem Daten­schutz­be­auf­trag­ten und dem Arbeit­ge­ber ist ent­schei­dend, um eine daten­schutz­kon­for­me Arbeits­um­ge­bung sicherzustellen.

Gesetzlicher Rahmen

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO), seit Mai 2018 in Kraft, revo­lu­tio­nier­te den Daten­schutz in der EU. Ein Kern­stück die­ser Ver­ord­nung ist Arti­kel 5, der die Grund­sät­ze für die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten fest­legt. Die­se Grund­sät­ze sind:

  • Recht­mä­ßig­keit, Ver­ar­bei­tung nach Treu und Glau­ben, Trans­pa­renz: Die Ver­ar­bei­tung muss auf recht­mä­ßi­ger Basis erfol­gen, wobei die Daten in einer für die betrof­fe­ne Per­son nach­voll­zieh­ba­ren Wei­se behan­delt wer­den müssen.
  • Zweck­bin­dung: Daten dür­fen nur für vor­her fest­ge­leg­te, ein­deu­ti­ge und legi­ti­me Zwe­cke erho­ben und nicht in einer damit unver­ein­ba­ren Wei­se wei­ter­ver­ar­bei­tet werden.
  • Daten­mi­ni­mie­rung: Die erho­be­nen Daten müs­sen dem Zweck ange­mes­sen und auf das not­wen­di­ge Maß beschränkt sein.

Die­se Grund­sät­ze bil­den das Fun­da­ment des Daten­schut­zes unter der DSGVO und sind ent­schei­dend für die Gestal­tung von Daten­schutz­pro­zes­sen in Unter­neh­men, ein­schließ­lich Call-Cen­tern. Durch die Ein­hal­tung die­ser Prin­zi­pi­en kön­nen Orga­ni­sa­tio­nen sicher­stel­len, dass sie nicht nur gesetz­li­che Anfor­de­run­gen erfül­len, son­dern auch das Ver­trau­en ihrer Mit­ar­bei­ter und Kun­den stärken.

Neben den Grund­prin­zi­pi­en, die in Arti­kel 5 der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) fest­ge­hal­ten sind, spielt Arti­kel 6 eine ent­schei­den­de Rol­le, indem er die Bedin­gun­gen für die Recht­mä­ßig­keit der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten spe­zi­fi­ziert. Die­ser Arti­kel legt fest, dass die Ver­ar­bei­tung nur recht­mä­ßig ist, wenn min­des­tens eine der fol­gen­den Bedin­gun­gen erfüllt ist:

  • Die betrof­fe­ne Per­son hat ihre Ein­wil­li­gung zu einem oder meh­re­ren spe­zi­fi­schen Zwe­cken gegeben.
  • Die Ver­ar­bei­tung ist not­wen­dig für die Erfül­lung eines Ver­trags, des­sen Ver­trags­par­tei die betrof­fe­ne Per­son ist, oder für die Durch­füh­rung vor­ver­trag­li­cher Maß­nah­men auf Anfra­ge der betrof­fe­nen Person.
  • Die Ver­ar­bei­tung ist not­wen­dig zur Erfül­lung einer recht­li­chen Ver­pflich­tung, der der Ver­ant­wort­li­che unterliegt.
  • Die Ver­ar­bei­tung ist not­wen­dig, um lebens­wich­ti­ge Inter­es­sen der betrof­fe­nen Per­son oder einer ande­ren natür­li­chen Per­son zu schützen.
  • Die Ver­ar­bei­tung ist not­wen­dig für die Wahr­neh­mung einer Auf­ga­be, die im öffent­li­chen Inter­es­se liegt oder in Aus­übung öffent­li­cher Gewalt erfolgt, die dem Ver­ant­wort­li­chen über­tra­gen wurde.
  • Die Ver­ar­bei­tung ist not­wen­dig zur Wah­rung der berech­tig­ten Inter­es­sen des Ver­ant­wort­li­chen oder eines Drit­ten, sofern nicht die Inter­es­sen oder Grund­rech­te und Grund­frei­hei­ten der betrof­fe­nen Per­son, die den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten erfor­dern, überwiegen.

Die­se Bedin­gun­gen gewähr­leis­ten, dass per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten nicht will­kür­lich ver­ar­bei­tet wer­den kön­nen und set­zen einen kla­ren recht­li­chen Rah­men für deren Verarbeitung.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) ergänzt die DSGVO in Deutsch­land und beinhal­tet spe­zi­el­le Rege­lun­gen für den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, ins­be­son­de­re im Arbeits­kon­text. Ein Schlüs­sel­ele­ment des BDSG ist §26 BDSG, der sich spe­zi­ell mit der Daten­ver­ar­bei­tung für Beschäf­ti­gungs­zwe­cke befasst. Die­ser Para­graph ist beson­ders rele­vant für Call-Cen­ter und jedes Unter­neh­men, das Mit­ar­bei­ter­da­ten verarbeitet.

Kernpunkte von § 26 BDSG:

  • Zweck der Daten­ver­ar­bei­tung: § 26 BDSG erlaubt die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten von Beschäf­tig­ten, sofern dies für Zwe­cke des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses erfor­der­lich ist. Dies kann die Ein­stel­lung, Durch­füh­rung oder Been­di­gung eines Arbeits­ver­trags umfassen.
  • Ein­wil­li­gung der Beschäf­tig­ten: Obwohl die Ver­ar­bei­tung auf der Grund­la­ge der Not­wen­dig­keit für das Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis erfol­gen kann, betont das BDSG auch die Mög­lich­keit, die Ein­wil­li­gung der Beschäf­tig­ten in bestimm­ten Fäl­len zu erfor­dern. Die Ein­wil­li­gung muss frei­wil­lig gege­ben wer­den, und der Beschäf­tig­te muss über sein Wider­rufs­recht infor­miert werden.
  • Beson­de­re Kate­go­rien per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten: Für die Ver­ar­bei­tung beson­de­rer Kate­go­rien per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, wie Gesund­heits­da­ten, gel­ten stren­ge­re Anfor­de­run­gen. Sol­che Daten dür­fen nur unter bestimm­ten Bedin­gun­gen ver­ar­bei­tet wer­den, bei­spiels­wei­se wenn dies für die Aus­übung von Rech­ten oder die Erfül­lung recht­li­cher Pflich­ten im Bereich des Arbeits­rechts not­wen­dig ist.

Die Beach­tung von § 26 BDSG ist ent­schei­dend für Unter­neh­men, um die Com­pli­ance mit dem Daten­schutz­recht zu gewähr­leis­ten und gleich­zei­tig die Rech­te der Beschäf­tig­ten zu schüt­zen. In Call-Cen­tern, wo häu­fig sen­si­ble per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet wer­den, muss beson­de­re Auf­merk­sam­keit auf die Ein­hal­tung die­ser Vor­schrif­ten gelegt wer­den, um sowohl den recht­li­chen Anfor­de­run­gen als auch den Erwar­tun­gen der Beschäf­tig­ten an den Daten­schutz gerecht zu werden.

Vertraulichkeit und Datenschutz

Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) stellt mit § 79 und § 79a spe­zi­fi­sche Anfor­de­run­gen an den Betriebs­rat bezüg­lich der Ver­trau­lich­keit und des Daten­schut­zes auf. Die­se Para­gra­phen sind essen­ti­ell für die Wah­rung der Inte­gri­tät von Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­sen sowie den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten im Kon­text der Betriebsratsarbeit.

§ 79 BetrVG – Geheimhaltungspflicht

§ 79 des BetrVG ver­pflich­tet die Mit­glie­der und Ersatz­mit­glie­der des Betriebs­rats, Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis­se, die ihnen durch ihre Tätig­keit im Betriebs­rat bekannt gewor­den sind, nicht zu offen­ba­ren und nicht zu ver­wer­ten. Die­se Geheim­hal­tungs­pflicht besteht auch nach dem Aus­schei­den aus dem Betriebs­rat fort. Aller­dings gilt die­se Ver­pflich­tung nicht gegen­über ande­ren Mit­glie­dern des Betriebs­rats sowie gegen­über bestimm­ten wei­te­ren Gre­mi­en und Instan­zen wie dem Gesamt­be­triebs­rat oder der Einigungsstelle​ (Geset­ze im Inter­net)​​ (Deju­re)​.

§ 79a BetrVG – Datenschutz

Mit der Ein­füh­rung von § 79a BetrVG wird die Rol­le des Betriebs­rats im Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten prä­zi­siert. Der Para­graph betont, dass der Betriebs­rat die Daten­schutz­vor­schrif­ten ein­hal­ten muss, wenn er im Rah­men sei­ner Zustän­dig­kei­ten per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet. Inter­es­san­ter­wei­se wird hier­bei die daten­schutz­recht­li­che Ver­ant­wor­tung pri­mär dem Arbeit­ge­ber zuge­ord­net. Die­se Rege­lung unter­streicht die Not­wen­dig­keit einer engen Koope­ra­ti­on zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat, um die Ein­hal­tung der Daten­schutz­vor­schrif­ten sicher­zu­stel­len. Zudem wird die Ver­schwie­gen­heits­pflicht des oder der Daten­schutz­be­auf­trag­ten her­vor­ge­ho­ben, ins­be­son­de­re in Bezug auf Infor­ma­tio­nen, die Rück­schlüs­se auf den Mei­nungs­bil­dungs­pro­zess des Betriebs­rats zulassen​ (Geset­ze im Inter­net)​.

Die­se spe­zi­fi­schen Anfor­de­run­gen an den Betriebs­rat hin­sicht­lich Ver­trau­lich­keit und Daten­schutz unter­strei­chen die Not­wen­dig­keit eines fun­dier­ten Daten­schutz­kon­zepts, das sowohl natio­na­len als auch euro­päi­schen Stan­dards ent­spricht. Die Ein­hal­tung die­ser gesetz­li­chen Vor­ga­ben ist ent­schei­dend für den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten und gewähr­leis­tet, dass der Betriebs­rat sei­ne Auf­ga­ben im Ein­klang mit den Daten­schutz­prin­zi­pi­en aus­füh­ren kann.

Für wei­te­re Details zu die­sen Vor­schrif­ten kön­nen die offi­zi­el­len Geset­zes­tex­te auf Sei­ten wie gesetze-im-internet.de für § 79​ (Geset­ze im Inter­net)​ und § 79a​ (Geset­ze im Inter­net)​ ein­ge­se­hen werden.

Rolle des Betriebsrats

Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten

Die Zusam­men­ar­beit zwi­schen dem Betriebs­rat und dem Daten­schutz­be­auf­trag­ten ist ein wesent­li­cher Aspekt, um den Daten­schutz inner­halb eines Unter­neh­mens effek­tiv zu gewähr­leis­ten. Obwohl es kei­ne gesetz­li­che Ver­pflich­tung für eine sol­che Koope­ra­ti­on gibt, kann sie den­noch in vie­len Fäl­len von Vor­teil sein, zum Bei­spiel bei der Erstel­lung von Betriebsvereinbarungen​ (Dr. Daten­schutz)​. Eine enge Zusam­men­ar­beit kann sicher­stel­len, dass die Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten in Bezug auf den Daten­schutz gewahrt blei­ben und eine posi­ti­ve Arbeits­um­ge­bung geschaf­fen wird.

Die Rol­le des Daten­schutz­be­auf­trag­ten umfasst die Über­wa­chung der Ein­hal­tung der Daten­schutz­vor­schrif­ten, ein­schließ­lich der Schu­lung von Mit­ar­bei­tern und der Bera­tung zur Fol­gen­ab­schät­zung. Der Daten­schutz­be­auf­trag­te muss über die erfor­der­li­che Fach­kun­de ver­fü­gen und darf kei­ne Inter­es­sen­kon­flik­te mit sei­ner Auf­ga­be haben. Eine Per­son aus der IT-Abtei­lung oder dem Per­so­nal­we­sen als Daten­schutz­be­auf­trag­ten zu bestel­len, könn­te bei­spiels­wei­se zu sol­chen Kon­flik­ten führen​ (IFB)​.

Die Fra­ge, ob Betriebs­rats­mit­glie­der Daten­schutz­be­auf­trag­te sein kön­nen, wur­de in der Ver­gan­gen­heit dis­ku­tiert und auch dem EuGH zur Ent­schei­dung vor­ge­legt. Grund­sätz­lich ist dies mög­lich, da die Über­wa­chung des Arbeit­neh­mer­da­ten­schut­zes zu den all­ge­mei­nen Kon­troll­auf­ga­ben des Betriebs­rats gehört. Aller­dings könn­te die Über­nah­me bei­der Rol­len durch eine Per­son die Unab­hän­gig­keit und Effek­ti­vi­tät der Kon­trol­le beeinträchtigen​ (IFB)​.

Es ist auch wich­tig zu erwäh­nen, dass der Betriebs­rat im Rah­men sei­ner Tätig­kei­ten Beschäf­tig­ten­da­ten ver­ar­bei­ten darf und dabei den Daten­schutz gewähr­leis­ten muss. Dies schließt die Ein­füh­rung tech­ni­scher und orga­ni­sa­to­ri­scher Maß­nah­men zum Schutz der Daten ein. Soweit der Betriebs­rat per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet, wird der Arbeit­ge­ber recht­lich als der Ver­ant­wort­li­che ange­se­hen, was die Ver­ant­wor­tung für die Ein­hal­tung der Daten­schutz­vor­schrif­ten betrifft​ (Dr. Daten­schutz)​.

Abschlie­ßend lässt sich sagen, dass die Koope­ra­ti­on zwi­schen Betriebs­rat und Daten­schutz­be­auf­trag­tem ein essen­zi­el­ler Bestand­teil des Daten­schutz­ma­nage­ments in Unter­neh­men ist. Durch ihre Zusam­men­ar­beit kön­nen bei­de Par­tei­en dazu bei­tra­gen, dass Daten­schutz­vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten wer­den und die Rech­te der Beschäf­tig­ten geschützt sind.

Betriebsvereinbarungen und Datenschutz

Betriebs­ver­ein­ba­run­gen spie­len eine wich­ti­ge Rol­le im Daten­schutz, da sie spe­zi­fi­sche Stan­dards und Rege­lun­gen für die Ver­ar­bei­tung von Mit­ar­bei­ter­da­ten inner­halb eines Unter­neh­mens fest­le­gen kön­nen. Die­se Ver­ein­ba­run­gen sind Ver­trä­ge zwi­schen dem Arbeit­ge­ber und dem Betriebs­rat, die dar­auf abzie­len, die Arbeits­be­din­gun­gen zu regeln. Im Kon­text des Daten­schut­zes ermög­li­chen sie es, über die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen hin­aus­ge­hen­de Maß­nah­men zu defi­nie­ren und an die spe­zi­fi­schen Bedürf­nis­se eines Unter­neh­mens oder einer Bran­che anzupassen.

Eine Betriebs­ver­ein­ba­rung kann als Rechts­grund­la­ge für die Ver­ar­bei­tung von Beschäf­tig­ten­da­ten die­nen, ergän­zend zu den gesetz­li­chen Erlaub­nis­tat­be­stän­den wie § 26 BDSG oder Art. 6 DSGVO. Beson­ders Art. 88 DSGVO und § 26 Abs. 4 BDSG eröff­nen expli­zit die Mög­lich­keit, den Daten­schutz im Arbeits­ver­hält­nis über Kol­lek­tiv­ver­ein­ba­run­gen, zu denen auch Betriebs­ver­ein­ba­run­gen zäh­len, zu regeln​ (Dr. Daten­schutz)​.

Durch die Ein­be­zie­hung des Daten­schut­zes in Betriebs­ver­ein­ba­run­gen kön­nen unter ande­rem fol­gen­de Aspek­te gere­gelt werden:

  • Daten­schutz­kon­for­me Ver­ar­bei­tungs­pro­zes­se: Fest­le­gung spe­zi­fi­scher Pro­zes­se zur Ver­ar­bei­tung von Mit­ar­bei­ter­da­ten, die über die all­ge­mei­nen gesetz­li­chen Vor­ga­ben hinausgehen.
  • Trans­pa­renz: Defi­nie­rung von Ver­fah­ren zur Infor­ma­ti­on der Beschäf­tig­ten über die Ver­ar­bei­tung ihrer Daten.
  • Daten­si­cher­heit: Ein­füh­rung von tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men, die spe­zi­ell auf die Risi­ken und Bedürf­nis­se des Unter­neh­mens zuge­schnit­ten sind.
  • Daten­mi­ni­mie­rung: Fest­le­gung von Grund­sät­zen und Ver­fah­ren, die sicher­stel­len, dass nur die für den jewei­li­gen Zweck erfor­der­li­chen Daten erho­ben und ver­ar­bei­tet werden.
  • Betrof­fe­nen­rech­te: Kon­kre­ti­sie­rung der Ver­fah­ren zur Wahr­neh­mung der Rech­te der Beschäf­tig­ten, wie das Recht auf Aus­kunft, Berich­ti­gung oder Löschung ihrer Daten.

Die Erstel­lung und Imple­men­tie­rung einer Betriebs­ver­ein­ba­rung zum Daten­schutz erfor­dert eine enge Zusam­men­ar­beit zwi­schen dem Betriebs­rat und dem Arbeit­ge­ber. Es ist essen­zi­ell, dass bei­de Par­tei­en ein gemein­sa­mes Ver­ständ­nis der Daten­schutz­an­for­de­run­gen haben und sich auf Maß­nah­men eini­gen, die sowohl den Schutz der Beschäf­tig­ten­da­ten als auch die betrieb­li­chen Anfor­de­run­gen berücksichtigen.

Durch die Nut­zung von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen als Instru­ment zur Fest­le­gung und Durch­set­zung von Daten­schutz­stan­dards kön­nen Unter­neh­men ein höhe­res Maß an Daten­schutz gewähr­leis­ten und gleich­zei­tig das Ver­trau­en der Beschäf­tig­ten in den Umgang mit ihren per­sön­li­chen Daten stärken.

Die Erstel­lung eines Daten­schutz­kon­zepts durch den Betriebs­rat ist ein ent­schei­den­der Schritt, um die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Daten­schutz­an­for­de­run­gen sicher­zu­stel­len. Ein sol­ches Kon­zept dient als Grund­la­ge für den sys­te­ma­ti­schen Schutz von Mit­ar­bei­ter­da­ten und beinhal­tet Richt­li­ni­en und Maß­nah­men, die sowohl die Anfor­de­run­gen der DSGVO als auch des BDSG berücksichtigen.

Ein effek­ti­ves Daten­schutz­kon­zept umfasst in der Regel:

  • Ana­ly­se der Daten­ver­ar­bei­tungs­pro­zes­se: Iden­ti­fi­ka­ti­on aller Pro­zes­se, bei denen Mit­ar­bei­ter­da­ten ver­ar­bei­tet werden.
  • Risi­ko­be­wer­tung: Ein­schät­zung poten­zi­el­ler Risi­ken für die Rech­te und Frei­hei­ten der betrof­fe­nen Mitarbeiter.
  • Tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men: Fest­le­gung von Schutz­maß­nah­men, um iden­ti­fi­zier­te Risi­ken zu minimieren.
  • Schu­lung und Bewusst­seins­bil­dung: Orga­ni­sa­ti­on von Trai­nings­maß­nah­men für alle Betriebs­rats­mit­glie­der bezüg­lich ihrer Ver­ant­wort­lich­kei­ten und Pflich­ten im Datenschutz.
  • Über­wa­chung und Über­prü­fung: Regel­mä­ßi­ge Kon­trol­le der Wirk­sam­keit der imple­men­tier­ten Datenschutzmaßnahmen.

Für eine aus­führ­li­che Erör­te­rung der Erstel­lung eines Daten­schutz­kon­zepts durch den Betriebs­rat, ein­schließ­lich der Schrit­te zur Umset­zung und Bei­spie­le für Best Prac­ti­ces, wird auf den Arti­kel “Daten­schutz­kon­zept für den Betriebs­rat: Ein unver­zicht­ba­rer Leit­fa­den zur Erfül­lung gesetz­li­cher Pflich­ten” ver­wie­sen. Die­ser Arti­kel bie­tet detail­lier­te Ein­bli­cke und prak­ti­sche Tipps, die den Betriebs­rä­ten hel­fen, ihre Daten­schutz­stra­te­gien effek­tiv zu gestal­ten und umzusetzen.

Für wei­te­re Infor­ma­tio­nen, besu­chen Sie bit­te den Arti­kel: Daten­schutz­kon­zept für den Betriebs­rat.

Betriebsvereinbarungen und Datenschutz

Betriebs­ver­ein­ba­run­gen stel­len ein zen­tra­les Instru­ment im Daten­schutz­ma­nage­ment von Unter­neh­men dar. Sie erlau­ben es, Daten­schutz­stan­dards prä­zi­se auf die spe­zi­fi­schen Bedürf­nis­se und Pro­zes­se eines Unter­neh­mens zuzu­schnei­den. Durch die Fest­le­gung von Daten­schutz­re­ge­lun­gen in Betriebs­ver­ein­ba­run­gen wird eine kla­re Basis für die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten geschaf­fen, die sowohl den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen genügt als auch die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats berücksichtigt.

Die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats ist ein wesent­li­cher Aspekt, wenn es um die Ein­füh­rung oder Ände­rung von Pro­zes­sen geht, die die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten von Beschäf­tig­ten betref­fen. Dies beinhal­tet auch den Ein­satz exter­ner Dienst­leis­ter, wie etwa Call-Cen­ter, die im Auf­trag des Unter­neh­mens agie­ren. In sol­chen Fäl­len ist die Erstel­lung von Auf­trags­ver­ar­bei­tungs­ver­trä­gen gemäß Art. 28 DSGVO uner­läss­lich, um die Ein­hal­tung der Daten­schutz­vor­schrif­ten sicher­zu­stel­len und die Rech­te der betrof­fe­nen Per­so­nen zu schützen.

Pra­xis­bei­spie­le zei­gen, dass Betriebs­ver­ein­ba­run­gen viel­fäl­ti­ge Berei­che abde­cken kön­nen, von der Nut­zung von IT-Sys­te­men und Inter­net am Arbeits­platz über Video­über­wa­chung bis hin zu Rege­lun­gen für mobi­les Arbei­ten oder den Ein­satz künst­li­cher Intel­li­genz in HR-Pro­zes­sen. Jede Ver­ein­ba­rung soll­te den Zweck der Daten­ver­ar­bei­tung klar defi­nie­ren, Daten­mi­ni­mie­rung und Trans­pa­renz gewähr­leis­ten, sowie tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men fest­le­gen, die dem Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten dienen.

Für die Effek­ti­vi­tät von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen ist es ent­schei­dend, dass sie nicht nur auf dem Papier exis­tie­ren, son­dern in der Pra­xis gelebt und regel­mä­ßig über­prüft wer­den. Daten­schutz­schu­lun­gen und die Sen­si­bi­li­sie­rung aller Mit­ar­bei­ten­den spie­len dabei eine wesent­li­che Rolle.

Zusam­men­fas­send bil­den Betriebs­ver­ein­ba­run­gen eine wich­ti­ge Grund­la­ge für den Daten­schutz in Unter­neh­men. Sie ermög­li­chen eine maß­ge­schnei­der­te Umset­zung der Daten­schutz­an­for­de­run­gen und stär­ken durch die Ein­bin­dung des Betriebs­rats die Unter­neh­mens­kul­tur und das Ver­trau­en der Beschäf­tig­ten in den Umgang mit ihren Daten.

Spezifische Herausforderungen in Call-Centern

Call-Cen­ter ste­hen vor spe­zi­fi­schen Her­aus­for­de­run­gen, wenn es um den Daten­schutz geht. Die Auf­zeich­nung von Tele­fon­ge­sprä­chen ist ein Bereich, der beson­de­re Auf­merk­sam­keit erfor­dert. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO ist für jede Auf­zeich­nung eine expli­zi­te Ein­wil­li­gung der betei­lig­ten Per­so­nen erfor­der­lich. Dies bedeu­tet, dass Unter­neh­men sicher­stel­len müs­sen, dass Kun­den oder Anru­fer deut­lich infor­miert wer­den und ihrer Zustim­mung zur Auf­zeich­nung geben, bevor ein Gespräch mit­ge­schnit­ten wird. Die Her­aus­for­de­rung liegt hier­bei in der Trans­pa­renz und der ein­deu­ti­gen Kom­mu­ni­ka­ti­on der Auf­zeich­nungs­pra­xis sowie der Sicher­stel­lung, dass die Ein­wil­li­gung in einer Wei­se ein­ge­holt wird, die den Anfor­de­run­gen der DSGVO entspricht.

Ein wei­te­rer sen­si­bler Bereich ist die Leis­tungs­über­wa­chung von Mit­ar­bei­ten­den in Call-Cen­tern. Wäh­rend es für Unter­neh­men wich­tig sein kann, die Leis­tung ihrer Mit­ar­bei­ten­den zu über­wa­chen, um die Ser­vice­qua­li­tät zu sichern oder zu ver­bes­sern, müs­sen dabei die Daten­schutz­gren­zen beach­tet wer­den. Die Über­wa­chung muss sich im Rah­men der recht­li­chen Bestim­mun­gen bewe­gen und darf die Per­sön­lich­keits­rech­te der Beschäf­tig­ten nicht ver­let­zen. Ins­be­son­de­re muss jede Form der Über­wa­chung ver­hält­nis­mä­ßig sein und darf sich nicht in einen unzu­läs­si­gen Ein­griff in die Pri­vat­sphä­re der Beschäf­tig­ten verwandeln.

Die daten­schutz­kon­for­me Gestal­tung sol­cher Über­wa­chungs­maß­nah­men erfor­dert eine sorg­fäl­ti­ge Pla­nung und Umset­zung. Es gilt, ein Gleich­ge­wicht zwi­schen den betrieb­li­chen Inter­es­sen und den Rech­ten der Beschäf­tig­ten zu fin­den. Maß­nah­men könn­ten bei­spiels­wei­se die Beschrän­kung der Über­wa­chung auf objek­ti­ve Leis­tungs­in­di­ka­to­ren ohne unan­ge­mes­se­ne Detail­tie­fe oder die Anony­mi­sie­rung von Leis­tungs­da­ten umfas­sen, sofern dies mög­lich ist.

Dar­über hin­aus ist die Imple­men­tie­rung von tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men zur Siche­rung der ver­ar­bei­te­ten Daten von gro­ßer Bedeu­tung. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se die Ver­schlüs­se­lung von Auf­zeich­nun­gen, der Schutz von Daten­ban­ken vor unbe­fug­tem Zugriff und die regel­mä­ßi­ge Schu­lung von Mit­ar­bei­ten­den in Bezug auf Datenschutzbestimmungen.

Um die­sen spe­zi­fi­schen Her­aus­for­de­run­gen wirk­sam zu begeg­nen, ist eine fort­lau­fen­de Über­wa­chung der Daten­schutz­prak­ti­ken sowie eine Anpas­sung an sich ändern­de recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen und tech­no­lo­gi­sche Ent­wick­lun­gen erfor­der­lich. Die Zusam­men­ar­beit mit dem Daten­schutz­be­auf­trag­ten und die Ein­be­zie­hung des Betriebs­rats kön­nen dabei unter­stüt­zen, ein daten­schutz­kon­for­mes Umfeld in Call-Cen­tern zu schaf­fen und aufrechtzuerhalten.

KI und Datenschutz in Call-Centern

Die Inte­gra­ti­on von Künst­li­cher Intel­li­genz (KI) in Call-Cen­tern bringt sowohl Chan­cen als auch Her­aus­for­de­run­gen im Bereich Daten­schutz und Ethik mit sich. Die Nut­zung von KI zur Ana­ly­se von Kun­den­ge­sprä­chen und zur Erken­nung von Emo­tio­nen durch Stimm­ana­ly­se wird bereits in einem signi­fi­kan­ten Anteil deut­scher Call-Cen­ter prak­ti­ziert. Die­se Tech­no­lo­gien kön­nen die Effi­zi­enz stei­gern und ein per­so­na­li­sier­te­res Kun­den­er­leb­nis ermög­li­chen, wer­fen jedoch gleich­zei­tig ernst­haf­te Daten­schutz­fra­gen auf, ins­be­son­de­re bezüg­lich der Offen­heit und Trans­pa­renz ihres Einsatzes​ (KI Mul­ti­pli­ka­tor Netz­werk)​.

Daten­schutz im Kon­text von KI betrifft den sorg­fäl­ti­gen Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen und sen­si­blen Daten. Um die Rech­te der Ein­zel­nen zu wah­ren, sind Anony­mi­sie­rung, siche­re Daten­spei­che­rung und kla­re Richt­li­ni­en zur Daten­nut­zung ent­schei­dend. Es ist von größ­ter Bedeu­tung, in die Qua­li­tät der Daten zu inves­tie­ren und First-Par­ty-Daten zu nut­zen, um wirk­sa­me KI-Ergeb­nis­se zu erzie­len, ohne die Pri­vat­sphä­re der Nut­zer zu gefährden​ (Call­Cen­ter­Pro­fi)​.

Es besteht jedoch eine erheb­li­che recht­li­che Grau­zo­ne hin­sicht­lich der Regu­lie­rung von KI am Arbeits­platz. Die aktu­el­le Geset­zes­la­ge in Deutsch­land bie­tet wenig kla­re Richt­li­ni­en für den Ein­satz von KI zur Emo­ti­ons­ana­ly­se in Call-Cen­tern, was die Not­wen­dig­keit von Neu­re­ge­lun­gen unter­streicht. Bran­chen­ex­per­ten schät­zen, dass ein signi­fi­kan­ter Pro­zent­satz der Call-Cen­ter bereits KI-Tech­no­lo­gien nutzt, was die Dring­lich­keit für ein aktua­li­sier­tes Beschäf­tig­ten­da­ten­schutz­ge­setz ver­deut­licht, das auch den Ein­satz von KI berücksichtigt​ (KI Mul­ti­pli­ka­tor Netz­werk)​.

Zusam­men­fas­send erfor­dert der Ein­satz von KI in Call-Cen­tern eine sorg­fäl­ti­ge Abwä­gung zwi­schen der Ver­bes­se­rung der Kun­den­ser­vice­qua­li­tät und der Ein­hal­tung von Daten­schutz­stan­dards. Inves­ti­tio­nen in Daten­qua­li­tät, die Anwen­dung von Daten­schutz­prak­ti­ken und die Ent­wick­lung trans­pa­ren­ter Richt­li­ni­en sind ent­schei­dend, um das Ver­trau­en der Nut­zer zu gewin­nen und recht­li­che Risi­ken zu mini­mie­ren. Die Ent­wick­lung spe­zi­fi­scher Regu­lie­run­gen für den Ein­satz von KI in der Arbeits­welt bleibt eine wich­ti­ge Auf­ga­be für die nahe Zukunft.

Microsoft Teams und Datenschutz

Die Ein­füh­rung und Nut­zung von Micro­soft Teams und ande­ren Anwen­dun­gen von Micro­soft 365 in Unter­neh­men wirft wich­ti­ge Fra­gen im Hin­blick auf Daten­schutz und Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats auf. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unter­liegt die Ein­füh­rung tech­ni­scher Ein­rich­tun­gen, die das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­neh­mer über­wa­chen kön­nen, der Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats. Micro­soft 365, ein­schließ­lich Teams, bie­tet zahl­rei­che Mög­lich­kei­ten der tech­ni­schen Aus­wer­tung von Leis­tungs- und Ver­hal­tens­da­ten, was die Soft­ware zu einem mäch­ti­gen Kon­troll­in­stru­ment der Beschäf­tig­ten machen kann​ (Bund Ver­lag)​.

Ein Urteil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Köln hebt her­vor, dass das Mit­be­stim­mungs­recht bei der Ein­füh­rung von Micro­soft Office 365, wel­ches Teams ein­schließt, beim Gesamt­be­triebs­rat liegt. Dies liegt dar­an, dass eine ein­heit­li­che Rege­lung auf Unter­neh­mens­ebe­ne erfor­der­lich ist, um eine kon­sis­ten­te Anwen­dung und den Schutz der Mit­ar­bei­ter­da­ten sicher­zu­stel­len. Das Gericht stell­te klar, dass die Ein­füh­rung von Micro­soft 365 als tech­ni­sche Ein­rich­tung zur Über­wa­chung des Ver­hal­tens oder der Leis­tung der Arbeit­neh­mer der Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats unterliegt​ (RaKöll­ner)​.

Dar­über hin­aus betont ein Beschluss des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) die Pflicht des Betriebs­rats, das Daten­schutz­recht ein­zu­hal­ten, ins­be­son­de­re wenn es um die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten geht. Die Rol­le des Betriebs­rats in Bezug auf den Daten­schutz bleibt jedoch ein kom­ple­xes The­ma, da es sowohl recht­li­che als auch tech­ni­sche Her­aus­for­de­run­gen gibt, die ange­gan­gen wer­den müs­sen, um eine daten­schutz­kon­for­me Nut­zung von Micro­soft Teams und ande­ren digi­ta­len Tools zu gewährleisten​ (Dr. Daten­schutz)​.

Es ist also von ent­schei­den­der Bedeu­tung, dass Unter­neh­men und Betriebs­rä­te eng zusam­men­ar­bei­ten, um sowohl den Daten­schutz als auch die Rech­te der Arbeit­neh­mer bei der Ein­füh­rung und Nut­zung von Micro­soft Teams sicher­zu­stel­len. Betriebs­ver­ein­ba­run­gen kön­nen dabei hel­fen, kla­re Rege­lun­gen zu schaf­fen, die den Schutz der Beschäf­tig­ten­da­ten gewähr­leis­ten und gleich­zei­tig den Ein­satz moder­ner Tech­no­lo­gien ermöglichen.

Aktuelle Rechtsprechung

In Bezug auf das Arbeits­recht und Call-Cen­ter gibt es ver­schie­de­ne rele­van­te Recht­spre­chun­gen und Aspek­te, die sowohl Arbeit­ge­ber als auch Arbeit­neh­mer betref­fen. Hier sind eini­ge spe­zi­fi­sche Punk­te und Entscheidungen:

  1. Betriebs­über­gang bei Call­cen­tern: Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) ist für einen Betriebs­über­gang im Dienst­leis­tungs­be­reich, wie Call­cen­tern, ent­schei­dend, ob der Erwer­ber die Haupt­be­leg­schaft über­nimmt. Das BAG hat die Gren­ze für die Über­nah­me auf 75% der Beleg­schaft gesenkt. Dies unter­streicht die Bedeu­tung der Beleg­schafts­über­nah­me bei Out­sour­cing-Ent­schei­dun­gen von Call­cen­ter-Dienst­leis­tun­gen​ (Arbeit und Arbeits­recht)​.
  2. Aktu­el­le Recht­spre­chun­gen und Anmer­kun­gen: Es gibt eine Rei­he von Anmer­kun­gen zu aktu­el­len Ent­schei­dun­gen des BAG und der Lan­des­ar­beits­ge­rich­te (LAG), die ver­schie­de­ne arbeits­recht­li­che The­men betref­fen, wie z.B. die Nicht­an­rech­nung von Urlaub bei behörd­lich ange­ord­ne­ter Qua­ran­tä­ne oder die Wirk­sam­keit einer betriebs­be­ding­ten Kün­di­gung bei Reduk­ti­on der an einem Flug­ha­fen sta­tio­nier­ten Flug­zeu­ge. Die­se Ent­schei­dun­gen reflek­tie­ren die Viel­falt der arbeits­recht­li­chen The­men, die in ver­schie­de­nen Kon­tex­ten, ein­schließ­lich Call­cen­tern, rele­vant sein können​ (CMS Law Firm)​.
  3. Sonn­tags­ar­beit in Call­cen­tern: Eine spe­zi­fi­sche Ent­schei­dung betraf die Unzu­läs­sig­keit der Beschäf­ti­gung in Call­cen­tern an Sonn- und Fei­er­ta­gen in Hes­sen, basie­rend auf den Bestim­mun­gen der Bedarfs­ge­wer­be­ver­ord­nung der Lan­des­re­gie­rung. Die­ses Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs (VGH) unter­streicht die recht­li­chen Beschrän­kun­gen bezüg­lich der Arbeits­zei­ten in Call­cen­tern, die regio­na­le Unter­schie­de auf­wei­sen können​ (Arbeit und Arbeits­recht)​.

Die­se Bei­spie­le illus­trie­ren, wie das Arbeits­recht auf den Call­cen­ter-Bereich ange­wen­det wird und wel­che spe­zi­fi­schen recht­li­chen Fra­gen und Her­aus­for­de­run­gen sich für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer erge­ben kön­nen. Es ist wich­tig, dass sowohl Arbeit­ge­ber als auch Arbeit­neh­mer sich über die aktu­el­le Recht­spre­chung und gesetz­li­che Rege­lun­gen infor­mie­ren, um ihre Rech­te und Pflich­ten zu verstehen.

Best Practices

Für Best Prac­ti­ces im Daten­schutz, Com­pli­ance und die Ent­wick­lung effek­ti­ver Stra­te­gien in Call-Cen­tern ist es ent­schei­dend, kla­re Richt­li­ni­en und Ver­fah­ren zu imple­men­tie­ren. Wich­tig sind dabei die Schu­lung der Mit­ar­bei­ter in Daten­schutz­fra­gen, die Ein­ho­lung und Ver­wal­tung von Ein­wil­li­gun­gen, die Sicher­stel­lung der Trans­pa­renz bei der Daten­ver­ar­bei­tung und die Ein­füh­rung tech­ni­scher und orga­ni­sa­to­ri­scher Maß­nah­men zum Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten. Zudem soll­ten Unter­neh­men regel­mä­ßi­ge Daten­schutz-Audits durch­füh­ren, um Com­pli­ance zu gewähr­leis­ten und poten­zi­el­le Risi­ken zu iden­ti­fi­zie­ren und zu mini­mie­ren. Eine pro­ak­ti­ve Hal­tung und kon­ti­nu­ier­li­che Ver­bes­se­rung der Daten­schutz­prak­ti­ken sind ent­schei­dend, um den Anfor­de­run­gen der DSGVO gerecht zu wer­den und das Ver­trau­en der Kun­den zu stärken.

Fazit

Im Bereich des Daten­schut­zes und der Com­pli­ance in Call-Cen­tern unter­streicht die aktu­el­le Recht­spre­chung die Not­wen­dig­keit einer strik­ten Ein­hal­tung der DSGVO und ande­rer Daten­schutz­ge­set­ze. Unter­neh­men müs­sen effek­ti­ve Daten­schutz­maß­nah­men imple­men­tie­ren, die Mit­ar­bei­ter schu­len und Tech­no­lo­gien inte­grie­ren, die den Daten­schutz unter­stüt­zen. Zukünf­ti­ge Ent­wick­lun­gen wer­den wahr­schein­lich eine noch grö­ße­re Beto­nung auf Trans­pa­renz, Kun­den­ein­wil­li­gung und den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten legen, wobei Tech­no­lo­gien wie KI neue Her­aus­for­de­run­gen und Chan­cen bie­ten. Eine kon­ti­nu­ier­li­che Anpas­sung an gesetz­li­che Ände­run­gen und eine pro­ak­ti­ve Daten­schutz­kul­tur sind ent­schei­dend für den Erfolg.