Interessenausgleich und Sozialplan: Was Arbeitnehmer wissen müssen – Rechte, Abfindung & Verhandlung

Interessenausgleich und Sozialplan: Was Arbeitnehmer wissen müssen – Rechte, Abfindung & Verhandlung

Die Umstruk­tu­rie­rung von Unter­neh­men, Per­so­nal­ab­bau oder gar eine Betriebs­schlie­ßung sind für Arbeit­neh­mer oft mit Unsi­cher­heit und Ängs­ten ver­bun­den. In sol­chen Situa­tio­nen spie­len Inter­es­sen­aus­gleich und Sozi­al­plan eine ent­schei­den­de Rol­le, um die nega­ti­ven Fol­gen für die Beleg­schaft abzu­mil­dern. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die Rech­te von Arbeit­neh­mern, die Bedeu­tung von Abfin­dun­gen und die Mög­lich­kei­ten zur Ver­hand­lung, um in schwie­ri­gen Zei­ten best­mög­lich abge­si­chert zu sein. Ziel ist es, Arbeit­neh­mern ein umfas­sen­des Ver­ständ­nis die­ser kom­ple­xen Mate­rie zu ver­mit­teln und ihnen das nöti­ge Wis­sen an die Hand zu geben, um ihre Inter­es­sen zu wahren.

Was sind Interessenausgleich und Sozialplan?

Der Inter­es­sen­aus­gleich und der Sozi­al­plan sind zwei wich­ti­ge Instru­men­te im deut­schen Arbeits­recht, die bei Betriebs­än­de­run­gen zum Ein­satz kom­men. Wäh­rend bei­de dar­auf abzie­len, die Inter­es­sen von Arbeit­neh­mern zu schüt­zen, unter­schei­den sie sich in ihrem Fokus und ihrer recht­li­chen Grundlage.

Der Inter­es­sen­aus­gleich ist eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Arbeit­ge­ber und dem Betriebs­rat, die die geplan­te Betriebs­än­de­rung selbst betrifft. Gemäß § 111 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) han­delt es sich um eine Betriebs­än­de­rung, wenn bei­spiels­wei­se eine Betriebs­ver­le­gung, eine Zusam­men­le­gung oder Spal­tung von Betrie­ben, die Ein­füh­rung neu­er Arbeits­me­tho­den oder Fer­ti­gungs­ver­fah­ren oder ein Per­so­nal­ab­bau in grö­ße­rem Umfang geplant ist. Im Inter­es­sen­aus­gleich wird ver­sucht, sich über die Art und Wei­se der Durch­füh­rung die­ser geplan­ten Maß­nah­me zu eini­gen. Es geht also pri­mär um das Ob und Wie der Ver­än­de­rung. Der Inter­es­sen­aus­gleich ist nicht erzwing­bar; kommt kei­ne Eini­gung zustan­de, kann der Arbeit­ge­ber die geplan­te Maß­nah­me auch ohne Zustim­mung des Betriebs­rats durch­füh­ren. Aller­dings kann der Betriebs­rat in die­sem Fall ein Beschwer­de­ver­fah­ren ein­lei­ten und gege­be­nen­falls einen Sozi­al­plan erzwingen.

Der Sozi­al­plan hin­ge­gen ist eine Ver­ein­ba­rung, die die wirt­schaft­li­chen Fol­gen der Betriebs­än­de­rung für die Arbeit­neh­mer abmil­dern oder aus­glei­chen soll. Er wird gemäß § 112 BetrVG in der Regel par­al­lel zum Inter­es­sen­aus­gleich ver­han­delt, ist aber recht­lich selbst­stän­dig. Der Sozi­al­plan regelt bei­spiels­wei­se Abfin­dungs­zah­lun­gen, Umschu­lungs­maß­nah­men oder Unter­stüt­zung bei der Job­su­che. Im Gegen­satz zum Inter­es­sen­aus­gleich ist der Sozi­al­plan erzwing­bar. Kommt kei­ne Eini­gung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat zustan­de, kann eine Eini­gungs­stel­le ange­ru­fen wer­den, die dann eine ver­bind­li­che Ent­schei­dung trifft.

Zusam­men­fas­send lässt sich sagen: Der Inter­es­sen­aus­gleich behan­delt die Fra­ge ob und wie eine Betriebs­än­de­rung durch­ge­führt wird, wäh­rend der Sozi­al­plan die Fra­ge beant­wor­tet, wie die nega­ti­ven Fol­gen für die Arbeit­neh­mer abge­mil­dert wer­den kön­nen. Bei­de Instru­men­te sind essen­ti­ell, um die Rech­te der Arbeit­neh­mer bei Umstruk­tu­rie­run­gen und Per­so­nal­ab­bau zu schützen.

Rechte der Arbeitnehmer im Interessenausgleichsverfahren

Im Inter­es­sen­aus­gleichs­ver­fah­ren haben Arbeit­neh­mer, ver­tre­ten durch den Betriebs­rat, ver­schie­de­ne Rech­te, die ihre Inter­es­sen wah­ren und eine fai­re Ver­hand­lungs­po­si­ti­on sicher­stel­len sol­len. Die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats ist hier­bei von zen­tra­ler Bedeutung.

Zunächst hat der Betriebs­rat das Recht auf umfas­sen­de Infor­ma­ti­on. Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, den Betriebs­rat früh­zei­tig und umfas­send über die geplan­te Betriebs­än­de­rung zu infor­mie­ren, ein­schließ­lich der Grün­de, des Umfangs und der Aus­wir­kun­gen auf die Beleg­schaft. Die­se Infor­ma­ti­on muss so detail­liert sein, dass der Betriebs­rat die Situa­ti­on ana­ly­sie­ren und eine fun­dier­te Posi­ti­on ent­wi­ckeln kann.

Ein wei­te­res wich­ti­ges Recht ist das Recht auf Ver­hand­lung. Der Betriebs­rat hat das Recht, mit dem Arbeit­ge­ber über den Inter­es­sen­aus­gleich zu ver­han­deln. Ziel die­ser Ver­hand­lun­gen ist es, eine Eini­gung über die Art und Wei­se der Durch­füh­rung der Betriebs­än­de­rung zu erzie­len. Der Betriebs­rat kann Vor­schlä­ge ein­brin­gen, Alter­na­ti­ven auf­zei­gen und ver­su­chen, die nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen auf die Arbeit­neh­mer zu minimieren.

Soll­te es zu kei­ner Eini­gung kom­men, kann der Betriebs­rat die Eini­gungs­stel­le anru­fen. Die Eini­gungs­stel­le ist ein Gre­mi­um, das aus einem neu­tra­len Vor­sit­zen­den und Bei­sit­zern von Arbeit­ge­ber- und Arbeit­neh­mer­sei­te besteht. Sie hat die Auf­ga­be, einen Ver­mitt­lungs­vor­schlag zu erar­bei­ten, der idea­ler­wei­se von bei­den Sei­ten akzep­tiert wird. Im Gegen­satz zum Sozi­al­plan ist das Ergeb­nis der Eini­gungs­stel­le im Inter­es­sen­aus­gleich jedoch nicht bin­dend, was bedeu­tet, dass der Arbeit­ge­ber die Betriebs­än­de­rung auch ohne Eini­gung durch­füh­ren kann.

Dar­über hin­aus haben Arbeit­neh­mer das Recht auf Bera­tung und Unter­stüt­zung. Der Betriebs­rat kann sich bei den Ver­hand­lun­gen mit dem Arbeit­ge­ber von exter­nen Exper­ten, wie bei­spiels­wei­se Rechts­an­wäl­ten oder Bera­tern, unter­stüt­zen las­sen. Die­se Exper­ten kön­nen dem Betriebs­rat hel­fen, die recht­li­chen und wirt­schaft­li­chen Aspek­te der Betriebs­än­de­rung zu ver­ste­hen und eine effek­ti­ve Ver­hand­lungs­stra­te­gie zu entwickeln.

Es ist wich­tig zu beto­nen, dass die Rech­te des Betriebs­rats im Inter­es­sen­aus­gleichs­ver­fah­ren dazu die­nen, die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer zu schüt­zen und sicher­zu­stel­len, dass Betriebs­än­de­run­gen nicht ein­sei­tig zum Nach­teil der Beleg­schaft durch­ge­führt wer­den. Ein gut infor­mier­ter und hand­lungs­fä­hi­ger Betriebs­rat ist daher essen­ti­ell für eine fai­re und sozi­al­ver­träg­li­che Gestal­tung von Umstruk­tu­rie­run­gen und Personalabbau.

Der Sozialplan: Anspruch auf Abfindung und weitere Leistungen

Der Sozi­al­plan ist ein ent­schei­den­des Instru­ment, um die wirt­schaft­li­chen Nach­tei­le abzu­mil­dern, die Arbeit­neh­mer durch eine Betriebs­än­de­rung erlei­den. Im Kern geht es dar­um, finan­zi­el­le Ent­schä­di­gun­gen und wei­te­re Leis­tun­gen fest­zu­le­gen, die den Über­gang in eine neue Beschäf­ti­gung oder den Ruhe­stand erleich­tern sol­len. Ein zen­tra­ler Bestand­teil des Sozi­al­plans ist der Anspruch auf Abfin­dung. Die­ser Anspruch ent­steht nicht auto­ma­tisch, son­dern wird im Rah­men der Ver­hand­lun­gen zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat festgelegt.

Die Höhe der Abfin­dung im Sozi­al­plan ist Ver­hand­lungs­sa­che. Sie ist nicht gesetz­lich vor­ge­schrie­ben, son­dern ori­en­tiert sich an Fak­to­ren wie Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit, Gehalt und Alter des Arbeit­neh­mers. Län­ge­re Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit und höhe­res Alter füh­ren in der Regel zu einer höhe­ren Abfin­dung. Es ist wich­tig zu beto­nen, dass der Sozi­al­plan für alle Arbeit­neh­mer des betrof­fe­nen Betriebs gilt, unab­hän­gig davon, ob sie Mit­glied einer Gewerk­schaft sind oder nicht.

Neben der Abfin­dung kön­nen im Sozi­al­plan auch wei­te­re Leis­tun­gen ver­ein­bart wer­den, um die Situa­ti­on der Arbeit­neh­mer zu ver­bes­sern. Dazu gehö­ren beispielsweise:

  • Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men: Die­se sol­len den Arbeit­neh­mern hel­fen, ihre beruf­li­chen Fähig­kei­ten zu erwei­tern und ihre Chan­cen auf dem Arbeits­markt zu erhöhen.
  • Trans­fer­ge­sell­schaf­ten: Sie bie­ten den Arbeit­neh­mern Unter­stüt­zung bei der Job­su­che und ver­mit­teln sie in neue Arbeitsverhältnisse.
  • Vor­ru­he­stands­re­ge­lun­gen: Älte­re Arbeit­neh­mer kön­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen in den Vor­ru­he­stand gehen.
  • Här­te­fall­re­ge­lun­gen: Für Arbeit­neh­mer, die auf­grund beson­de­rer Umstän­de (z.B. Krank­heit, Schwer­be­hin­de­rung, Allein­er­zie­hend) beson­ders betrof­fen sind, kön­nen zusätz­li­che Leis­tun­gen ver­ein­bart werden.

Die Berück­sich­ti­gung von Här­te­fäl­len ist ein wich­ti­ger Aspekt bei der Aus­ge­stal­tung des Sozi­al­plans. Arbeit­neh­mer, die sich in einer schwie­ri­gen Situa­ti­on befin­den, soll­ten dies dem Betriebs­rat mit­tei­len, damit ihre Inter­es­sen bei den Ver­hand­lun­gen berück­sich­tigt wer­den kön­nen. Es ist rat­sam, sich früh­zei­tig über die eige­nen Ansprü­che und Mög­lich­kei­ten zu infor­mie­ren und sich gege­be­nen­falls von einem Anwalt oder einer Gewerk­schaft bera­ten zu las­sen. Eine gute Infor­ma­ti­ons­grund­la­ge ist ent­schei­dend, um die eige­nen Inter­es­sen best­mög­lich zu ver­tre­ten und eine fai­re Abfin­dung zu erzie­len. Abfin­dung: Wann muss sie gezahlt wer­den? | Per­so­nal | Hau­fe – Die­ser Arti­kel von Hau­fe erläu­tert detail­liert, wann ein Anspruch auf Abfin­dung besteht, ins­be­son­de­re im Zusam­men­hang mit Sozialplänen.

Wie wird die Abfindung im Sozialplan berechnet?

Die Berech­nung der Abfin­dung im Sozi­al­plan ist ein kom­ple­xes The­ma, da es kei­ne ein­heit­li­che gesetz­li­che Rege­lung gibt. Statt­des­sen wer­den in der Pra­xis ver­schie­de­ne Berech­nungs­mo­del­le ange­wen­det, die sich an den indi­vi­du­el­len Gege­ben­hei­ten des Unter­neh­mens und den Ver­hand­lun­gen zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat orientieren.

Ein häu­fig ver­wen­de­tes Berech­nungs­mo­dell ist die soge­nann­te Regel­for­mel. Die­se For­mel berück­sich­tigt in der Regel die fol­gen­den Faktoren:

  • Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit: Je län­ger ein Arbeit­neh­mer im Unter­neh­men beschäf­tigt war, des­to höher fällt die Abfin­dung in der Regel aus. Die Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit wird meist in vol­len Jah­ren berücksichtigt.
  • Gehalt: Das monat­li­che Brut­to­ge­halt des Arbeit­neh­mers ist ein wei­te­rer wich­ti­ger Fak­tor. Oft wird ein bestimm­ter Pro­zent­satz des Gehalts pro Beschäf­ti­gungs­jahr als Grund­la­ge für die Abfin­dungs­be­rech­nung verwendet.
  • Alter: Auch das Alter des Arbeit­neh­mers kann eine Rol­le spie­len. Älte­re Arbeit­neh­mer erhal­ten oft eine höhe­re Abfin­dung, da sie es auf dem Arbeits­markt schwe­rer haben, eine neue Stel­le zu finden.

Die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung der Regel­for­mel kann von Unter­neh­men zu Unter­neh­men unter­schied­lich sein. Es ist daher wich­tig, den Sozi­al­plan genau zu prü­fen und sich gege­be­nen­falls von einem Exper­ten bera­ten zu lassen.

Ein Bei­spiel für eine ver­ein­fach­te Regel­for­mel könn­te wie folgt aussehen:

Abfin­dung = (Brut­to­mo­nats­ge­halt x Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit in Jah­ren) x Faktor

Der Fak­tor kann je nach Unter­neh­men und Ver­hand­lungs­er­geb­nis vari­ie­ren. Oft liegt er zwi­schen 0,5 und 1,5.

Neben der Regel­for­mel kön­nen auch ande­re Fak­to­ren bei der Abfin­dungs­be­rech­nung eine Rol­le spie­len. Dazu gehö­ren beispielsweise:

  • Schwer­be­hin­de­rung: Schwer­be­hin­der­te Arbeit­neh­mer haben oft Anspruch auf eine höhe­re Abfindung.
  • Fami­li­en­stand: Auch der Fami­li­en­stand und die Anzahl der Kin­der kön­nen berück­sich­tigt werden.
  • Beson­de­re Qua­li­fi­ka­tio­nen: Arbeit­neh­mer mit beson­de­ren Qua­li­fi­ka­tio­nen, die für das Unter­neh­men wert­voll waren, kön­nen unter Umstän­den eine höhe­re Abfin­dung aushandeln.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass die Abfin­dung im Sozi­al­plan nicht ver­steu­ert wer­den muss, soweit sie bestimm­te Frei­be­trä­ge nicht über­schrei­tet. Die genau­en steu­er­li­chen Rege­lun­gen soll­ten jedoch im Ein­zel­fall mit einem Steu­er­be­ra­ter geklärt werden.

Verhandlungstipps für Arbeitnehmer: So erzielen Sie eine höhere Abfindung

Die Ver­hand­lung einer Abfin­dung im Rah­men eines Sozi­al­plans kann eine her­aus­for­dern­de Situa­ti­on sein. Es ist jedoch wich­tig, sich gut vor­zu­be­rei­ten und die eige­nen Rech­te und Mög­lich­kei­ten zu ken­nen, um eine mög­lichst hohe Abfin­dung zu erzie­len. Hier sind eini­ge prak­ti­sche Tipps für Arbeitnehmer:

  1. Infor­mie­ren Sie sich umfas­send: Machen Sie sich mit den Inhal­ten des Sozi­al­plans ver­traut und infor­mie­ren Sie sich über Ihre Rech­te und Ansprü­che. Ken­nen Sie Ihre Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit, Ihr Gehalt und ande­re Fak­to­ren, die bei der Abfin­dungs­be­rech­nung eine Rol­le spielen.

  2. Suchen Sie recht­zei­tig Bera­tung: Las­sen Sie sich von einem Anwalt für Arbeits­recht oder einer Gewerk­schaft bera­ten. Die­se kön­nen Ihnen hel­fen, Ihre Chan­cen und Risi­ken ein­zu­schät­zen und eine Ver­hand­lungs­stra­te­gie zu entwickeln.

  3. Berei­ten Sie Ihre Argu­men­ta­ti­on vor: Über­le­gen Sie sich, wel­che Argu­men­te Sie für eine höhe­re Abfin­dung vor­brin­gen kön­nen. Berück­sich­ti­gen Sie dabei Ihre per­sön­li­che Situa­ti­on, Ihre Qua­li­fi­ka­tio­nen und Ihre Ver­diens­te für das Unternehmen.

  4. Blei­ben Sie sach­lich und pro­fes­sio­nell: Auch wenn die Situa­ti­on emo­tio­nal belas­tend ist, soll­ten Sie in den Ver­hand­lun­gen sach­lich und pro­fes­sio­nell blei­ben. Ver­mei­den Sie per­sön­li­che Angrif­fe oder unfai­re Vorwürfe.

  5. Zei­gen Sie Ver­hand­lungs­be­reit­schaft: Signa­li­sie­ren Sie dem Arbeit­ge­ber, dass Sie grund­sätz­lich bereit sind, eine Eini­gung zu erzie­len. Sei­en Sie jedoch auch selbst­be­wusst und ver­tre­ten Sie Ihre Inter­es­sen konsequent.

  6. Doku­men­tie­ren Sie alles schrift­lich: Hal­ten Sie alle Ver­ein­ba­run­gen und Zusa­gen des Arbeit­ge­bers schrift­lich fest. Dies ist wich­tig, um im Fal­le von spä­te­ren Strei­tig­kei­ten Bewei­se zu haben.

  7. Prü­fen Sie das Ange­bot sorg­fäl­tig: Bevor Sie ein Abfin­dungs­an­ge­bot anneh­men, soll­ten Sie es sorg­fäl­tig prü­fen und gege­be­nen­falls von einem Exper­ten über­prü­fen las­sen. Ach­ten Sie nicht nur auf die Höhe der Abfin­dung, son­dern auch auf ande­re wich­ti­ge Punk­te wie z.B. die Frei­stel­lung, die Zeug­nis­er­tei­lung und die Über­nah­me von Anwaltskosten.

  8. Ver­han­deln Sie wei­te­re Leis­tun­gen: Neben der Abfin­dung kön­nen Sie auch über ande­re Leis­tun­gen ver­han­deln, wie z.B. die Über­nah­me von Qua­li­fi­zie­rungs­kos­ten, die Unter­stüt­zung bei der Job­su­che oder die Ver­län­ge­rung der Kündigungsfrist.

  9. Ken­nen Sie Ihre Rech­te: Sie haben das Recht, sich bei den Ver­hand­lun­gen von einem Anwalt oder einem Betriebs­rats­mit­glied beglei­ten zu las­sen. Nut­zen Sie die­ses Recht, um sich Unter­stüt­zung zu holen.

  10. Las­sen Sie sich nicht unter Druck set­zen: Der Arbeit­ge­ber wird mög­li­cher­wei­se ver­su­chen, Sie unter Druck zu set­zen, damit Sie schnell ein Abfin­dungs­an­ge­bot anneh­men. Las­sen Sie sich nicht zu einer über­eil­ten Ent­schei­dung drän­gen, son­dern neh­men Sie sich aus­rei­chend Zeit, um das Ange­bot zu prü­fen und gege­be­nen­falls nachzuverhandeln.

Interessenausgleich und Sozialplan bei Insolvenz

Die Situa­ti­on wird kom­ple­xer, wenn ein Unter­neh­men in die Insol­venz gerät. Auch im Insol­venz­ver­fah­ren kann es zu einer Betriebs­än­de­rung kom­men, die die Erstel­lung eines Inter­es­sen­aus­gleichs und eines Sozi­al­plans erfor­der­lich macht. Aller­dings gel­ten hier eini­ge Beson­der­hei­ten, die die Arbeit­neh­mer­rech­te beeinflussen.

Zustän­dig für die Ver­hand­lun­gen ist nicht mehr die bis­he­ri­ge Geschäfts­füh­rung, son­dern der ein­ge­setz­te Insol­venz­ver­wal­ter oder Sach­wal­ter. Der Insol­venz­ver­wal­ter hat die Auf­ga­be, das Ver­mö­gen des Unter­neh­mens zu sichern und zu ver­wer­ten, um die Gläu­bi­ger best­mög­lich zu befrie­di­gen. Dies kann bedeu­ten, dass der Insol­venz­ver­wal­ter weni­ger Spiel­raum für Zuge­ständ­nis­se hat als ein Unter­neh­men in wirt­schaft­lich gesun­den Zeiten.

Die Auf­stel­lung eines Inter­es­sen­aus­gleichs ist auch im Insol­venz­ver­fah­ren grund­sätz­lich erfor­der­lich, wenn die Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen (§ 117 Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz). Er regelt, ob, wann und wie die geplan­ten Maß­nah­men umge­setzt wer­den. Kommt kein Inter­es­sen­aus­gleich zustan­de und der Insol­venz­ver­wal­ter hält an der geplan­ten Maß­nah­me fest, kön­nen Arbeit­neh­mer, die von einer Kün­di­gung betrof­fen sind, grund­sätz­lich Kün­di­gungs­schutz­kla­ge erhe­ben. Aller­dings haben sie bei einer feh­len­den Inter­es­sen­aus­gleichs­ver­ein­ba­rung nicht den beson­de­ren Nach­teils­aus­gleichs­an­spruch nach § 113 Betriebsverfassungsgesetz.

Hin­sicht­lich des Sozi­al­plans gibt es im Insol­venz­ver­fah­ren eine gra­vie­ren­de Ein­schrän­kung: Nach § 123 Insol­venz­ord­nung (InsO) kann ein Sozi­al­plan­an­spruch, der nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens ent­steht, nur als Insol­venz­for­de­rung gel­tend gemacht wer­den. Das bedeu­tet, die Arbeit­neh­mer müs­sen ihre For­de­rung beim Insol­venz­ver­wal­ter zur Insol­venz­ta­bel­le anmel­den. Die Wahr­schein­lich­keit, dass die­se For­de­run­gen voll­stän­dig oder auch nur zu einem erheb­li­chen Teil erfüllt wer­den, ist oft gering, da die Insol­venz­mas­se in der Regel nicht aus­reicht, um alle Gläu­bi­ger zu bedie­nen. Sozi­al­plan­for­de­run­gen wer­den in der Regel nach­ran­gig behandelt.

Zudem ist die Höhe der Abfin­dung im Insol­venz­ver­fah­ren durch § 122 InsO der Höhe nach begrenzt. Die Höchst­gren­ze beträgt zwei­ein­halb Monats­ver­diens­te, berech­net nach dem Brut­to­mo­nats­ent­gelt im letz­ten Jahr vor Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Die­se Begren­zung gilt unab­hän­gig davon, was im Sozi­al­plan eigent­lich ver­ein­bart wur­de oder bei einer Berech­nung nach den übli­chen For­meln herauskäme.

Eine wei­te­re Beson­der­heit betrifft älte­re Arbeit­neh­mer. Für sie kann im Insol­venz­so­zi­al­plan die Mög­lich­keit einer Ver­län­ge­rung des Arbeits­ver­hält­nis­ses für maxi­mal zwölf Mona­te nach dem ursprüng­li­chen Been­di­gungs­zeit­punkt ver­ein­bart wer­den. Deren Ent­gelt wird dann aus der Insol­venz­mas­se oder durch das Insol­venz­geld finanziert.

Arbeit­neh­mer in der Insol­venz sind oft zusätz­lich durch das Insol­venz­geld abge­si­chert, das von der Agen­tur für Arbeit für bis zu drei Mona­te des rück­stän­di­gen Arbeits­ent­gelts gezahlt wird. Sozi­al­plan­ab­fin­dun­gen sind jedoch kein Arbeits­ent­gelt im Sin­ne des Insol­venz­gel­des und wer­den daher nicht durch die­ses abgedeckt.

Trotz der Ein­schrän­kun­gen im Insol­venz­ver­fah­ren ist die Rol­le des Betriebs­rats bei der Ver­hand­lung eines Inter­es­sen­aus­gleichs und Sozi­al­plans wei­ter­hin wich­tig, um die best­mög­li­chen Bedin­gun­gen für die ver­blei­ben­den oder aus­schei­den­den Arbeit­neh­mer zu erzielen.

Fazit

Inter­es­sen­aus­gleich und Sozi­al­plan sind unver­zicht­ba­re Instru­men­te im deut­schen Arbeits­recht, um die nega­ti­ven Fol­gen von Betriebs­än­de­run­gen für Arbeit­neh­mer abzu­mil­dern. Wäh­rend der Inter­es­sen­aus­gleich die kon­kre­ten Maß­nah­men zur Umstruk­tu­rie­rung oder zum Per­so­nal­ab­bau regelt, zielt der Sozi­al­plan dar­auf ab, die wirt­schaft­li­chen Nach­tei­le für die betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ter aus­zu­glei­chen, ins­be­son­de­re durch die Zah­lung einer Abfin­dung. Arbeit­neh­mer haben dabei Rech­te, die durch den Betriebs­rat im Rah­men der Mit­be­stim­mung wahr­ge­nom­men werden.

Die Höhe der Abfin­dung wird in der Regel nach einer For­mel berech­net, die Fak­to­ren wie Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit, Gehalt und Alter berück­sich­tigt. Auch wenn der Sozi­al­plan eine Basis schafft, kön­nen indi­vi­du­el­le Ver­hand­lun­gen zu bes­se­ren Ergeb­nis­sen füh­ren. Kennt­nis­se der eige­nen Situa­ti­on und der recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen sind dabei von Vorteil.

Bei Insol­venz des Arbeit­ge­bers gel­ten beson­de­re Regeln, die die Abfin­dung der Höhe nach begren­zen und den Anspruch zu einer nach­ran­gi­gen Insol­venz­for­de­rung machen.

Für Arbeit­neh­mer ist es in Zei­ten der Umstruk­tu­rie­rung essen­zi­ell, sich umfas­send über ihre Rech­te zu infor­mie­ren, den Betriebs­rat zu unter­stüt­zen und gege­be­nen­falls pro­fes­sio­nel­le recht­li­che Bera­tung in Anspruch zu neh­men, um die eige­nen Inter­es­sen best­mög­lich zu wahren.

Weiterführende Quellen