FAQ - Frequently Asked Questions

Was kann ich tun, wenn ich eine Abmahnung oder eine Kündigung erhalten habe?

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Wenn Sie eine Abmah­nung oder eine Kün­di­gung von Ihrem Arbeit­ge­ber erhal­ten haben, soll­ten Sie zunächst Ruhe bewah­ren und kei­ne vor­ei­li­gen Schrit­te unter­neh­men. Eine Abmah­nung oder eine Kün­di­gung ist zwar ein erns­tes Signal, aber nicht das Ende Ihrer beruf­li­chen Lauf­bahn. Sie haben ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten, sich gegen eine Abmah­nung oder eine Kün­di­gung zu weh­ren oder ggfs. auch eine Abfin­dung zu erhalten.

Eine Abmah­nung ist eine form­lo­se Rüge des Arbeit­ge­bers für ein Fehl­ver­hal­ten des Arbeit­neh­mers. Die Abmah­nung soll den Arbeit­neh­mer zur Bes­se­rung auf­for­dern und ihn vor einer mög­li­chen Kün­di­gung war­nen. Eine Abmah­nung muss jedoch bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfül­len, um wirk­sam zu sein. Dazu gehö­ren zum Beispiel:

  • Die Abmah­nung muss kon­kret das Fehl­ver­hal­ten des Arbeit­neh­mers benen­nen und belegen
  • Die Abmah­nung muss deut­lich machen, dass der Arbeit­ge­ber mit dem Fehl­ver­hal­ten nicht ein­ver­stan­den ist und es nicht duldet
  • Die Abmah­nung muss dem Arbeit­neh­mer eine Frist zur Besei­ti­gung des Fehl­ver­hal­tens set­zen oder ihm andro­hen, dass bei Wie­der­ho­lung eine Kün­di­gung erfol­gen kann

Wenn Sie eine Abmah­nung erhal­ten haben, soll­ten Sie fol­gen­de Schrit­te unternehmen:

  • Prü­fen Sie, ob die Abmah­nung berech­tigt ist oder nicht. Wenn Sie der Mei­nung sind, dass die Abmah­nung unbe­rech­tigt ist oder nicht den for­ma­len Anfor­de­run­gen ent­spricht, kön­nen Sie sie schrift­lich zurück­wei­sen oder widersprechen.
  • Bewah­ren Sie die Abmah­nung sorg­fäl­tig auf und doku­men­tie­ren Sie alle Umstän­de, die mit der Abmah­nung zusammenhängen.
  • Ver­mei­den Sie es, das Fehl­ver­hal­ten zu wie­der­ho­len oder wei­te­re Feh­ler zu machen. Bemü­hen Sie sich um eine kon­struk­ti­ve Kom­mu­ni­ka­ti­on mit Ihrem Arbeit­ge­ber und zei­gen Sie Ihre Bereit­schaft zur Verbesserung.
  • Suchen Sie sich anwalt­li­che Unter­stüt­zung, wenn Sie sich unsi­cher sind, wie Sie auf die Abmah­nung reagie­ren sol­len oder wenn Sie befürch­ten, dass eine Kün­di­gung droht. Die ibp.Kanzlei kann Ihnen hel­fen, Ihre Rech­te zu wah­ren und eine ange­mes­se­ne Lösung zu finden.

Eine Kün­di­gung ist die ein­sei­ti­ge Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses durch den Arbeit­ge­ber oder den Arbeit­neh­mer. Eine Kün­di­gung muss schrift­lich erfol­gen und dem Emp­fän­ger zuge­hen. Eine Kün­di­gung kann ver­schie­de­ne Grün­de haben, wie zum Beispiel:

  • Betriebs­be­ding­te Grün­de, wenn der Arbeit­ge­ber aus wirt­schaft­li­chen oder orga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den Arbeits­plät­ze abbau­en muss
  • Ver­hal­tens­be­ding­te Grün­de, wenn der Arbeit­neh­mer sei­ne arbeits­ver­trag­li­chen Pflich­ten ver­letzt oder sich illoy­al oder unkol­le­gi­al verhält
  • Per­so­nen­be­ding­te Grün­de, wenn der Arbeit­neh­mer aus gesund­heit­li­chen oder per­sön­li­chen Grün­den sei­ne Arbeits­leis­tung nicht mehr erbrin­gen kann

Eine Kün­di­gung muss jedoch nicht immer wirk­sam sein. Eine Kün­di­gung kann unwirk­sam sein, wenn sie gegen das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz, das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz, das Mut­ter­schutz­ge­setz oder ande­re Geset­ze ver­stößt. Eine Kün­di­gung kann auch unwirk­sam sein, wenn sie nicht sozi­al gerecht­fer­tigt ist oder wenn sie nicht ord­nungs­ge­mäß begrün­det oder ange­hört wurde.

Wenn Sie eine Kün­di­gung erhal­ten haben, soll­ten Sie fol­gen­de Schrit­te unternehmen:

  • Prü­fen Sie, ob die Kün­di­gung wirk­sam ist oder nicht. Wenn Sie der Mei­nung sind, dass die Kün­di­gung unwirk­sam ist oder nicht den for­ma­len Anfor­de­run­gen ent­spricht, soll­ten Sie zügig handeln.
  • Bewah­ren Sie die Kün­di­gung sorg­fäl­tig auf und doku­men­tie­ren Sie alle Umstän­de, die mit der Kün­di­gung zusammenhängen.
  • Mel­den Sie sich umge­hend bei der Agen­tur für Arbeit arbeits­los und bean­tra­gen Sie Arbeits­lo­sen­geld. Dies müs­sen Sie spä­tes­tens drei Tage nach Erhalt der Kün­di­gung tun, um kei­ne Nach­tei­le zu erleiden.
  • Suchen Sie sich anwalt­li­che Unter­stüt­zung, wenn Sie sich gegen die Kün­di­gung weh­ren wol­len oder eine ange­mes­se­ne Abfin­dung ver­lan­gen wol­len. Die ibp.Kanzlei kann Ihnen hel­fen, Ihre Rech­te zu wah­ren und eine opti­ma­le Lösung zu finden.

Wenn Sie sich gegen eine Kün­di­gung weh­ren wol­len, müs­sen Sie inner­halb von drei Wochen nach Erhalt der Kün­di­gung eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge beim zustän­di­gen Arbeits­ge­richt erhe­ben. Wenn Sie die­se Frist ver­säu­men, gilt die Kün­di­gung als wirk­sam. Die ibp.Kanzlei kann Ihnen bei der Erhe­bung einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge behilf­lich sein und Ihre Inter­es­sen vor Gericht vertreten.