Kündigungsschutzklage: Ihre Rechte, Fristen & Ablauf für Arbeitnehmer

Kündigungsschutzklage: Ihre Rechte, Fristen & Ablauf für Arbeitnehmer

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge ist das recht­li­che Mit­tel für Arbeit­neh­mer, um die Wirk­sam­keit einer arbeit­ge­ber­sei­ti­gen Kün­di­gung gericht­lich über­prü­fen zu las­sen. Ziel ist es fest­zu­stel­len, ob die Kün­di­gung sozi­al gerecht­fer­tigt oder aus ande­ren Grün­den unwirk­sam ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) ist eine Kün­di­gung sozi­al unge­recht­fer­tigt, wenn sie nicht durch Grün­de in der Per­son oder im Ver­hal­ten des Arbeit­neh­mers oder durch drin­gen­de betrieb­li­che Erfor­der­nis­se bedingt ist.(gesetze-im-internet.de)

Voraussetzungen für den allgemeinen Kündigungsschutz

Der all­ge­mei­ne Kün­di­gungs­schutz nach dem KSchG greift, wenn fol­gen­de Bedin­gun­gen erfüllt sind:

  • Betriebs­grö­ße: Der Betrieb beschäf­tigt regel­mä­ßig mehr als zehn Arbeit­neh­mer. Teil­zeit­be­schäf­tig­te wer­den antei­lig berück­sich­tigt, wie in § 23 Abs. 1 KSchG gere­gelt.(gesetze-im-internet.de)

  • Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit: Der Arbeit­neh­mer ist län­ger als sechs Mona­te unun­ter­bro­chen im Betrieb beschäf­tigt, sie­he § 1 Abs. 1 KSchG.

In Klein­be­trie­ben mit zehn oder weni­ger Mit­ar­bei­tern besteht kein all­ge­mei­ner Kün­di­gungs­schutz. Den­noch kön­nen Kün­di­gun­gen auch dort unwirk­sam sein, etwa bei Ver­stö­ßen gegen das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) oder bei Miss­ach­tung beson­de­rer Kündigungsschutzvorschriften.

Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage

Die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge muss inner­halb von drei Wochen nach Zugang der schrift­li­chen Kün­di­gung beim Arbeits­ge­richt ein­ge­reicht wer­den, gemäß § 4 Satz 1 KSchG.

Wird die­se Frist ver­säumt, gilt die Kün­di­gung als von Anfang an rechts­wirk­sam, selbst wenn sie eigent­lich unwirk­sam wäre, sie­he § 7 KSchG.(gesetze-im-internet.de)

In Aus­nah­me­fäl­len kann eine nach­träg­li­che Zulas­sung der Kla­ge bean­tragt wer­den, wenn der Arbeit­neh­mer ohne eige­nes Ver­schul­den an der recht­zei­ti­gen Kla­ge­er­he­bung gehin­dert war, sie­he § 5 KSchG.

Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens

  1. Kla­ge­ein­rei­chung: Der Arbeit­neh­mer reicht die Kla­ge schrift­lich beim zustän­di­gen Arbeits­ge­richt ein.

  2. Güte­ter­min: Das Gericht setzt einen frü­hen Güte­ter­min an, um eine ein­ver­nehm­li­che Lösung zwi­schen den Par­tei­en zu errei­chen, sie­he § 61a Abs. 2 Arbeits­ge­richts­ge­setz (ArbGG).

  3. Kam­mer­ter­min: Kommt kei­ne Eini­gung zustan­de, folgt ein Kam­mer­ter­min, in dem das Gericht Bewei­se erhebt und Zeu­gen vernimmt.

  4. Urteils­ver­kün­dung: Das Gericht ent­schei­det über die Wirk­sam­keit der Kündigung.

Vie­le Ver­fah­ren enden mit einem Ver­gleich, bei dem das Arbeits­ver­hält­nis gegen Zah­lung einer Abfin­dung been­det wird.

Besondere Kündigungsschutzrechte

Bestimm­te Per­so­nen­grup­pen genie­ßen einen beson­de­ren Kündigungsschutz:

  • Schwan­ge­re und Müt­ter: Kün­di­gun­gen wäh­rend der Schwan­ger­schaft und bis vier Mona­te nach der Ent­bin­dung sind unzu­läs­sig, sie­he § 17 Mut­ter­schutz­ge­setz (MuSchG).

  • Betriebs­rats­mit­glie­der: Sie kön­nen nur unter beson­de­ren Vor­aus­set­zun­gen gekün­digt wer­den, sie­he § 15 KSchG.

  • Schwer­be­hin­der­te Men­schen: Eine Kün­di­gung bedarf der vor­he­ri­gen Zustim­mung des Inte­gra­ti­ons­amts, sie­he § 168 Neun­tes Buch Sozi­al­ge­setz­buch (SGB IX).([de.wikipedia.org][3])

Kosten einer Kündigungsschutzklage

Die Kos­ten eines Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­rens set­zen sich aus Gerichts- und Anwalts­kos­ten zusam­men. Die Gerichts­kos­ten rich­ten sich nach dem Streit­wert, der in der Regel drei Brut­to­mo­nats­ge­häl­tern ent­spricht. Anwalts­kos­ten kön­nen variieren.

Arbeit­neh­mer kön­nen Pro­zess­kos­ten­hil­fe bean­tra­gen, wenn sie die Kos­ten nicht selbst tra­gen kön­nen, sie­he § 114 Zivil­pro­zess­ord­nung (ZPO). Eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung kann eben­falls die Kos­ten übernehmen.

Handlungsempfehlungen für Arbeitnehmer

  • Fris­ten beach­ten: Die drei­wö­chi­ge Kla­ge­frist ist zwin­gend einzuhalten.

  • Recht­zei­tig han­deln: Suchen Sie umge­hend nach Erhalt der Kün­di­gung recht­li­chen Rat.

  • Unter­la­gen sam­meln: Bewah­ren Sie alle rele­van­ten Doku­men­te auf, ein­schließ­lich der Kün­di­gungs­schrei­ben und Arbeitsverträge.

  • Bewei­se sichern: Doku­men­tie­ren Sie mög­li­che Unstim­mig­kei­ten oder Ver­stö­ße des Arbeitgebers.

Fazit

Eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge bie­tet Arbeit­neh­mern die Mög­lich­keit, sich gegen unge­recht­fer­tig­te Kün­di­gun­gen zu weh­ren. Wich­tig ist, die gesetz­li­chen Fris­ten ein­zu­hal­ten und sich früh­zei­tig recht­lich bera­ten zu las­sen. So kön­nen Sie Ihre Rech­te effek­tiv wahr­neh­men und gege­be­nen­falls eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung oder Abfin­dung erreichen.