Kündigungsschutz für Betriebsräte: Rechte, Ausnahmen & wichtige Fragen

Kündigungsschutz für Betriebsräte: Rechte, Ausnahmen & wichtige Fragen

Die Rol­le des Betriebs­rats ist essen­zi­ell für die Wah­rung der Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer. Um die­se wich­ti­ge Funk­ti­on aus­üben zu kön­nen, genie­ßen Betriebs­rats­mit­glie­der einen beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz. Die­ser Schutz soll sicher­stel­len, dass sie sich ohne Angst vor Repres­sa­li­en für die Belan­ge ihrer Kol­le­gen ein­set­zen kön­nen. Doch wie genau sieht die­ser Kün­di­gungs­schutz aus? Wel­che Rech­te haben Betriebs­rä­te im Fal­le einer Kün­di­gung, und wel­che Aus­nah­men von die­sem Schutz gibt es? Die­ser Arti­kel beleuch­tet die wich­tigs­ten Aspek­te des Kün­di­gungs­schut­zes für Betriebs­rä­te und beant­wor­tet die häu­figs­ten Fra­gen zu die­sem kom­ple­xen Thema.

Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder: Grundlagen und Umfang

Der beson­de­re Kün­di­gungs­schutz für Betriebs­rats­mit­glie­der ist im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) ver­an­kert und geht deut­lich über den all­ge­mei­nen Kün­di­gungs­schutz hin­aus, den regu­lä­re Arbeit­neh­mer genie­ßen. Wäh­rend der all­ge­mei­ne Kün­di­gungs­schutz in ers­ter Linie vor will­kür­li­chen oder sozi­al unge­recht­fer­tig­ten Kün­di­gun­gen schützt, zielt der beson­de­re Schutz dar­auf ab, die Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Betriebs­rats zu gewähr­leis­ten und die Betriebs­rats­mit­glie­der vor Benach­tei­li­gun­gen auf­grund ihrer Tätig­keit zu bewahren.

Der Unter­schied liegt vor allem in den Vor­aus­set­zun­gen für eine recht­mä­ßi­ge Kün­di­gung. Bei Arbeit­neh­mern mit all­ge­mei­nem Kün­di­gungs­schutz muss der Arbeit­ge­ber einen Kün­di­gungs­grund nach­wei­sen, der ent­we­der per­so­nen­be­dingt, ver­hal­tens­be­dingt oder betriebs­be­dingt ist. Bei Betriebs­rats­mit­glie­dern hin­ge­gen ist eine ordent­li­che Kün­di­gung wäh­rend der Amts­zeit und auch noch ein Jahr danach grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen. Das bedeu­tet, dass der Arbeit­ge­ber selbst bei Vor­lie­gen eines Kün­di­gungs­grun­des im Sin­ne des all­ge­mei­nen Kün­di­gungs­schut­zes kei­ne ordent­li­che Kün­di­gung aus­spre­chen kann.

Mög­lich ist ledig­lich eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund, bei­spiels­wei­se bei schwe­ren Pflicht­ver­let­zun­gen des Betriebs­rats­mit­glieds. Aller­dings ist auch die­se an stren­ge Vor­aus­set­zun­gen geknüpft und bedarf in der Regel der Zustim­mung des Betriebs­rats. Ver­wei­gert der Betriebs­rat die Zustim­mung, kann der Arbeit­ge­ber beim Arbeits­ge­richt die Zustim­mungs­er­set­zung bean­tra­gen. Das Gericht prüft dann, ob ein wich­ti­ger Grund für die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung vor­liegt und ob die Kün­di­gung unter Berück­sich­ti­gung aller Umstän­de ver­hält­nis­mä­ßig ist.

Der beson­de­re Kün­di­gungs­schutz umfasst nicht nur akti­ve Betriebs­rats­mit­glie­der, son­dern auch bestimm­te ande­re Per­so­nen­grup­pen, wie bei­spiels­wei­se Ersatz­mit­glie­der und Mit­glie­der des Wahl­vor­stands. Auch nach dem Ende der Amts­zeit besteht ein gewis­ser Schutz fort. Dies wird im nächs­ten Abschnitt näher erläutert.

Dar­über hin­aus ist es wich­tig zu wis­sen, dass ein Betriebs­rats­mit­glied im Fal­le einer unrecht­mä­ßi­gen Kün­di­gung Anspruch auf eine Abfin­dung haben kann. Die Höhe der Abfin­dung hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab, wie bei­spiels­wei­se der Dau­er der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit, dem Alter des Betriebs­rats­mit­glieds und den Erfolgs­aus­sich­ten einer Kündigungsschutzklage.

Der beson­de­re Kün­di­gungs­schutz für Betriebs­rats­mit­glie­der | Dr …

Voraussetzungen für den Kündigungsschutz: Wer ist geschützt?

Der Kün­di­gungs­schutz erstreckt sich nicht nur auf die akti­ven Betriebs­rats­mit­glie­der, son­dern auch auf ande­re Per­so­nen, die im Zusam­men­hang mit dem Betriebs­rat ste­hen. Hier­zu zäh­len insbesondere:

  • Akti­ve Betriebs­rats­mit­glie­der: Der umfas­sends­te Kün­di­gungs­schutz gilt wäh­rend der gesam­ten Amtszeit.
  • Ersatz­mit­glie­der: Sind Ersatz­mit­glie­der anstel­le eines ver­hin­der­ten Betriebs­rats­mit­glieds tätig, genie­ßen sie den glei­chen Kün­di­gungs­schutz wie ein regu­lä­res Betriebs­rats­mit­glied. Der Schutz gilt wäh­rend der Vertretungszeit.
  • Wahl­vor­stand: Mit­glie­der des Wahl­vor­stands, der für die Durch­füh­rung der Betriebs­rats­wahl zustän­dig ist, genie­ßen einen beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz, der mit der Bestel­lung zum Wahl­vor­stand beginnt und sechs Mona­te nach Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses endet. Dies soll sicher­stel­len, dass die Wahl unbe­ein­flusst durch­ge­führt wer­den kann.
  • Kan­di­da­ten für die Betriebs­rats­wahl: Auch Kan­di­da­ten für die Betriebs­rats­wahl sind vor Benach­tei­li­gun­gen geschützt. Ihr Schutz beginnt mit der Auf­stel­lung des Wahl­vor­schlags und endet sechs Mona­te nach Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses, sofern sie nicht gewählt wurden.

Dar­über hin­aus gibt es eine Nach­wir­kung des Kün­di­gungs­schut­zes nach dem Ende der Amts­zeit eines Betriebs­rats­mit­glieds. Gemäß § 15 Abs. 1 KSchG ist die ordent­li­che Kün­di­gung eines Betriebs­rats­mit­glieds inner­halb eines Jah­res nach dem Ende der Amts­zeit unzu­läs­sig. Dies soll sicher­stel­len, dass Betriebs­rats­mit­glie­der nicht für ihre Tätig­keit im Betriebs­rat “bestraft” wer­den. Die Nach­wir­kung gilt jedoch nicht für außer­or­dent­li­che Kün­di­gun­gen.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass der Kün­di­gungs­schutz nicht auto­ma­tisch greift. Im Fal­le einer Kün­di­gung muss das betrof­fe­ne Betriebs­rats­mit­glied oder das Ersatz­mit­glied aktiv wer­den und gege­be­nen­falls eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge beim Arbeits­ge­richt ein­rei­chen, um den Schutz gel­tend zu machen.

Beson­de­rer Kün­di­gungs­schutz Betriebs­rat | Betriebsratswahl

Gründe für eine (außerordentliche) Kündigung trotz Kündigungsschutz

Auch wenn Betriebs­rats­mit­glie­der einen beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz genie­ßen, sind sie nicht unkünd­bar. Es gibt bestimm­te Umstän­de, unter denen eine Kün­di­gung, ins­be­son­de­re eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung, den­noch mög­lich ist. Hier­bei ist zu beach­ten, dass die Hür­den für eine sol­che Kün­di­gung sehr hoch lie­gen und der Arbeit­ge­ber stren­ge Vor­aus­set­zun­gen erfül­len muss.

Ein wich­ti­ger Grund für eine Kün­di­gung trotz Kün­di­gungs­schutz ist eine schwe­re Pflicht­ver­let­zung des Betriebs­rats­mit­glieds. Die­se Pflicht­ver­let­zung muss so gra­vie­rend sein, dass dem Arbeit­ge­ber die Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses unzu­mut­bar ist. Bei­spie­le hier­für könn­ten Dieb­stahl, Unter­schla­gung oder die vor­sätz­li­che Ver­brei­tung fal­scher Infor­ma­tio­nen über das Unter­neh­men sein.

Ein wei­te­rer mög­li­cher Kün­di­gungs­grund ist die Still­le­gung des Betriebs. Wenn der gesam­te Betrieb still­ge­legt wird und es kei­ne Mög­lich­keit gibt, das Betriebs­rats­mit­glied an einem ande­ren Arbeits­platz ein­zu­set­zen, kann eine Kün­di­gung aus­ge­spro­chen wer­den. Aller­dings ist auch in die­sem Fall zu prü­fen, ob nicht doch eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung in einem ande­ren Betriebs­teil oder einer ande­ren Nie­der­las­sung mög­lich ist. Betriebs­rat — Kün­di­gungs­schutz — HENSCHE Arbeits­recht – Die­se Quel­le beleuch­tet die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge im Kon­text einer Betriebsstilllegung.

Wich­tig zu beto­nen ist, dass eine ordent­li­che Kün­di­gung eines Betriebs­rats­mit­glieds wäh­rend der Amts­zeit und inner­halb eines Jah­res nach deren Ende grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen ist. Es kommt also nur eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung in Betracht.

Zusätz­lich muss der Arbeit­ge­ber vor Aus­spruch einer Kün­di­gung die Zustim­mung des Betriebs­rats ein­ho­len. Ver­wei­gert der Betriebs­rat die Zustim­mung, kann der Arbeit­ge­ber beim Arbeits­ge­richt die Zustim­mungs­er­set­zung bean­tra­gen. Das Gericht prüft dann, ob die Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund gerecht­fer­tigt ist. Die 9 wich­tigs­ten Fra­gen zum Kün­di­gungs­schutz von Betriebs­rä­ten … – Die­se Quel­le beant­wor­tet wich­ti­ge Fra­gen rund um den Kün­di­gungs­schutz für Betriebs­rä­te, ein­schließ­lich Ausnahmen.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass die Beweis­last für das Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des beim Arbeit­ge­ber liegt. Die­ser muss also nach­wei­sen, dass die Pflicht­ver­let­zung tat­säch­lich statt­ge­fun­den hat und so schwer­wie­gend ist, dass die Kün­di­gung gerecht­fer­tigt ist. Kün­di­gungs­schutz Betriebs­rat: Grün­de und Aus­nah­men – Die­se Quel­le erläu­tert die Grün­de und Aus­nah­men des beson­de­ren Kündigungsschutzes.

Das Zustimmungsverfahren des Betriebsrats bei Kündigungen

Das Zustim­mungs­ver­fah­ren ist ein zen­tra­ler Bestand­teil des Kün­di­gungs­schut­zes für Betriebs­rats­mit­glie­der. Bevor ein Arbeit­ge­ber einem Betriebs­rats­mit­glied kün­di­gen kann, muss er grund­sätz­lich die Zustim­mung des Betriebs­rats ein­ho­len. Dies gilt sowohl für ordent­li­che als auch für außer­or­dent­li­che Kündigungen.

Der Arbeit­ge­ber muss den Betriebs­rat über die geplan­te Kün­di­gung umfas­send infor­mie­ren und ihm alle rele­van­ten Unter­la­gen vor­le­gen. Der Betriebs­rat hat dann die Mög­lich­keit, die Kün­di­gung zu prü­fen und sei­ne Stel­lung­nah­me abzu­ge­ben. Die­se Stel­lung­nah­me kann in einer Zustim­mung, einer Ableh­nung oder einer modi­fi­zier­ten Zustim­mung bestehen.

Ver­wei­gert der Betriebs­rat die Zustim­mung zur Kün­di­gung, darf der Arbeit­ge­ber die Kün­di­gung nicht aus­spre­chen. In die­sem Fall hat er jedoch die Mög­lich­keit, beim Arbeits­ge­richt die Zustim­mungs­er­set­zung zu bean­tra­gen. Das Arbeits­ge­richt prüft dann, ob ein wich­ti­ger Grund für die Kün­di­gung vor­liegt und ob die Inter­es­sen des Betriebs­rats­mit­glieds aus­rei­chend berück­sich­tigt wurden.

Das Gericht kann die Zustim­mung des Betriebs­rats erset­zen, wenn es zu dem Ergeb­nis kommt, dass die Kün­di­gung recht­mä­ßig ist. Dabei berück­sich­tigt das Gericht sowohl die Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers als auch die des Betriebsratsmitglieds.

Die Anhö­rung des Betriebs­rats­mit­glieds ist ein wei­te­rer wich­ti­ger Bestand­teil des Ver­fah­rens. Der Arbeit­ge­ber muss dem Betriebs­rats­mit­glied vor Aus­spruch der Kün­di­gung die Mög­lich­keit geben, sich zu den Kün­di­gungs­grün­den zu äußern. Die­se Anhö­rung dient dazu, dem Betriebs­rats­mit­glied die Mög­lich­keit zu geben, sich zu ver­tei­di­gen und sei­ne Sicht der Din­ge darzulegen.

Das Zustim­mungs­ver­fah­ren soll sicher­stel­len, dass die Kün­di­gung eines Betriebs­rats­mit­glieds nicht will­kür­lich erfolgt und dass die Inter­es­sen des Betriebs­rats und des ein­zel­nen Mit­glieds aus­rei­chend berück­sich­tigt werden.

Was tun im Falle einer Kündigung? Rechte und Handlungsoptionen für Betriebsräte

Erhält ein Betriebs­rats­mit­glied eine Kün­di­gung, ist es wich­tig, schnell und über­legt zu han­deln. Zunächst soll­te die Kün­di­gung genau geprüft wer­den, um fest­zu­stel­len, ob sie for­mell und inhalt­lich kor­rekt ist.

Ein wich­ti­ger Schritt ist die Ein­le­gung einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge. Die­se Kla­ge muss inner­halb von drei Wochen nach Zugang der Kün­di­gung beim Arbeits­ge­richt erho­ben wer­den. Durch die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge wird das Arbeits­ver­hält­nis zunächst auf­recht­erhal­ten, und das Gericht prüft, ob die Kün­di­gung recht­mä­ßig ist.

Es ist rat­sam, sich umge­hend Rechts­be­ra­tung durch einen spe­zia­li­sier­ten Anwalt für Arbeits­recht zu suchen. Ein Anwalt kann die Kün­di­gung prü­fen, die Erfolgs­aus­sich­ten einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge ein­schät­zen und das Betriebs­rats­mit­glied im Ver­fah­ren vor dem Arbeits­ge­richt vertreten.

Neben der Kün­di­gungs­schutz­kla­ge gibt es wei­te­re Hand­lungs­op­tio­nen. So kann bei­spiels­wei­se ver­sucht wer­den, eine Eini­gung mit dem Arbeit­ge­ber zu erzie­len, bei­spiels­wei­se in Form einer Abfin­dung. Auch die Unter­stüt­zung durch den Betriebs­rat und die Gewerk­schaft kann in die­ser Situa­ti­on sehr hilf­reich sein.

Wich­tig ist, die Fris­ten zu beach­ten. Die drei­wö­chi­ge Frist zur Erhe­bung der Kün­di­gungs­schutz­kla­ge ist unbe­dingt ein­zu­hal­ten, da die Kün­di­gung ansons­ten als wirk­sam gilt.

Zusam­men­fas­send lässt sich sagen, dass Betriebs­rats­mit­glie­der im Fal­le einer Kün­di­gung eine Rei­he von Rech­ten und Hand­lungs­op­tio­nen haben. Die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge, die Rechts­be­ra­tung und die Unter­stüt­zung durch den Betriebs­rat sind wich­ti­ge Instru­men­te, um die eige­nen Inter­es­sen zu wahren.

Die Rolle des Betriebsrats bei der Kündigung anderer Mitarbeiter

Der Betriebs­rat spielt eine wich­ti­ge Rol­le, wenn es um die Kün­di­gung ande­rer Mit­ar­bei­ter geht. Er hat nicht nur die Auf­ga­be, die Inter­es­sen sei­ner Mit­glie­der zu ver­tre­ten, son­dern auch die der Beleg­schaft ins­ge­samt. Eine der wich­tigs­ten Auf­ga­ben des Betriebs­rats ist die Mit­be­stim­mung bei Kün­di­gun­gen. Das bedeu­tet, dass der Arbeit­ge­ber den Betriebs­rat vor jeder Kün­di­gung anhö­ren muss. Der Betriebs­rat kann der Kün­di­gung wider­spre­chen, wenn er der Ansicht ist, dass sie sozi­al unge­recht­fer­tigt ist, bei­spiels­wei­se weil die Sozi­al­aus­wahl nicht kor­rekt durch­ge­führt wurde.

Bei Mas­sen­ent­las­sun­gen oder grö­ße­ren Umstruk­tu­rie­run­gen kann der Betriebs­rat auch einen Inter­es­sen­aus­gleich und einen Sozi­al­plan ver­han­deln. Der Inter­es­sen­aus­gleich soll die wirt­schaft­li­chen Fol­gen der Ent­las­sun­gen für die betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ter mil­dern, wäh­rend der Sozi­al­plan finan­zi­el­le Ent­schä­di­gun­gen und Unter­stüt­zungs­maß­nah­men regelt, um den Über­gang in eine neue Beschäf­ti­gung zu erleichtern.

Weiterführende Quellen