Wichtiges Urteil zur Briefwahl: Betriebsratswahl bei VW Nutzfahrzeuge erfolgreich angefochten

Am 16. März 2022 hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ein bahn­bre­chen­des Urteil zur Brief­wahl bei Betriebs­rats­wah­len gefällt. Die­ses Urteil hat weit­rei­chen­de Impli­ka­tio­nen für die Durch­füh­rung von Betriebs­rats­wah­len, ins­be­son­de­re in gro­ßen Unter­neh­men mit meh­re­ren Standorten.

Sachverhalt

Im Jahr 2018 wur­den im Nutz­fahr­zeug­werk der Volks­wa­gen AG (VWN) in Han­no­ver regu­lä­re Betriebs­rats­wah­len durch­ge­führt. Der Wahl­vor­stand ent­schied, dass Mit­ar­bei­ter, die in geson­der­ten Werk­stät­ten arbei­ten, per Brief­wahl abstim­men soll­ten. Neun Mit­ar­bei­ter foch­ten das Ergeb­nis an, da sie der Mei­nung waren, die Vor­aus­set­zun­gen für eine Brief­wahl sei­en nicht erfüllt.

Das Urteil

Das BAG schloss sich die­ser Ansicht an und erklär­te die Wahl für ungül­tig. Laut § 24 Abs. 3 der Wahl­ord­nung zum BetrVG ist eine Brief­wahl nur für Betriebs­tei­le und Kleinst­be­trie­be zuläs­sig, die räum­lich weit vom Haupt­be­trieb ent­fernt sind. Dies war bei den drei unmit­tel­bar an das umzäun­te Werks­ge­län­de angren­zen­den Betriebs­stät­ten nicht der Fall.

Rechtliche Klarstellungen

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in sei­nem Urteil klar­ge­stellt, dass die schrift­li­che Stimm­ab­ga­be nur für räum­lich weit vom Haupt­be­trieb ent­fern­te Betriebs­tei­le und Kleinst­be­trie­be mög­lich ist. Die­se Prä­zi­sie­rung hat eine kla­re Richt­li­nie für zukünf­ti­ge Betriebs­rats­wah­len geschaffen.

Auswirkungen und Implikationen

Die­ses Urteil könn­te als Prä­ze­denz­fall für zukünf­ti­ge Betriebs­rats­wah­len die­nen. Es betont die Not­wen­dig­keit, die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für eine Brief­wahl sorg­fäl­tig zu prü­fen, um die Gül­tig­keit der Wahl sicherzustellen.

Schlussfolgerung

Das Urteil unter­streicht die Bedeu­tung der Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Vor­ga­ben bei der Durch­füh­rung von Betriebs­rats­wah­len. Es dient als wich­ti­ge Ori­en­tie­rungs­hil­fe für Wahl­vor­stän­de und Betriebs­rä­te, um sicher­zu­stel­len, dass die Wahl­ver­fah­ren im Ein­klang mit dem Gesetz stehen.