Am 16. März 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein bahnbrechendes Urteil zur Briefwahl bei Betriebsratswahlen gefällt. Dieses Urteil hat weitreichende Implikationen für die Durchführung von Betriebsratswahlen, insbesondere in großen Unternehmen mit mehreren Standorten.
Sachverhalt
Im Jahr 2018 wurden im Nutzfahrzeugwerk der Volkswagen AG (VWN) in Hannover reguläre Betriebsratswahlen durchgeführt. Der Wahlvorstand entschied, dass Mitarbeiter, die in gesonderten Werkstätten arbeiten, per Briefwahl abstimmen sollten. Neun Mitarbeiter fochten das Ergebnis an, da sie der Meinung waren, die Voraussetzungen für eine Briefwahl seien nicht erfüllt.
Das Urteil
Das BAG schloss sich dieser Ansicht an und erklärte die Wahl für ungültig. Laut § 24 Abs. 3 der Wahlordnung zum BetrVG ist eine Briefwahl nur für Betriebsteile und Kleinstbetriebe zulässig, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. Dies war bei den drei unmittelbar an das umzäunte Werksgelände angrenzenden Betriebsstätten nicht der Fall.
Rechtliche Klarstellungen
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil klargestellt, dass die schriftliche Stimmabgabe nur für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe möglich ist. Diese Präzisierung hat eine klare Richtlinie für zukünftige Betriebsratswahlen geschaffen.
Auswirkungen und Implikationen
Dieses Urteil könnte als Präzedenzfall für zukünftige Betriebsratswahlen dienen. Es betont die Notwendigkeit, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Briefwahl sorgfältig zu prüfen, um die Gültigkeit der Wahl sicherzustellen.
Schlussfolgerung
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei der Durchführung von Betriebsratswahlen. Es dient als wichtige Orientierungshilfe für Wahlvorstände und Betriebsräte, um sicherzustellen, dass die Wahlverfahren im Einklang mit dem Gesetz stehen.