Betriebsrat

Betriebsratsflexibilität: Neue Rechtsprechung bestätigt

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Die jüngs­te Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts ver­deut­licht die Anpas­sungs­fä­hig­keit des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes an unge­wöhn­li­che Umstän­de bei Betriebs­rats­wah­len. Ein weg­wei­sen­des Urteil bekräf­tigt, dass Betriebs­rats­wah­len auch dann gül­tig sind, wenn die Anzahl der Kan­di­da­ten unter der gesetz­lich gefor­der­ten Mit­glie­der­zahl liegt. Dies hat bedeu­ten­de Impli­ka­tio­nen für die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung, ins­be­son­de­re in klei­ne­ren Betrieben.

Kontext und Kern der Entscheidung

Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz sieht vor, dass die Grö­ße des Betriebs­rats von der Anzahl der wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mer im Betrieb abhängt. Im spe­zi­fi­schen Fall einer Kli­nik mit 170 Mit­ar­bei­ten­den wären nor­ma­ler­wei­se sie­ben Betriebs­rats­mit­glie­der erfor­der­lich. Die Rea­li­tät zeig­te jedoch nur drei ver­füg­ba­re Kan­di­da­ten, was zu einer Her­aus­for­de­rung für die Recht­mä­ßig­keit der Wahl führte.

Juristische Klärung durch das Bundesarbeitsgericht

Das Gericht in Erfurt ent­schied am 24. April 2024, dass ein Betriebs­rat auch mit weni­ger Mit­glie­dern als vor­ge­se­hen recht­lich gül­tig sein kann. Die­se Ent­schei­dung folg­te der Argu­men­ta­ti­on, dass der Gesetz­ge­ber mit § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Wahl von Betriebs­rä­ten in jeder Kon­stel­la­ti­on unter­stützt, solan­ge die Min­dest­an­zahl an wähl­ba­ren Arbeit­neh­mern gege­ben ist.

Praktische Bedeutung und Unternehmensrealität

Für Unter­neh­men, beson­ders für KMUs, erleich­tert die­ses Urteil die Durch­füh­rung von Betriebs­rats­wah­len unter nicht idea­len Bedin­gun­gen. Es ver­mei­det Unsi­cher­hei­ten und recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen, die aus einer unvoll­stän­di­gen Kan­di­da­ten­lis­te resul­tie­ren könnten.

Sicherung der betrieblichen Mitbestimmung

Trotz gerin­ger Kan­di­da­ten­zahl bleibt die Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung durch einen funk­ti­ons­fä­hi­gen, wenn auch klei­ne­ren Betriebs­rat gesi­chert. Dies stärkt die Rech­te der Arbeit­neh­mer und die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung, was zu einer ver­bes­ser­ten Arbeits­at­mo­sphä­re und einer stär­ke­ren Mit­ar­bei­ter­bin­dung bei­tra­gen kann.

Fazit

Die Anpas­sungs­fä­hig­keit des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes an die Pra­xis zeigt sich in die­ser rich­tungs­wei­sen­den Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts. Sie gewähr­leis­tet, dass die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen auch bei weni­ger als idea­len Umstän­den die Bil­dung und Funk­ti­on von Betriebs­rä­ten nicht behin­dern. Dies ist ein Fort­schritt für die Arbeits­recht­pra­xis und ein Gewinn für die betrieb­li­che Demo­kra­tie in Deutschland.