Kündigung von VW gegenüber mutmaßlichem Salafisten rechtmäßig

Kündigung rechtmäßig

Die von Volks­wa­gen gegen­über einem mut­maß­li­chen Sala­fis­ten aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung ist recht­mä­ßig. Das ent­schied das Arbeits­ge­richt Braun­schweig am ver­gan­ge­nen Mon­tag, dem 27.02.2017. Eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung des 30-Jäh­ri­gen sei dem Wolfs­bur­ger Auto­bau­er nicht zumut­bar, da das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zer­rüt­tet sei.

Der Auto­her­stel­ler hat­te den Mann ent­las­sen, weil er angeb­lich ein Anhän­ger der Ter­ror­or­ga­ni­sa­ti­on Isla­mi­scher Staat sei. Dage­gen hat­te der Mann Kün­di­gungs­schutz­kla­ge ein­ge­legt. Das Arbeits­ge­richt folg­te hin­ge­gen der Argu­men­ta­ti­on von Volks­wa­gen, dass der Betriebs­frie­den durch den Mann gefähr­det sei. Des­sen Anwalt hat­te dage­gen argu­men­tiert, VW stel­le Mos­lems unter Generalverdacht.

Das Arbeits­ge­richt stütz­te sei­ne Argu­men­ta­ti­on auf ein vor­an­ge­gan­ge­nes Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts Braun­schweig. Dem Mann hat­te bereits Ende 2014 über die Tür­kei nach Syri­en aus­rei­sen wol­len, war aber am Flug­ha­fen Han­no­ver gestoppt wor­den, nach­dem man eine Droh­ne und 9.000 € Bar­geld bei ihm fand. Die Behör­den hat­ten dar­auf­hin sei­nen Rei­se­pass ein­ge­zo­gen und ein Aus­rei­se­ver­bot ver­hängt, woge­gen der Mann klag­te. Die Maß­nah­men sei­en recht­mä­ßig gewe­sen, befand das Ver­wal­tungs­ge­richt Braunschweig.

Volks­wa­gen hat­te dem Mann zunächst einen Auf­he­bungs­ver­trag mit einem Abfin­dungs­an­ge­bot in Höhe von 50.000 Euro unter­brei­tet. Die­sen hat­te der Mann jedoch abge­lehnt. Dar­auf­hin kün­dig­te Volks­wa­gen dem Mann frist­los und zwar ohne finan­zi­el­len Ausgleich.

Das Urteil des Arbeits­ge­richt Braun­schweig ist aller­dings noch nicht rechts­kräf­tig, weil noch Rechts­mit­tel ein­ge­legt wer­den kön­nen. Auch ist das Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts Braun­schweig noch nicht rechts­kräf­tig, weil der Mann hier­ge­gen Beru­fung beim Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Lüne­burg ein­ge­legt hat.

Quel­len: dpa, NDR