Navigation durch unsichere Gewässer: Die Rolle des Betriebsrats bei Unternehmensinsolvenzen

In der kom­ple­xen und oft tur­bu­len­ten Situa­ti­on einer Unter­neh­mens­in­sol­venz spielt der Betriebs­rat eine ent­schei­den­de Rol­le. Die­ser Arti­kel beleuch­tet, wie der Betriebs­rat in sol­chen Kri­sen­zei­ten effek­tiv agie­ren und die Inter­es­sen der Beleg­schaft schüt­zen kann. Von der recht­li­chen Grund­la­ge der Insol­venz bis hin zu den spe­zi­fi­schen Rech­ten und Pflich­ten des Betriebs­rats im Insol­venz­ver­fah­ren wer­den alle wich­ti­gen Aspek­te betrach­tet. Beson­ders wird auf die Bedeu­tung der Betei­li­gung bei Betriebs­än­de­run­gen, wie Betriebs­spal­tun­gen, und die Durch­set­zung der Mit­be­stim­mungs­rech­te ein­ge­gan­gen, wobei sowohl das arbeits­ge­richt­li­che Ver­fah­ren als auch die Eini­gungs­stel­le als wesent­li­che Instru­men­te vor­ge­stellt wer­den. Eben­falls wird die Hin­zu­zie­hung eines Rechts­an­walts durch den Betriebs­rat erör­tert, um die kom­ple­xen juris­ti­schen Her­aus­for­de­run­gen in sol­chen Ver­fah­ren effek­tiv zu meis­tern. Ziel ist es, Betriebs­rä­ten fun­dier­tes Wis­sen und prak­ti­sche Werk­zeu­ge an die Hand zu geben, um sie durch die Her­aus­for­de­run­gen einer Unter­neh­mens­in­sol­venz zu führen.

Grundlagen und Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Die Insol­venz eines Unter­neh­mens ist ein recht­lich kom­ple­xes Ver­fah­ren, das ein­tritt, wenn ein Unter­neh­men nicht mehr in der Lage ist, sei­ne Schul­den zu beglei­chen. Die Insol­venz­ord­nung (InsO) regelt die­ses Ver­fah­ren in Deutsch­land und defi­niert die Bedin­gun­gen und den Ablauf. Die Insol­venz kann auf­grund von Zah­lungs­un­fä­hig­keit (§ 17 InsO), Über­schul­dung (§ 19 InsO) oder dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit (§ 18 InsO) ein­ge­lei­tet werden.

Vorläufiges Insolvenzverfahren

Das vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­fah­ren dient dazu, das Ver­mö­gen des Unter­neh­mens zu sichern und zu bewah­ren, bis über die Eröff­nung des eigent­li­chen Insol­venz­ver­fah­rens ent­schie­den wird. In die­ser Phase:

  • Wird ein vor­läu­fi­ger Insol­venz­ver­wal­ter ernannt (§ 21 InsO). Sei­ne Haupt­auf­ga­be besteht dar­in, das Unter­neh­men zu über­wa­chen und sicher­zu­stel­len, dass das Ver­mö­gen nicht gefähr­det wird.
  • Kön­nen Ver­fü­gungs­be­schrän­kun­gen für das Unter­neh­men ange­ord­net wer­den, um eine wei­te­re Ver­schlech­te­rung der finan­zi­el­len Situa­ti­on zu verhindern.
  • Bleibt das Unter­neh­men ope­ra­tiv tätig, jedoch unter der Auf­sicht des vor­läu­fi­gen Ver­wal­ters, der ent­schei­det, ob und wie das Geschäft fort­ge­führt wird.

Eigentliches Insolvenzverfahren

Nach der for­mel­len Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens durch das Insol­venz­ge­richt über­nimmt der (nun bestell­te) Insol­venz­ver­wal­ter die voll­stän­di­ge Kon­trol­le über das Unter­neh­men. Die­ses Sta­di­um umfasst:

  • Die Ver­wal­tung und Ver­wer­tung des Ver­mö­gens des Schuld­ners (§ 80 InsO), um die For­de­run­gen der Gläu­bi­ger zu befriedigen.
  • Die Erstel­lung eines Insol­venz­plans (§§ 217 ff. InsO), der die Ver­tei­lung der Ver­mö­gens­wer­te und die Abwick­lung des Unter­neh­mens festlegt.
  • Mög­li­che Betriebs­än­de­run­gen, wie die Still­le­gung von Betriebs­tei­len oder sogar die Gesamt­schlie­ßung des Unternehmens.

Unterschiede zwischen den Verfahrensstufen

Der Haupt­un­ter­schied zwi­schen dem vor­läu­fi­gen und dem eigent­li­chen Ver­fah­ren liegt in der Rol­le und den Befug­nis­sen des Insolvenzverwalters:

  • Im vor­läu­fi­gen Ver­fah­ren hat der Insol­venz­ver­wal­ter eine über­wa­chen­de und sichern­de Funk­ti­on, greift jedoch nicht aktiv in die Geschäfts­füh­rung ein.
  • Im eigent­li­chen Ver­fah­ren über­nimmt der Insol­venz­ver­wal­ter die akti­ve Rol­le bei der Ver­wal­tung und Ver­wer­tung des Unter­neh­mens­ver­mö­gens und trifft weit­rei­chen­de Entscheidungen.

Auswirkungen auf Unternehmen und Mitarbeiter

Ein Insol­venz­ver­fah­ren hat signi­fi­kan­te Aus­wir­kun­gen auf das Unter­neh­men und sei­ne Mitarbeiter:

  • Die Unsi­cher­heit über die Zukunft des Unter­neh­mens und die Angst um Arbeits­plät­ze füh­ren zu gro­ßer Unru­he unter den Mitarbeitern.
  • Der Betriebs­rat muss in die­ser Pha­se aktiv wer­den, um die Inter­es­sen der Beleg­schaft zu ver­tre­ten und fai­re Bedin­gun­gen zu verhandeln.

Rolle des Insolvenzverwalters

In bei­den Pha­sen des Insol­venz­ver­fah­rens spielt der Insol­venz­ver­wal­ter eine ent­schei­den­de Rolle:

  • Im vor­läu­fi­gen Ver­fah­ren als Über­wa­cher und Siche­rer des Unternehmensvermögens.
  • Im eigent­li­chen Ver­fah­ren als akti­ver Ver­wal­ter und Gestal­ter des Insolvenzprozesses.

Rechte des Betriebsrats im Insolvenzverfahren

Gesetzliche Rechte nach §§ 111–113 BetrVG

Die­se Abschnit­te des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes regeln die Infor­ma­ti­ons- und Bera­tungs­rech­te des Betriebs­rats bei Betriebs­än­de­run­gen, die gra­vie­ren­de Aus­wir­kun­gen auf die Beleg­schaft haben kön­nen, wie Betriebs­stil­le­gun­gen oder ‑ver­le­gun­gen.

Einbeziehung bei Betriebsänderungen und Sozialplänen

Bei Betriebs­än­de­run­gen ist der Betriebs­rat recht­zei­tig und umfas­send zu infor­mie­ren und zu kon­sul­tie­ren (§ 111 BetrVG). Bei der Aus­hand­lung von Sozi­al­plä­nen spielt er eine zen­tra­le Rol­le, um die wirt­schaft­li­chen Nach­tei­le für die Mit­ar­bei­ter zu mil­dern (§ 112 BetrVG).

Besonderheiten bei Kündigungen und Einstellungen

  • Kün­di­gun­gen (§ 102 BetrVG): Eine Anhö­rung des Betriebs­rats ist erfor­der­lich, um die Wirk­sam­keit der Kün­di­gung zu gewährleisten.
  • Ein­stel­lun­gen (§ 99 BetrVG): Ein­stel­lun­gen ohne Betei­li­gung des Betriebs­rats sind rechts­wid­rig und kön­nen zu recht­li­chen Kon­se­quen­zen führen.

Ansprechpartner im vorläufigen Insolvenzverfahren

In der Pha­se des vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­rens ist oft unklar, wer der kor­rek­te Ansprech­part­ner für den Betriebs­rat ist. In der Regel ist dies der vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­wal­ter, der die Auf­sicht über das Unter­neh­men hat und über wesent­li­che Ent­schei­dun­gen infor­miert wird. Die ursprüng­li­che Geschäfts­füh­rung bleibt zwar for­mal im Amt, jedoch mit ein­ge­schränk­ten Befug­nis­sen. Der Betriebs­rat soll­te daher den Kon­takt sowohl zur Geschäfts­füh­rung als auch zum vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ter halten.

Rolle des Betriebsrats im Insolvenzverfahren

Der Betriebs­rat muss im Insol­venz­ver­fah­ren aktiv die Inter­es­sen der Mit­ar­bei­ter ver­tre­ten. Die Zusam­men­ar­beit mit dem vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ter und das Ver­ständ­nis der recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen sind hier­bei entscheidend.

Betriebsänderungen und ihre Auswirkungen

Betriebs­än­de­run­gen sind im § 111 Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) defi­niert und umfas­sen ver­schie­de­ne For­men, die erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Mit­ar­bei­ter haben kön­nen. Der Betriebs­rat hat bei allen die­sen Ände­run­gen bestimm­te Rech­te und Pflichten.

Einschränkung und Stilllegung

  • Ein­schrän­kung und Still­le­gung des gan­zen Betriebs oder wesent­li­cher Betriebs­tei­le: Dies umfasst die teil­wei­se oder voll­stän­di­ge Schlie­ßung des Betriebs. Der Betriebs­rat muss auf die Erstel­lung eines Sozi­al­plans hin­wir­ken, um die Nach­tei­le für die Mit­ar­bei­ter abzufedern.

Verlegung

  • Ver­le­gung des gan­zen Betriebs oder von wesent­li­chen Betriebs­tei­len: Eine Ver­le­gung kann die Arbeits­be­din­gun­gen der Mit­ar­bei­ter beein­flus­sen. Der Betriebs­rat soll­te die Aus­wir­kun­gen auf die Beleg­schaft über­prü­fen und auf ange­mes­se­ne Lösun­gen hinwirken.

Zusammenschluss und Spaltung

  • Zusam­men­schluss mit ande­ren Betrie­ben oder Spal­tung von Betrie­ben: Dies kann zu einer Neu­or­ga­ni­sa­ti­on der Betriebs­struk­tu­ren füh­ren. Der Betriebs­rat muss betei­ligt wer­den, um die Inter­es­sen der Mit­ar­bei­ter in die­sem Pro­zess zu vertreten.

Änderungen der Betriebsorganisation

  • Grund­le­gen­de Ände­run­gen der Betriebs­or­ga­ni­sa­ti­on, des Betriebs­zwecks oder der Betriebs­an­la­gen: Sol­che Ände­run­gen kön­nen eine umfas­sen­de Umstruk­tu­rie­rung bedeu­ten. Der Betriebs­rat hat das Recht, an die­sen Ände­rungs­pro­zes­sen betei­ligt zu wer­den und sicher­zu­stel­len, dass die Mit­ar­bei­ter­inter­es­sen berück­sich­tigt werden.

Neue Arbeitsmethoden

  • Ein­füh­rung grund­le­gend neu­er Arbeits­me­tho­den und Fer­ti­gungs­ver­fah­ren: Dies kann die Arbeits­wei­se und Qua­li­fi­ka­ti­ons­an­for­de­run­gen der Mit­ar­bei­ter beein­flus­sen. Der Betriebs­rat muss prü­fen, wie die­se Ände­run­gen die Arbeits­be­din­gun­gen und die Beschäf­ti­gungs­si­cher­heit beeinflussen.

Auswirkungen auf die Mitarbeiter

Jede die­ser Betriebs­än­de­run­gen kann weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen für die Mit­ar­bei­ter haben, von Arbeits­platz­un­si­cher­heit bis hin zu Ände­run­gen der Arbeits­be­din­gun­gen. Der Betriebs­rat spielt eine ent­schei­den­de Rol­le, um die Aus­wir­kun­gen die­ser Ände­run­gen zu mini­mie­ren und fai­re Bedin­gun­gen für die Mit­ar­bei­ter zu gewährleisten.

Durchsetzung der Betriebsratsrechte

Die effek­ti­ve Durch­set­zung der Betriebs­rats­rech­te in Kon­flikt­si­tua­tio­nen erfor­dert ein kla­res Ver­ständ­nis der recht­li­chen Mög­lich­kei­ten und Verfahren.

Vorgehensweise bei Missachtung der Beteiligungsrechte

Wenn der Betriebs­rat fest­stellt, dass sei­ne Betei­li­gungs­rech­te miss­ach­tet wer­den, ste­hen ihm ver­schie­de­ne Stra­te­gien zur Verfügung:

  • Frü­he Kom­mu­ni­ka­ti­on und Ver­hand­lung: Der Betriebs­rat soll­te zuerst das Gespräch mit der Geschäfts­lei­tung suchen.
  • Ein­satz von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen: Betriebs­ver­ein­ba­run­gen kön­nen hel­fen, die Posi­ti­on des Betriebs­rats zu stärken.
  • Ein­schal­tung der Auf­sichts­be­hör­de: In bestimm­ten Fäl­len kann die Ein­schal­tung einer Auf­sichts­be­hör­de erfor­der­lich sein.

Arbeitsgerichtliches Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten

Bei Rechts­strei­tig­kei­ten, also bei Kon­flik­ten über die Aus­le­gung und Anwen­dung von Geset­zen und Vor­schrif­ten, ist das Arbeits­ge­richt der ein­zi­ge Weg für eine recht­li­che Klärung:

  • Anru­fung des Arbeits­ge­richts: Dies ist der Schritt, wenn Ver­stö­ße gegen Mit­be­stim­mungs­rech­te vor­lie­gen, ins­be­son­de­re bei Unklar­hei­ten oder Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über die gesetz­li­chen Rech­te des Betriebsrats.
  • Pro­zess­füh­rung: Der Betriebs­rat muss im Ver­fah­ren die Miss­ach­tung sei­ner Rech­te dar­le­gen, und das Gericht prüft und ent­schei­det über den Fall.

Einigungsstelle bei Regelungsstreitigkeiten

Bei Rege­lungs­strei­tig­kei­ten, also bei Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über die prak­ti­sche Umset­zung von Rech­ten und Pflich­ten im Betrieb, ist die Eini­gungs­stel­le das ange­mes­se­ne Instrument:

  • Ein­be­ru­fung der Eini­gungs­stel­le: Die Eini­gungs­stel­le wird her­an­ge­zo­gen, wenn bei wich­ti­gen Ange­le­gen­hei­ten wie Betriebs­än­de­run­gen kei­ne Eini­gung zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber erzielt wird.
  • Ver­fah­ren und Beschlüs­se: Die Eini­gungs­stel­le trifft ver­bind­li­che Ent­schei­dun­gen, um eine Lösung für die strit­ti­gen Punk­te zu finden.

Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat

Allgemeine Grundlagen

  • Recht­li­che Grund­la­ge: § 40 BetrVG und § 80 Abs. 3 BetrVG stel­len die gesetz­li­chen Grund­la­gen für die Beauf­tra­gung eines Rechts­an­walts durch den Betriebs­rat dar.
  • Not­wen­dig­keit der anwalt­li­chen Unter­stüt­zung: Der Betriebs­rat kann einen Rechts­an­walt beauf­tra­gen, wenn dies für die Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben erfor­der­lich ist.

Kostenübernahme durch den Arbeitgeber

  • Auto­ma­ti­sche Kos­ten­über­nah­me: Der Arbeit­ge­ber über­nimmt die Kos­ten, wenn die Beauf­tra­gung not­wen­dig ist.
  • Kei­ne Kos­ten­über­nah­me bei aus­sichts­lo­ser oder mut­wil­li­ger Rechts­ver­fol­gung: Der Arbeit­ge­ber ist nicht zur Kos­ten­über­nah­me ver­pflich­tet, wenn die Rechts­ver­fol­gung offen­sicht­lich aus­sichts­los oder mut­wil­lig ist.

Vertretung in Gerichtsverfahren

  • Gerichts­ver­fah­ren: Der Betriebs­rat kann sich durch einen Rechts­an­walt ver­tre­ten las­sen, unab­hän­gig vom Aus­gang des Verfahrens.

Außergerichtliche Vertretung

  • Außer­ge­richt­li­che Ver­tre­tung: Der Betriebs­rat kann auch außer­ge­richt­lich einen Rechts­an­walt auf Kos­ten des Arbeit­ge­bers beauf­tra­gen, wenn dies zur Errei­chung einer güt­li­chen Eini­gung bei­tra­gen kann.

Vertretung in der Einigungsstelle

  • Eini­gungs­stel­le: In Ver­fah­ren vor der Eini­gungs­stel­le kann der Betriebs­rat sich anwalt­lich ver­tre­ten las­sen, wenn dies erfor­der­lich ist.

Beauftragung eines Rechtsanwalts nach § 40 BetrVG

Beschlussfassung und Verfahren

  • Beschluss des Betriebs­rats: Erfor­der­lich für die Beauf­tra­gung eines Rechtsanwalts.

Praktische Umsetzung

  • Aus­wahl des Rechts­an­walts: Der Betriebs­rat wählt einen geeig­ne­ten, auf Arbeits­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­walt aus.

Beauftragung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG

Komplexe Themenbereiche

  • Betriebs­än­de­run­gen und Insol­venz­si­tua­tio­nen: Der Betriebs­rat kann einen Rechts­an­walt als Sach­ver­stän­di­gen hin­zu­zie­hen, wenn spe­zi­el­le Rechts­kennt­nis­se erfor­der­lich sind.

Vereinbarung der Vergütung

  • Zwei Wege der Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung: Direk­te Eini­gung mit dem Arbeit­ge­ber oder Ver­mitt­lung durch den Rechtsanwalt.

Arbeitsgerichtliche Klärung

  • Bei Unei­nig­keit: Der Betriebs­rat kann die Zustim­mung des Arbeit­ge­bers vom Arbeits­ge­richt erset­zen lassen.

Rolle des Rechtsanwalts

  • Bera­tung und Ver­tre­tung: Unter­stützt den Betriebs­rat in der Bera­tung und im Beschlussverfahren.

Pflichten und Verantwortlichkeiten des Betriebsrats

In einer Insol­venz­si­tua­ti­on kom­men dem Betriebs­rat wich­ti­ge Pflich­ten und Ver­ant­wort­lich­kei­ten zu, um die Inter­es­sen der Beleg­schaft effek­tiv zu ver­tre­ten und zu schützen.

Kommunikation mit der Belegschaft

  • Trans­pa­ren­te Infor­ma­ti­on: Der Betriebs­rat hat die Auf­ga­be, die Beleg­schaft regel­mä­ßig und trans­pa­rent über den Stand des Insol­venz­ver­fah­rens und die dar­aus resul­tie­ren­den Aus­wir­kun­gen zu informieren.
  • Bera­ten­de Rol­le: Er muss als Bera­ter und Ansprech­part­ner für die Mit­ar­bei­ter agie­ren, ihre Fra­gen beant­wor­ten und Unsi­cher­hei­ten adressieren.
  • För­de­rung des Ver­ständ­nis­ses: Es ist wich­tig, dass der Betriebs­rat die Beleg­schaft über ihre Rech­te und Mög­lich­kei­ten im Insol­venz­fall auf­klärt und für ein bes­se­res Ver­ständ­nis der Situa­ti­on sorgt.

Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter

  • Koope­ra­ti­ve Zusam­men­ar­beit: Der Betriebs­rat soll­te eine koope­ra­ti­ve Bezie­hung zum Insol­venz­ver­wal­ter auf­bau­en, um die Inter­es­sen der Mit­ar­bei­ter effek­tiv ver­tre­ten zu können.
  • Ver­tre­tung der Beleg­schaft: In Ver­hand­lun­gen mit dem Insol­venz­ver­wal­ter muss der Betriebs­rat sicher­stel­len, dass die Belan­ge und Rech­te der Mit­ar­bei­ter berück­sich­tigt werden.
  • Mit­ge­stal­tung von Lösun­gen: Der Betriebs­rat soll­te aktiv an der Erar­bei­tung von Lösun­gen mit­wir­ken, die die Fol­gen der Insol­venz für die Beleg­schaft abmildern.

Vertretung der Mitarbeiterinteressen

  • Schutz der Arbeits­plät­ze: Eine Haupt­auf­ga­be des Betriebs­rats in einem Insol­venz­ver­fah­ren ist der Schutz der Arbeits­plät­ze soweit wie möglich.
  • Sozi­al­plan und Inter­es­sen­aus­gleich: Der Betriebs­rat spielt eine ent­schei­den­de Rol­le bei der Aus­ar­bei­tung eines Sozi­al­plans und eines Inter­es­sen­aus­gleichs, um die wirt­schaft­li­chen Nach­tei­le für die Beleg­schaft zu minimieren.
  • Recht­li­che Ver­tre­tung: In recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten muss der Betriebs­rat sicher­stel­len, dass die Rech­te der Mit­ar­bei­ter gewahrt blei­ben. Dazu gehört unter Umstän­den auch die Beauf­tra­gung eines Rechts­an­walts oder Sachverständigen.

Die Rol­le des Betriebs­rats in einem Insol­venz­ver­fah­ren ist von zen­tra­ler Bedeu­tung. Er muss als Ver­mitt­ler, Bera­ter und Ver­tre­ter der Beleg­schaft agie­ren und sowohl mit dem Insol­venz­ver­wal­ter als auch mit den Mit­ar­bei­tern effek­tiv kom­mu­ni­zie­ren. Sei­ne Auf­ga­ben umfas­sen die Infor­ma­ti­on und Bera­tung der Beleg­schaft, die Ver­hand­lung mit dem Insol­venz­ver­wal­ter und die Ver­tre­tung der Inter­es­sen der Mitarbeiter.

Fazit und Handlungsempfehlungen für Betriebsräte in Insolvenzsituationen

Zusammenfassung

Die Rol­le des Betriebs­rats in einem Insol­venz­ver­fah­ren ist sowohl her­aus­for­dernd als auch ent­schei­dend. Der Betriebs­rat muss als Infor­ma­ti­ons­quel­le, Bera­ter und Ver­tre­ter der Beleg­schaft agie­ren und dabei sowohl mit der Geschäfts­lei­tung als auch mit dem Insol­venz­ver­wal­ter effek­tiv kommunizieren.

Praktische Tipps

  1. Akti­ve Kom­mu­ni­ka­ti­on: Hal­ten Sie die Beleg­schaft regel­mä­ßig und trans­pa­rent über alle Ent­wick­lun­gen und Schrit­te im Insol­venz­ver­fah­ren informiert.
  2. Recht­li­che Unter­stüt­zung sichern: Zie­hen Sie bei Bedarf einen Rechts­an­walt oder Sach­ver­stän­di­gen hin­zu, um kom­ple­xe recht­li­che oder betrieb­li­che Fra­gen zu klären.
  3. Koope­ra­ti­ve Hal­tung gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter: Bau­en Sie eine kon­struk­ti­ve Bezie­hung zum Insol­venz­ver­wal­ter auf, um die Inter­es­sen der Mit­ar­bei­ter effek­tiv zu vertreten.
  4. Pro­ak­ti­ve Mit­ge­stal­tung: Enga­gie­ren Sie sich aktiv in der Gestal­tung von Sozi­al­plä­nen und Inter­es­sen­aus­glei­chen, um die Nach­tei­le für die Beleg­schaft so gering wie mög­lich zu halten.
  5. Schu­lun­gen und Wei­ter­bil­dun­gen nut­zen: Hal­ten Sie Ihr Wis­sen stets aktu­ell und nut­zen Sie gege­be­nen­falls Wei­ter­bil­dungs­an­ge­bo­te, um auf Insol­venz­si­tua­tio­nen best­mög­lich vor­be­rei­tet zu sein.

Schlusswort

Als Betriebs­rat in einem Insol­venz­ver­fah­ren spie­len Sie eine zen­tra­le Rol­le. Durch Ihre pro­ak­ti­ve und infor­mier­te Her­an­ge­hens­wei­se kön­nen Sie maß­geb­lich dazu bei­tra­gen, die Aus­wir­kun­gen der Insol­venz auf die Mit­ar­bei­ter abzu­mil­dern und deren Rech­te zu wahren.

FAQ-Liste: Betriebsrat in Insolvenzsituationen und Rechtsanwaltsbeauftragung

Was sind die Haupt­auf­ga­ben des Betriebs­rats in einem Insolvenzverfahren?

Der Betriebs­rat muss die Mit­ar­bei­ter über das Insol­venz­ver­fah­ren infor­mie­ren, mit dem Insol­venz­ver­wal­ter ver­han­deln und die Inter­es­sen der Mit­ar­bei­ter vertreten.

Wie kann der Betriebs­rat die Mit­ar­bei­ter in einer Insol­venz­si­tua­ti­on unterstützen?

Durch trans­pa­ren­te Kom­mu­ni­ka­ti­on, Bera­tung zu ihren Rech­ten und akti­ve Mit­ge­stal­tung von Sozi­al­plä­nen und Interessenausgleichen.

Darf der Betriebs­rat einen Rechts­an­walt in einer Insol­venz­si­tua­ti­on beauftragen?

Ja, der Betriebs­rat darf einen Rechts­an­walt beauf­tra­gen, wenn dies zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben erfor­der­lich ist.

Wer trägt die Kos­ten für einen vom Betriebs­rat beauf­trag­ten Rechtsanwalt?

Der Arbeit­ge­ber muss die Kos­ten über­neh­men, solan­ge die Beauf­tra­gung des Rechts­an­walts not­wen­dig und ange­mes­sen ist.

In wel­chen Fäl­len ist die Beauf­tra­gung eines Rechts­an­walts als Sach­ver­stän­di­ger nach § 80 Abs. 3 BetrVG möglich?

Wenn spe­zi­el­le Rechts­kennt­nis­se für die Bewäl­ti­gung von kom­ple­xen The­men wie Betriebs­än­de­run­gen oder Insol­venz­si­tua­tio­nen benö­tigt werden.

Was soll­te bei der Beauf­tra­gung eines Rechts­an­walts beach­tet werden?

Der Betriebs­rat soll­te einen for­mel­len Beschluss fas­sen und sich mit dem Arbeit­ge­ber über die Ver­gü­tung einigen.

Kann der Betriebs­rat auch außer­ge­richt­lich einen Rechts­an­walt beauftragen?

Ja, der Betriebs­rat kann einen Rechts­an­walt für außer­ge­richt­li­che Ver­tre­tung beauf­tra­gen, ins­be­son­de­re wenn dadurch eine güt­li­che Eini­gung erreicht wer­den kann.

Wie geht der Betriebs­rat vor, wenn der Arbeit­ge­ber die Not­wen­dig­keit der anwalt­li­chen Unter­stüt­zung verneint?

Der Betriebs­rat kann ein Beschluss­ver­fah­ren beim Arbeits­ge­richt ein­lei­ten, um die Zustim­mung des Arbeit­ge­bers zur Kos­ten­über­nah­me zu ersetzen.