KI & Betriebsrat: Rechte, Pflichten, Mitbestimmung

KI & Betriebsrat: Rechte, Pflichten, Mitbestimmung

Die fort­schrei­ten­de Digi­ta­li­sie­rung und der ver­stärk­te Ein­satz von Künst­li­cher Intel­li­genz (KI) ver­än­dern die Arbeits­welt grund­le­gend. Für Betriebs­rä­te erge­ben sich dar­aus neue Her­aus­for­de­run­gen, aber auch Chan­cen. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die Rech­te, Pflich­ten und Mit­be­stim­mungsmög­lich­kei­ten des Betriebs­rats im Kon­text von KI-Sys­te­men, um eine kon­struk­ti­ve und zukunfts­ori­en­tier­te Zusam­men­ar­beit zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung zu för­dern. Es wer­den die wich­tigs­ten recht­li­chen Grund­la­gen und prak­ti­schen Hand­lungs­emp­feh­lun­gen für eine erfolg­rei­che Gestal­tung des Wan­dels aufgezeigt.

Grundlagen der Mitbestimmung des Betriebsrats bei KI-Systemen

Die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats bei der Ein­füh­rung und Nut­zung von KI-Sys­te­men im Unter­neh­men ist durch ver­schie­de­ne Geset­ze und Para­gra­phen gere­gelt. Das zen­tra­le Gesetz ist das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG), wel­ches dem Betriebs­rat in ver­schie­de­nen Berei­chen Informations‑, Bera­tungs- und Zustim­mungs­rech­te einräumt.

Ein wich­ti­ger Para­graph ist § 87 BetrVG, der die Mit­be­stim­mungs­rech­te in sozia­len Ange­le­gen­hei­ten regelt. Hier ist ins­be­son­de­re § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG rele­vant, der die Mit­be­stim­mung bei der Ein­füh­rung und Anwen­dung von tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen vor­sieht, die dazu bestimmt sind, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­neh­mer zu über­wa­chen. KI-Sys­te­me, die bei­spiels­wei­se zur Ana­ly­se von Arbeits­ab­läu­fen, zur Leis­tungs­mes­sung oder zur Über­wa­chung von Mit­ar­bei­ter­ak­ti­vi­tä­ten ein­ge­setzt wer­den, fal­len in der Regel unter die­se Bestimmung.

Dar­über hin­aus kön­nen auch § 90 BetrVG (Unter­rich­tungs­pflicht des Arbeit­ge­bers bei Pla­nung von Neu‑, Um- und Erwei­te­rungs­bau­ten, tech­ni­schen Anla­gen, Arbeits­ver­fah­ren und Arbeits­ab­läu­fen) und § 91 BetrVG (Mit­be­stim­mung bei Maß­nah­men zur men­schen­ge­rech­ten Gestal­tung der Arbeit) rele­vant sein, wenn die Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men mit Ver­än­de­run­gen der Arbeits­be­din­gun­gen oder Arbeits­ab­läu­fe einhergeht.

Die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats erstreckt sich dabei auf ver­schie­de­ne Aspek­te, wie die Art und Wei­se der Daten­er­he­bung, die Ver­wen­dung der Daten, die Trans­pa­renz der Algo­rith­men und die Aus­wir­kun­gen auf die Arbeits­plät­ze und Arbeits­be­din­gun­gen der Mitarbeiter.

Um sei­ne Mit­be­stim­mungs­rech­te gel­tend zu machen, muss der Betriebs­rat früh­zei­tig in die Pla­nun­gen des Arbeit­ge­bers ein­be­zo­gen wer­den. Er hat das Recht, umfas­send infor­miert und bera­ten zu wer­den und kann gege­be­nen­falls die Zustim­mung zu bestimm­ten Maß­nah­men ver­wei­gern oder auf Ände­run­gen bestehen.

Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen zur Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats bei KI-Sys­te­men bie­tet ein Fach­ar­ti­kel auf Betriebsrat.de, der eine Syn­op­se zu § 80 Abs. 3 BetrVG und Vide­os zum The­ma bereit­stellt: Künst­li­che Intel­li­genz – Neue Rech­te für den Betriebs­rat | Betriebsrat

Rechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit KI-Anwendungen

Der Betriebs­rat hat im Zusam­men­hang mit KI-Anwen­dun­gen eine Viel­zahl von Rech­ten, die ihm eine akti­ve Rol­le bei der Gestal­tung des Ein­sat­zes die­ser Tech­no­lo­gien im Unter­neh­men ermög­li­chen. Die­se Rech­te umfas­sen das Recht auf Infor­ma­ti­on, Bera­tung und Mitbestimmung.

Wie bereits erwähnt, spielt § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eine zen­tra­le Rol­le. Die­ser Para­graph gibt dem Betriebs­rat ein Mit­be­stim­mungs­recht bei der Ein­füh­rung und Anwen­dung von tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen, die dazu bestimmt sind, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­neh­mer zu über­wa­chen. Da vie­le KI-Sys­te­me poten­zi­ell zur Ver­hal­tens- und Leis­tungs­kon­trol­le ein­ge­setzt wer­den kön­nen, greift die­ses Mit­be­stim­mungs­recht häu­fig. Dies bedeu­tet, dass der Arbeit­ge­ber die Zustim­mung des Betriebs­rats benö­tigt, bevor er sol­che Sys­te­me ein­füh­ren oder anwen­den darf.

Das Recht auf Infor­ma­ti­on ergibt sich aus § 80 BetrVG. Danach hat der Betriebs­rat einen Anspruch dar­auf, vom Arbeit­ge­ber recht­zei­tig und umfas­send über alle Ange­le­gen­hei­ten infor­miert zu wer­den, die die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer berüh­ren. Dies umfasst auch die Pla­nung und Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men. Der Betriebs­rat hat das Recht, alle rele­van­ten Infor­ma­tio­nen ein­zu­se­hen und Fra­gen zu stel­len, um die Aus­wir­kun­gen der Tech­no­lo­gie auf die Arbeit­neh­mer beur­tei­len zu können.

Das Recht auf Bera­tung ergibt sich eben­falls aus § 80 BetrVG. Der Betriebs­rat hat das Recht, den Arbeit­ge­ber in allen Ange­le­gen­hei­ten zu bera­ten, die die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer berüh­ren. Dies umfasst auch die Gestal­tung des Ein­sat­zes von KI-Sys­te­men. Der Betriebs­rat kann Vor­schlä­ge machen, wie die Tech­no­lo­gie zum Wohl der Arbeit­neh­mer ein­ge­setzt wer­den kann und wie nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen ver­mie­den wer­den können.

Ein wich­ti­ger Aspekt im Zusam­men­hang mit KI-Anwen­dun­gen ist der Daten­schutz. Der Betriebs­rat hat die Pflicht, die Ein­hal­tung der daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen zu über­wa­chen. Er muss sicher­stel­len, dass die Daten der Arbeit­neh­mer nur im Ein­klang mit den gel­ten­den Geset­zen und Vor­schrif­ten erho­ben, ver­ar­bei­tet und genutzt wer­den. Dies umfasst ins­be­son­de­re die Ein­hal­tung der DSGVO und des BDSG.

Ein Arti­kel auf Dr-Datenschutz.de beleuch­tet die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG im Kon­text von KI: Künst­li­che Intel­li­genz und Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebsrats

Pflichten des Betriebsrats bei der Einführung von KI

Der Betriebs­rat hat bei der Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men nicht nur Rech­te, son­dern auch kla­re Pflich­ten. Die­se Pflich­ten die­nen in ers­ter Linie dem Schutz der Arbeit­neh­mer und der Sicher­stel­lung einer fai­ren und trans­pa­ren­ten Anwen­dung der Tech­no­lo­gie. Eine zen­tra­le Pflicht ist die Wah­rung der Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer. Der Betriebs­rat muss sich aktiv dafür ein­set­zen, dass die Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men nicht zu einer Benach­tei­li­gung der Beleg­schaft führt, bei­spiels­wei­se durch Arbeits­platz­ver­lus­te oder eine Ver­schlech­te­rung der Arbeitsbedingungen.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt ist die Ein­hal­tung des Daten­schut­zes. KI-Sys­te­me ver­ar­bei­ten oft gro­ße Men­gen an Daten, dar­un­ter auch per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten der Mit­ar­bei­ter. Der Betriebs­rat muss sicher­stel­len, dass die Daten­schutz­be­stim­mun­gen ein­ge­hal­ten wer­den und die Daten der Arbeit­neh­mer vor Miss­brauch geschützt sind. Dies beinhal­tet unter ande­rem die Kon­trol­le der Daten­er­he­bung, ‑ver­ar­bei­tung und ‑spei­che­rung. Der Betriebs­rat hat hier ein Wäch­ter­amt und muss Ver­stö­ße gegen den Daten­schutz auf­de­cken und abstellen.

Die Sicher­stel­lung einer fai­ren und trans­pa­ren­ten Anwen­dung der Tech­no­lo­gie ist eben­falls eine zen­tra­le Pflicht des Betriebs­rats. Dies bedeu­tet, dass die Funk­ti­ons­wei­se der KI-Sys­te­me für die Arbeit­neh­mer ver­ständ­lich sein muss und die Ent­schei­dun­gen der Sys­te­me nach­voll­zieh­bar sein müs­sen. Der Betriebs­rat muss sich dafür ein­set­zen, dass die Algo­rith­men, die den KI-Sys­te­men zugrun­de lie­gen, nicht dis­kri­mi­nie­rend sind und kei­ne unfai­ren Ergeb­nis­se lie­fern. Er muss sei­ne Kon­troll­funk­ti­on aus­üben und sicher­stel­len, dass die KI-Sys­te­me nicht für unzu­läs­si­ge Ver­hal­tens­kon­trol­len oder Leis­tungs­kon­trol­len ein­ge­setzt wer­den. Der Betriebs­rat muss aktiv wer­den, wenn er den Ver­dacht hat, dass KI-Sys­te­me miss­braucht wer­den, um die Arbeit­neh­mer zu über­wa­chen oder zu benach­tei­li­gen. Dies kann bei­spiels­wei­se der Fall sein, wenn KI-Sys­te­me ein­ge­setzt wer­den, um die Arbeits­leis­tung der Mit­ar­bei­ter lücken­los zu erfas­sen oder um Pro­fi­le von Mit­ar­bei­tern zu erstellen.

Gestaltung der Mitbestimmung: Betriebsvereinbarungen zu KI

Betriebs­ver­ein­ba­run­gen spie­len eine ent­schei­den­de Rol­le bei der Gestal­tung der Mit­be­stim­mung im Zusam­men­hang mit KI-Sys­te­men. Sie bie­ten die Mög­lich­keit, die Rah­men­be­din­gun­gen für den Ein­satz von KI im Unter­neh­men detail­liert zu regeln und die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer zu schüt­zen. Eine Betriebs­ver­ein­ba­rung zu KI kann bei­spiels­wei­se Rege­lun­gen tref­fen über die Art der ein­ge­setz­ten KI-Sys­te­me, die Daten­er­he­bung und ‑ver­ar­bei­tung, die Schu­lung der Mit­ar­bei­ter und die Über­wa­chung der Sys­te­me.

In Bezug auf die Art der ein­ge­setz­ten KI-Sys­te­me kann in der Betriebs­ver­ein­ba­rung fest­ge­legt wer­den, für wel­che Berei­che und Auf­ga­ben KI-Sys­te­me ein­ge­setzt wer­den dür­fen und wel­che nicht. Es kön­nen auch Anfor­de­run­gen an die Trans­pa­renz und Nach­voll­zieh­bar­keit der Sys­te­me defi­niert werden.

Die Daten­er­he­bung und ‑ver­ar­bei­tung ist ein beson­ders wich­ti­ger Punkt in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung zu KI. Hier muss klar gere­gelt wer­den, wel­che Daten von den KI-Sys­te­men erfasst und wie die­se Daten ver­ar­bei­tet wer­den dür­fen. Es müs­sen Maß­nah­men zum Schutz der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten der Mit­ar­bei­ter getrof­fen wer­den, bei­spiels­wei­se durch Anony­mi­sie­rung oder Pseudonymisierung.

Die Schu­lung der Mit­ar­bei­ter ist eben­falls ein wich­ti­ger Aspekt. Die Mit­ar­bei­ter müs­sen in die Lage ver­setzt wer­den, mit den neu­en KI-Sys­te­men umzu­ge­hen und die Ergeb­nis­se der Sys­te­me zu inter­pre­tie­ren. Die Betriebs­ver­ein­ba­rung kann Rege­lun­gen über die Art und den Umfang der Schu­lun­gen treffen.

Auch die Über­wa­chung der Sys­te­me soll­te in der Betriebs­ver­ein­ba­rung gere­gelt wer­den. Es soll­te fest­ge­legt wer­den, wie die KI-Sys­te­me über­wacht wer­den, um sicher­zu­stel­len, dass sie ord­nungs­ge­mäß funk­tio­nie­ren und kei­ne unfai­ren Ergeb­nis­se lie­fern. Der Betriebs­rat soll­te ein Recht auf Ein­sicht in die Über­wa­chungs­er­geb­nis­se haben.

Eine umfas­sen­de Betriebs­ver­ein­ba­rung zu KI kann als eine Art KI-Richt­li­nie für das Unter­neh­men die­nen. Sie soll­te alle wesent­li­chen Aspek­te des Ein­sat­zes von KI-Sys­te­men regeln und sicher­stel­len, dass die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer gewahrt werden.

Herausforderungen und Chancen für den Betriebsrat

Die Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men stellt den Betriebs­rat vor eine Rei­he von Her­aus­for­de­run­gen. Eine der größ­ten Her­aus­for­de­run­gen ist der Man­gel an Fach­wis­sen. KI ist eine kom­ple­xe Tech­no­lo­gie, und es ist oft schwie­rig für den Betriebs­rat, die Funk­ti­ons­wei­se der Sys­te­me und die Aus­wir­kun­gen auf die Arbeit­neh­mer zu ver­ste­hen. Der Betriebs­rat muss sich daher aktiv dar­um bemü­hen, sich das not­wen­di­ge Fach­wis­sen anzu­eig­nen, bei­spiels­wei­se durch Schu­lun­gen oder die Hin­zu­zie­hung von exter­nen Experten.

Auch die Kom­ple­xi­tät der Tech­no­lo­gie stellt eine Her­aus­for­de­rung dar. KI-Sys­te­me sind oft sehr kom­plex und schwer zu durch­schau­en. Der Betriebs­rat muss sich die Zeit neh­men, die Sys­te­me genau zu ana­ly­sie­ren und die poten­zi­el­len Aus­wir­kun­gen auf die Arbeit­neh­mer zu ver­ste­hen. Eine wei­te­re Her­aus­for­de­rung ist die Angst vor Arbeits­platz­ver­lust. Vie­le Arbeit­neh­mer befürch­ten, dass KI-Sys­te­me ihre Arbeits­plät­ze gefähr­den. Der Betriebs­rat muss die­se Ängs­te ernst neh­men und sich dafür ein­set­zen, dass die Arbeits­plät­ze der Arbeit­neh­mer erhal­ten blei­ben. Dies kann bei­spiels­wei­se durch die Ver­ein­ba­rung von Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men oder die Schaf­fung neu­er Arbeits­plät­ze geschehen.

Gleich­zei­tig bie­tet KI dem Betriebs­rat aber auch gro­ße Chan­cen. KI kann dazu bei­tra­gen, die Arbeit­neh­mer von Rou­ti­ne­auf­ga­ben zu ent­las­ten und die Arbeits­be­din­gun­gen zu ver­bes­sern. So kön­nen bei­spiels­wei­se KI-Sys­te­me ein­ge­setzt wer­den, um repe­ti­ti­ve Auf­ga­ben zu auto­ma­ti­sie­ren oder um die Arbeits­pla­nung zu opti­mie­ren. Durch die Ent­las­tung von Rou­ti­ne­auf­ga­ben kön­nen sich die Arbeit­neh­mer auf anspruchs­vol­le­re und krea­ti­ve­re Tätig­kei­ten kon­zen­trie­ren. Auch die Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen ist ein wich­ti­ger Aspekt. KI-Sys­te­me kön­nen bei­spiels­wei­se ein­ge­setzt wer­den, um die Ergo­no­mie am Arbeits­platz zu ver­bes­sern oder um die Sicher­heit der Arbeit­neh­mer zu erhöhen.

Best Practices für die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber

Eine erfolg­rei­che Zusam­men­ar­beit zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber ist essen­ti­ell für die erfolg­rei­che Ein­füh­rung und Anwen­dung von KI-Sys­te­men. Dies beginnt mit einer offe­nen Kom­mu­ni­ka­ti­on, in der bei­de Sei­ten ihre Per­spek­ti­ven und Beden­ken aus­tau­schen. Eine früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung des Betriebs­rats in alle Pla­nungs­pha­sen ermög­licht es, die Exper­ti­se der Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung zu nut­zen und poten­zi­el­le Kon­flik­te früh­zei­tig zu erken­nen und zu lösen.

Eine gemein­sa­me Ana­ly­se der Aus­wir­kun­gen der Tech­no­lo­gie auf die Arbeits­plät­ze und die Arbeits­be­din­gun­gen ist uner­läss­lich. Dabei soll­ten sowohl die posi­ti­ven als auch die nega­ti­ven Aspek­te berück­sich­tigt wer­den. Auf die­ser Basis kön­nen maß­ge­schnei­der­te Lösun­gen ent­wi­ckelt wer­den, die den Bedürf­nis­sen des Unter­neh­mens und der Beschäf­tig­ten glei­cher­ma­ßen gerecht werden.

Ein wich­ti­ger Aspekt ist die Schu­lung der Mit­ar­bei­ter im Umgang mit den neu­en KI-Sys­te­men. Der Betriebs­rat kann sich hier aktiv ein­brin­gen und sicher­stel­len, dass die Schu­lun­gen bedarfs­ge­recht und ver­ständ­lich sind. Auch die kon­ti­nu­ier­li­che Über­wa­chung der Sys­te­me und die Anpas­sung der Pro­zes­se soll­ten gemein­sam erfolgen.

Zusam­men­fas­send lässt sich sagen, dass eine erfolg­rei­che Zusam­men­ar­beit auf Ver­trau­en, Trans­pa­renz und dem Wil­len zum Kom­pro­miss basiert. Nur so kön­nen die Chan­cen der KI opti­mal genutzt und die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer gewahrt werden.

Fazit

Der Ein­satz von Künst­li­cher Intel­li­genz bie­tet Unter­neh­men gro­ße Chan­cen, stellt Betriebs­rä­te aber auch vor neue Her­aus­for­de­run­gen. Durch eine früh­zei­ti­ge und kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit, basie­rend auf den gesetz­li­chen Rech­ten und Pflich­ten, kön­nen die Chan­cen der Tech­no­lo­gie opti­mal genutzt und die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer gewahrt werden.

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Weiterführende Quellen