Haftungsrisiken für Betriebsräte: Rechte, Pflichten und Vermeidung

Haftungsrisiken für Betriebsräte: Rechte, Pflichten und Vermeidung

Die Rol­le des Betriebs­rats ist es, die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer zu ver­tre­ten und die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Arbeit­ge­ber und Beleg­schaft zu för­dern. Doch mit die­ser wich­ti­gen Auf­ga­be gehen auch Ver­ant­wort­lich­kei­ten und poten­zi­el­le Haf­tungs­ri­si­ken ein­her. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die Rech­te und Pflich­ten von Betriebs­rä­ten und zeigt auf, wie die­se Risi­ken mini­miert wer­den kön­nen, um eine effek­ti­ve und rechts­si­che­re Betriebs­rats­ar­beit zu gewähr­leis­ten. Dabei wer­den sowohl die Risi­ken im ope­ra­ti­ven Geschäft als auch im Bereich des Daten­schut­zes betrachtet.

Grundlagen der Betriebsratstätigkeit und rechtliche Rahmenbedingungen

Die Tätig­keit des Betriebs­rats ist durch das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) gere­gelt, wel­ches die grund­le­gen­den Auf­ga­ben und Befug­nis­se des Gre­mi­ums fest­legt. Der Betriebs­rat hat unter ande­rem das Recht auf Infor­ma­ti­on, Anhö­rung und Mit­be­stim­mung in sozia­len, per­so­nel­len und wirt­schaft­li­chen Ange­le­gen­hei­ten. Zu den Kern­auf­ga­ben gehört es, die Ein­hal­tung von Geset­zen, Tarif­ver­trä­gen und Betriebs­ver­ein­ba­run­gen zu über­wa­chen sowie sich für die Belan­ge der Arbeit­neh­mer ein­zu­set­zen. Die Befug­nis­se des Betriebs­rats rei­chen von der Mit­ge­stal­tung bei Arbeits­zeit­mo­del­len und Urlaubs­pla­nung bis hin zur Mit­be­stim­mung bei per­so­nel­len Ein­zel­maß­nah­men wie Ein­stel­lun­gen, Ver­set­zun­gen und Kündigungen.

Das BetrVG bil­det die recht­li­che Grund­la­ge für die Aus­übung der Betriebs­rats­ar­beit. Es defi­niert die Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats, regelt die Zusam­men­ar­beit mit dem Arbeit­ge­ber und legt die Ver­fah­ren für die Beschluss­fas­sung fest. Die Ein­hal­tung die­ser gesetz­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen ist ent­schei­dend, um Haf­tungs­ri­si­ken zu ver­mei­den. Ein Ver­stoß gegen das BetrVG kann zu Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen gegen den Betriebs­rat oder ein­zel­ne Betriebs­rats­mit­glie­der füh­ren. Bei­spiels­wei­se kann ein feh­ler­haf­ter Betriebs­rats­be­schluss, der die Rech­te von Arbeit­neh­mern ver­letzt, eine Scha­dens­er­satz­pflicht auslösen.

Haftungsrisiken im operativen Geschäft des Betriebsrats

Im ope­ra­ti­ven Geschäft des Betriebs­rats lau­ern ver­schie­de­ne Haf­tungs­ri­si­ken. Ein zen­tra­les Risi­ko ergibt sich aus feh­ler­haf­ten Betriebs­rats­be­schlüs­sen. Bei­spiels­wei­se kann ein Beschluss, der gegen gel­ten­des Recht oder eine Betriebs­ver­ein­ba­rung ver­stößt, Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nach sich zie­hen. Ein sol­cher Fall könn­te vor­lie­gen, wenn der Betriebs­rat einer Kün­di­gung zustimmt, obwohl die­se offen­sicht­lich unrecht­mä­ßig ist.

Ein wei­te­res Risi­ko besteht in der Ver­let­zung von Mit­be­stim­mungs­rech­ten. Der Betriebs­rat hat in bestimm­ten Ange­le­gen­hei­ten ein Mit­be­stim­mungs­recht, bei­spiels­wei­se bei der Ein­füh­rung neu­er Arbeits­me­tho­den oder der Gestal­tung von Arbeits­plät­zen. Wer­den die­se Rech­te miss­ach­tet, kann dies zu recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen und Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen füh­ren. Ein Bei­spiel wäre die Ein­füh­rung eines neu­en Über­wa­chungs­sys­tems ohne die Zustim­mung des Betriebsrats.

Auch die Ver­let­zung von Infor­ma­ti­ons­pflich­ten stellt ein erheb­li­ches Haf­tungs­ri­si­ko dar. Der Betriebs­rat hat gegen­über den Arbeit­neh­mern eine Infor­ma­ti­ons­pflicht über sei­ne Tätig­keit und die Ergeb­nis­se sei­ner Ver­hand­lun­gen mit dem Arbeit­ge­ber. Kommt der Betriebs­rat die­ser Pflicht nicht nach, kann dies zu Miss­trau­en und Unzu­frie­den­heit in der Beleg­schaft füh­ren und im schlimms­ten Fall recht­li­che Kon­se­quen­zen haben. Dies wäre bei­spiels­wei­se der Fall, wenn der Betriebs­rat wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen über eine geplan­te Restruk­tu­rie­rung zurückhält.

Es ist wich­tig zu beto­nen, dass die Haf­tung von Betriebs­rats­mit­glie­dern in der Regel auf Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit beschränkt ist. Das bedeu­tet, dass Betriebs­rats­mit­glie­der nicht für jeden Feh­ler zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den kön­nen. Den­noch soll­ten sie sich ihrer Ver­ant­wor­tung bewusst sein und ihre Auf­ga­ben sorg­fäl­tig und gewis­sen­haft erfüllen.

Die Quel­le Haf­tung des Betriebs­rats | Betriebs­rat Lexi­kon erläu­tert die Haf­tung von Betriebs­rats­mit­glie­dern bei vor­sätz­li­cher oder fahr­läs­si­ger Schä­di­gung von Leben, Kör­per, Gesund­heit, Freiheit.

Verantwortlichkeit und Haftung des Betriebsrats nach DSGVO

Die Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) hat die Anfor­de­run­gen an den Daten­schutz erheb­lich ver­schärft und betrifft auch die Arbeit von Betriebs­rä­ten. Der Betriebs­rat hat im Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten eine beson­de­re Ver­ant­wor­tung und kann bei Ver­stö­ßen haft­bar gemacht werden.

Als Ver­ant­wort­li­cher im Sin­ne der DSGVO muss der Betriebs­rat sicher­stel­len, dass die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten recht­mä­ßig, trans­pa­rent und zweck­ge­bun­den erfolgt. Dies betrifft bei­spiels­wei­se Daten, die im Rah­men von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen, Mit­be­stim­mungs­ver­fah­ren oder der Bear­bei­tung von Beschwer­den anfal­len. Der Betriebs­rat muss dabei die Grund­sät­ze der Daten­mi­ni­mie­rung und Spei­cher­be­gren­zung beach­ten und geeig­ne­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men tref­fen, um die Daten vor unbe­fug­tem Zugriff und Miss­brauch zu schützen.

Ver­stö­ße gegen die DSGVO kön­nen emp­find­li­che Buß­gel­der nach sich zie­hen, die im Ein­zel­fall bis zu 20 Mil­lio­nen Euro oder 4 % des welt­wei­ten Jah­res­um­sat­zes des Unter­neh­mens betra­gen kön­nen. Dar­über hin­aus kön­nen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che von betrof­fe­nen Arbeit­neh­mern gel­tend gemacht wer­den, wenn die­se durch den Ver­stoß einen Scha­den erlit­ten haben. Es ist daher uner­läss­lich, dass sich Betriebs­rä­te umfas­send mit den Anfor­de­run­gen der DSGVO ver­traut machen und ihre Arbeit daten­schutz­kon­form gestalten.

Ver­ant­wort­lich­keit und Haf­tung des Betriebs­rats nach DSGVO — RA Lugow­ski – Die­ser Arti­kel beschreibt die Pflich­ten des Betriebs­rats zum Schutz der per­sön­li­chen Daten der Arbeit­neh­mer nach DSGVO.

Strategien zur Vermeidung von Haftungsrisiken für den Betriebsrat

Um Haf­tungs­ri­si­ken zu mini­mie­ren, soll­te der Betriebs­rat eine Rei­he von Stra­te­gien und Maß­nah­men imple­men­tie­ren. Eine sorg­fäl­ti­ge Vor­be­rei­tung und Doku­men­ta­ti­on von Beschlüs­sen ist uner­läss­lich. Alle rele­van­ten Infor­ma­tio­nen soll­ten im Vor­feld ein­ge­holt und in den Beschluss­vor­la­gen fest­ge­hal­ten wer­den. Die Beschlüs­se selbst soll­ten klar und ver­ständ­lich for­mu­liert sein, um Miss­ver­ständ­nis­se zu ver­mei­den. Das Pro­to­kol­lie­ren von Sit­zun­gen ist eben­falls von gro­ßer Bedeu­tung, um die Ent­schei­dungs­fin­dung nach­voll­zieh­bar zu machen.

Die Ein­hal­tung von Fris­ten und Form­vor­schrif­ten ist ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt. Der Betriebs­rat soll­te sich über alle rele­van­ten Fris­ten im Kla­ren sein und sicher­stel­len, dass die­se ein­ge­hal­ten wer­den. Auch die Form­vor­schrif­ten für Beschlüs­se und Mit­tei­lun­gen soll­ten beach­tet wer­den, um for­ma­le Feh­ler zu vermeiden.

Die Ein­ho­lung recht­li­chen Rats ist in kom­ple­xen oder strit­ti­gen Fäl­len rat­sam. Ein Rechts­an­walt kann den Betriebs­rat bei der Beur­tei­lung der Rechts­la­ge unter­stüt­zen und ihm hel­fen, Feh­ler zu ver­mei­den. Die Kos­ten für die Rechts­be­ra­tung kön­nen in der Regel vom Arbeit­ge­ber getra­gen werden.

Die Schu­lung der Betriebs­rats­mit­glie­der ist ein wei­te­rer wich­ti­ger Bau­stein zur Ver­mei­dung von Haf­tungs­ri­si­ken. Die Mit­glie­der soll­ten regel­mä­ßig geschult wer­den, um ihr Wis­sen über die rele­van­ten Geset­ze und Vor­schrif­ten auf dem neu­es­ten Stand zu hal­ten. Schu­lun­gen kön­nen bei­spiels­wei­se zu The­men wie Betriebs­ver­fas­sungs­recht, Daten­schutz­recht oder Arbeits­schutz­recht ange­bo­ten werden.

Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen im Bereich der Betriebsrats-Haftung

Die Recht­spre­chung zur Haf­tung von Betriebs­rä­ten ist dyna­misch und unter­liegt stän­di­gen Ver­än­de­run­gen. Betriebs­rä­te soll­ten sich daher kon­ti­nu­ier­lich über aktu­el­le Urtei­le und Geset­zes­än­de­run­gen infor­mie­ren, um ihre Tätig­keit rechts­si­cher aus­üben zu können.

Ein wich­ti­ger Aspekt ist die zuneh­men­de Sen­si­bi­li­tät der Gerich­te für Daten­schutz­ver­stö­ße im Zusam­men­hang mit der Betriebs­rats­ar­beit. Urtei­le in jüngs­ter Zeit ver­deut­li­chen, dass Betriebs­rä­te bei der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten beson­ders sorg­fäl­tig vor­ge­hen müs­sen, um Buß­gel­der und Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zu ver­mei­den. Bei­spiels­wei­se wur­de in einem Urteil des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) betont, dass die unbe­fug­te Wei­ter­ga­be von Mit­ar­bei­ter­da­ten durch ein Betriebs­rats­mit­glied eine erheb­li­che Pflicht­ver­let­zung dar­stellt und zu Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen füh­ren kann.

Auch im Bereich der Mit­be­stim­mung gibt es aktu­el­le Ent­wick­lun­gen. Gerich­te haben in ver­schie­de­nen Fäl­len die Gren­zen der Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats neu defi­niert. So wur­de bei­spiels­wei­se ent­schie­den, dass der Betriebs­rat nicht das Recht hat, die Ein­füh­rung einer bestimm­ten Soft­ware zu blo­ckie­ren, wenn der Arbeit­ge­ber hin­rei­chend nach­weist, dass dies für den betrieb­li­chen Ablauf uner­läss­lich ist.

Geset­zes­än­de­run­gen, ins­be­son­de­re im Bereich des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­set­zes (AÜG) und des Daten­schutz­rechts, kön­nen eben­falls Aus­wir­kun­gen auf die Haf­tung von Betriebs­rä­ten haben. Es ist daher rat­sam, sich regel­mä­ßig von einem spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­walt bera­ten zu las­sen, um über die neu­es­ten Ent­wick­lun­gen infor­miert zu sein und die eige­ne Tätig­keit ent­spre­chend anzupassen.

Fazit

Die Betriebs­rats­ar­beit ist mit einer hohen Ver­ant­wor­tung ver­bun­den. Um Haf­tungs­ri­si­ken zu mini­mie­ren, ist es uner­läss­lich, dass sich Betriebs­rä­te umfas­send über ihre Rech­te und Pflich­ten infor­mie­ren, sorg­fäl­tig doku­men­tie­ren und bei Bedarf recht­li­chen Rat ein­ho­len. Die Ein­hal­tung von Geset­zen und Vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re im Bereich des Daten­schut­zes und der Mit­be­stim­mung, ist von ent­schei­den­der Bedeu­tung, um finan­zi­el­le und recht­li­che Kon­se­quen­zen zu ver­mei­den. Eine pro­ak­ti­ve und rechts­si­che­re Betriebs­rats­ar­beit trägt maß­geb­lich zum Erfolg und zur Sta­bi­li­tät des Unter­neh­mens bei.

Weiterführende Quellen