§ 87 BetrVG

§ 87 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) regelt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten. Der Betriebsrat hat in verschiedenen Bereichen, wie der Ordnung und dem Verhalten der Arbeitnehmer, der Regelung der Arbeitszeit, der Einführung von technischen Einrichtungen sowie dem Arbeits- und Gesundheitsschutz, Mitbestimmungsrechte. Diese Mitbestimmung ist wesentlich, um eine gleichberechtigte Teilhabe der Arbeitnehmer an wichtigen Entscheidungen zu gewährleisten und wird in Fällen von Uneinigkeit durch eine Einigungsstelle durchgesetzt.