BAG-Urteil: Abgekürzte Kündigungsfrist in der Probezeit nur bei eindeutiger Vertragsgestaltung

Kün­di­gungs­fris­ten wäh­rend der Pro­be­zeit: Klar­heit durch das BAG-Urteil vom 23. März 2017

Die Pro­be­zeit ist ein kri­ti­scher Zeit­raum sowohl für Arbeit­neh­mer als auch für Arbeit­ge­ber, da sie die Mög­lich­keit bie­tet, die Eig­nung für ein Arbeits­ver­hält­nis zu tes­ten. Wäh­rend die­ser Zeit gel­ten beson­de­re Rege­lun­gen hin­sicht­lich der Kün­di­gungs­fris­ten, die im Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) vom 23. März 2017 (6 AZR 705/15) prä­zi­siert wur­den. Die­ses Urteil hat bedeu­ten­de Aus­wir­kun­gen auf die Ver­trags­ge­stal­tung und sorgt für mehr Rechtsklarheit.

Anfor­de­run­gen an die Klar­heit und Ein­deu­tig­keit der Vertragsgestaltung

Das Kern­stück des BAG-Urteils ist die Fest­stel­lung, dass eine abge­kürz­te Kün­di­gungs­frist wäh­rend der Pro­be­zeit nur dann wirk­sam ist, wenn sie im Arbeits­ver­trag ein­deu­tig und klar fest­ge­legt ist. Begrün­det wur­de dies damit, dass Arbeits­ver­trä­ge oft von Arbeit­ge­bern vor­for­mu­liert sind und daher poten­zi­ell miss­ver­ständ­lich sein kön­nen. Die durch­schnitt­li­chen Ver­ständ­nis­mög­lich­kei­ten eines Arbeit­neh­mers müs­sen dabei berück­sich­tigt werden.

Rechts­fol­ge bei Unklar­heit: Fehlt es an einer kla­ren Rege­lung, gel­ten auto­ma­tisch die gesetz­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten, wodurch Unklar­hei­ten im Ver­trag ver­mie­den wer­den sollen.

Gesetz­li­che Rah­men­be­din­gun­gen nach § 622 BGB

Gemäß § 622 Abs. 3 BGB kann ein Arbeits­ver­hält­nis wäh­rend einer ver­ein­bar­ten Pro­be­zeit, die maxi­mal sechs Mona­te dau­ern darf, mit einer Frist von zwei Wochen gekün­digt wer­den. Die­se gesetz­li­che Rege­lung bie­tet eine gewis­se Fle­xi­bi­li­tät, die jedoch durch prä­zi­se ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen abge­kürzt wer­den kann.

Ver­trags­frei­heit: Es besteht die Mög­lich­keit, im Arbeits­ver­trag abwei­chen­de, kür­ze­re Fris­ten zu ver­ein­ba­ren. Die­se müs­sen jedoch unmiss­ver­ständ­lich for­mu­liert sein, um Gül­tig­keit zu erlangen.

Prak­ti­sche Aus­wir­kun­gen für Arbeit­ge­ber und Arbeitnehmer

Für Arbeit­ge­ber: Das Urteil betont die Wich­tig­keit einer prä­zi­sen und kla­ren For­mu­lie­rung im Arbeits­ver­trag. Arbeit­ge­ber müs­sen sicher­stel­len, dass die Kün­di­gungs­fris­ten wäh­rend der Pro­be­zeit deut­lich und ver­ständ­lich fest­ge­legt sind, um spä­te­re Rechts­un­si­cher­hei­ten zu vermeiden.

Für Arbeit­neh­mer: Das Urteil schützt Arbeit­neh­mer vor unkla­ren und poten­zi­ell benach­tei­li­gen­den Ver­trags­klau­seln. Es stellt sicher, dass Arbeit­neh­mer über ihre Rech­te und Pflich­ten wäh­rend der Pro­be­zeit klar infor­miert sind.

Emp­feh­lun­gen für die Vertragsgestaltung:

  • Ver­wen­den Sie kla­re und unmiss­ver­ständ­li­che For­mu­lie­run­gen, wie zum Bei­spiel: „Wäh­rend der Pro­be­zeit gilt eine Kün­di­gungs­frist von zwei Wochen.“
  • Über­prü­fen Sie bestehen­de Ver­trä­ge auf mög­li­che Unklar­hei­ten und pas­sen Sie die­se gege­be­nen­falls an.

Fazit

Das BAG-Urteil vom 23. März 2017 (6 AZR 705/15) stärkt die Rechts­klar­heit hin­sicht­lich der Kün­di­gungs­fris­ten in der Pro­be­zeit. Es unter­streicht die Not­wen­dig­keit, dass abge­kürz­te Kün­di­gungs­fris­ten im Arbeits­ver­trag ein­deu­tig und klar for­mu­liert sein müs­sen. Für Arbeit­ge­ber bedeu­tet dies, dass sie prä­zi­se Ver­trags­klau­seln ver­wen­den müs­sen, um Rechts­strei­tig­kei­ten zu ver­mei­den. Arbeit­neh­mer pro­fi­tie­ren von einer erhöh­ten Trans­pa­renz und Klar­heit bezüg­lich ihrer Kün­di­gungs­fris­ten wäh­rend der Probezeit.

Quel­len­an­ga­ben

  1. Bun­des­ar­beits­ge­richt. (2017). Urteil vom 23. März 2017 — 6 AZR 705/15.
  2. Gesetz­li­che Kün­di­gungs­fris­ten im BGB (§ 622) — HRworks
  3. Kün­di­gung in der Pro­be­zeit — das soll­ten Sie wis­sen — Allianz