§ 102 BetrVG: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Kündigungen – So geht’s

§ 102 BetrVG: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Kündigungen – So geht’s

Die Kün­di­gung eines Mit­ar­bei­ters ist für Arbeit­ge­ber ein ein­schnei­den­der Schritt, der nicht nur arbeits­recht­li­che Kon­se­quen­zen hat, son­dern auch das Betriebs­kli­ma beein­flus­sen kann. Gemäß § 102 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) kommt dem Betriebs­rat hier­bei eine wich­ti­ge Rol­le zu. Die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats bei Kün­di­gun­gen ist ein wesent­li­cher Bestand­teil des deut­schen Arbeits­rechts und dient dem Schutz der Arbeit­neh­mer­inter­es­sen. Doch was genau bedeu­tet die­se Mit­be­stim­mung, wel­che Rech­te und Pflich­ten haben Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat, und wel­che Kon­se­quen­zen dro­hen bei Ver­stö­ßen? Die­ser Arti­kel beleuch­tet die wich­tigs­ten Aspek­te des § 102 BetrVG und gibt prak­ti­sche Hin­wei­se für die Umset­zung in der betrieb­li­chen Praxis.

Die Anhörungspflicht des Arbeitgebers nach § 102 BetrVG

§ 102 BetrVG sta­tu­iert eine unum­gäng­li­che Pflicht für Arbeit­ge­ber: Vor jeder Kün­di­gung – sei sie ordent­lich oder außer­or­dent­lich – muss der Betriebs­rat ange­hört wer­den. Die­se Anhö­rungs­pflicht ist nicht blo­ße Form­sa­che, son­dern ein zen­tra­les Ele­ment der Mit­be­stim­mung. Der Arbeit­ge­ber muss dem Betriebs­rat die Grün­de für die Kün­di­gung detail­liert dar­le­gen. Die­se Kün­di­gungs­grün­de müs­sen so prä­zi­se und voll­stän­dig sein, dass der Betriebs­rat in der Lage ist, sich ein umfas­sen­des Bild der Sach­la­ge zu machen und sei­ne Mit­be­stim­mungs­rech­te effek­tiv auszuüben.

Die Infor­ma­ti­ons­pflicht des Arbeit­ge­bers umfasst sämt­li­che rele­van­ten Fak­ten, die für die Beur­tei­lung der Kün­di­gung von Bedeu­tung sind. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se der Name des betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ters, die Art der Kün­di­gung (ordent­lich, außer­or­dent­lich, Ände­rungs­kün­di­gung), der Kün­di­gungs­ter­min, die Kün­di­gungs­grün­de (per­so­nen­be­dingt, ver­hal­tens­be­dingt, betriebs­be­dingt) sowie even­tu­el­le Abmah­nun­gen oder vor­he­ri­ge Gesprä­che mit dem Mit­ar­bei­ter. Der Betriebs­rat muss in die Lage ver­setzt wer­den, die Stich­hal­tig­keit der Kün­di­gungs­grün­de zu über­prü­fen und zu beur­tei­len, ob die Kün­di­gung sozi­al gerecht­fer­tigt ist.

Ver­stößt der Arbeit­ge­ber gegen sei­ne Anhö­rungs­pflicht nach § 102 BetrVG, indem er den Betriebs­rat nicht, nicht recht­zei­tig, unvoll­stän­dig oder nicht ord­nungs­ge­mäß anhört, hat dies gra­vie­ren­de Kon­se­quen­zen. Die Kün­di­gung ist in die­sem Fall unwirk­sam. Der betrof­fe­ne Mit­ar­bei­ter kann gegen die Kün­di­gung kla­gen und im Fal­le eines Obsie­gens sei­nen Arbeits­platz zurück­for­dern. Die kor­rek­te Erfül­lung der Anhö­rungs­pflicht ist daher von ent­schei­den­der Bedeu­tung für die Rechts­si­cher­heit von Kündigungen.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass die Arbeit­ge­ber­pflich­ten nicht nur die rei­ne Mit­tei­lung der Kün­di­gungs­grün­de umfas­sen. Viel­mehr muss der Arbeit­ge­ber dem Betriebs­rat aus­rei­chend Zeit und Gele­gen­heit geben, die Infor­ma­tio­nen zu prü­fen, Rück­fra­gen zu stel­len und sich eine eige­ne Mei­nung zu bil­den. Der Betriebs­rat hat das Recht, vom Arbeit­ge­ber zusätz­li­che Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen anzu­for­dern, die für die Beur­tei­lung der Kün­di­gung rele­vant sind. Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, die­se Anfra­gen zu beant­wor­ten und die ange­for­der­ten Unter­la­gen vorzulegen.

Die Anhö­rung des Betriebs­rats dient letzt­lich dem Ziel, eine fai­re und trans­pa­ren­te Ent­schei­dung über die Kün­di­gung zu gewähr­leis­ten und die Inter­es­sen des betrof­fe­nen Arbeit­neh­mers zu schüt­zen. Sie ist ein wich­ti­ger Mecha­nis­mus, um unge­recht­fer­tig­te oder will­kür­li­che Kün­di­gun­gen zu ver­hin­dern und die sozia­le Ver­ant­wor­tung des Arbeit­ge­bers zu stärken.

Wei­ter­füh­ren­de Quel­le: § 102 BetrVG — Einzelnorm

Rechte des Betriebsrats im Kündigungsverfahren

§ 102 BetrVG räumt dem Betriebs­rat im Kün­di­gungs­ver­fah­ren weit­rei­chen­de Mit­be­stim­mungs­rech­te ein, die über die blo­ße Anhö­rung hin­aus­ge­hen. Der Betriebs­rat hat das Recht, gegen eine beab­sich­tig­te Kün­di­gung Beden­ken zu äußern. Die­se Beden­ken kön­nen sowohl recht­li­cher als auch tat­säch­li­cher Natur sein. So kann der Betriebs­rat bei­spiels­wei­se argu­men­tie­ren, dass die Kün­di­gungs­grün­de nicht aus­rei­chend dar­ge­legt wur­den, dass die Kün­di­gung sozi­al unge­recht­fer­tigt ist oder dass der Arbeit­ge­ber bei der Aus­wahl des zu kün­di­gen­den Mit­ar­bei­ters sozia­le Gesichts­punk­te nicht aus­rei­chend berück­sich­tigt hat.

Dar­über hin­aus hat der Betriebs­rat unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen das Recht, einer Kün­di­gung zu wider­spre­chen. Gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebs­rat einer ordent­li­chen Kün­di­gung wider­spre­chen, wenn einer der dort genann­ten Grün­de vor­liegt. Dies ist bei­spiels­wei­se der Fall, wenn der Arbeit­ge­ber bei der Aus­wahl des zu kün­di­gen­den Arbeit­neh­mers sozia­le Gesichts­punk­te nicht oder nicht aus­rei­chend berück­sich­tigt hat, wenn der Arbeits­platz des Arbeit­neh­mers an einem ande­ren Ort im Betrieb oder in einem ande­ren Betrieb des Unter­neh­mens frei ist oder wenn die Wei­ter­be­schäf­ti­gung des Arbeit­neh­mers nach zumut­ba­ren Umschu­lungs- oder Fort­bil­dungs­maß­nah­men mög­lich ist.

Der Wider­spruch des Betriebs­rats muss schrift­lich erfol­gen und dem Arbeit­ge­ber spä­tes­tens inner­halb einer Woche nach der Anhö­rung zuge­hen. Der Wider­spruch hat zur Fol­ge, dass der Arbeit­neh­mer im Fal­le einer Kün­di­gung einen Anspruch auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung bis zum rechts­kräf­ti­gen Abschluss des Kün­di­gungs­schutz­pro­zes­ses hat. Die­ser Wei­ter­be­schäf­ti­gungs­an­spruch soll dem Arbeit­neh­mer die Mög­lich­keit geben, sei­ne Rech­te im Kün­di­gungs­schutz­pro­zess effek­tiv wahr­zu­neh­men, ohne wäh­rend des Pro­zes­ses arbeits­los zu sein.

Neben dem Recht, Beden­ken zu äußern und Wider­spruch ein­zu­le­gen, hat der Betriebs­rat auch die Pflicht, die Inter­es­sen des betrof­fe­nen Arbeit­neh­mers zu ver­tre­ten. Dies umfasst bei­spiels­wei­se die Unter­stüt­zung des Arbeit­neh­mers bei der Suche nach einem neu­en Arbeits­platz, die Ver­mitt­lung von Kon­tak­ten zu ande­ren Arbeit­ge­bern oder die Bera­tung des Arbeit­neh­mers über sei­ne Rech­te und Pflich­ten im Kün­di­gungs­ver­fah­ren. Der Betriebs­rat ist somit ein wich­ti­ger Ansprech­part­ner für den Arbeit­neh­mer und kann ihm in einer schwie­ri­gen Situa­ti­on zur Sei­te stehen.

Es ist wich­tig zu beto­nen, dass die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats im Kün­di­gungs­ver­fah­ren nicht dazu die­nen, die unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dungs­frei­heit des Arbeit­ge­bers ein­zu­schrän­ken. Viel­mehr sol­len sie sicher­stel­len, dass Kün­di­gun­gen auf einer fai­ren und trans­pa­ren­ten Grund­la­ge erfol­gen und die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer ange­mes­sen berück­sich­tigt wer­den. Der Betriebs­rat ist ein wich­ti­ger Kon­troll­me­cha­nis­mus, der dazu bei­trägt, unge­recht­fer­tig­te oder will­kür­li­che Kün­di­gun­gen zu ver­hin­dern und ein aus­ge­wo­ge­nes Ver­hält­nis zwi­schen den Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers und den Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer zu gewährleisten.

Wei­ter­füh­ren­de Quel­le: Mit­be­stim­mung und Anhö­rung des Betriebs­rats bei Kündigungen …

Form und Frist der Anhörung des Betriebsrats

Die Anhö­rung des Betriebs­rats gemäß § 102 BetrVG ist an bestimm­te for­ma­le Anfor­de­run­gen gebun­den. Zunächst ist fest­zu­hal­ten, dass die Anhö­rung in der Regel schrift­lich zu erfol­gen hat. Dies dient der Doku­men­ta­ti­on und Nach­weis­bar­keit des Ver­fah­rens. Münd­li­che Anhö­run­gen sind zwar nicht per se unwirk­sam, soll­ten aber ver­mie­den wer­den, da sie im Streit­fall schwe­rer zu bewei­sen sind.

Neben der Form sind auch die Fris­ten von ent­schei­den­der Bedeu­tung. Der Arbeit­ge­ber muss dem Betriebs­rat aus­rei­chend Zeit ein­räu­men, um die Kün­di­gungs­grün­de zu prü­fen und sich eine Mei­nung zu bil­den. Gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist kei­ne bestimm­te Frist, jedoch muss die dem Betriebs­rat gewähr­te Zeit ange­mes­sen sein. Was “ange­mes­sen” ist, hängt von den Umstän­den des Ein­zel­falls ab, ins­be­son­de­re von der Kom­ple­xi­tät des Sach­ver­halts und der Anzahl der betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer. In der Regel wird eine Frist von einer Woche für ordent­li­che Kün­di­gun­gen als aus­rei­chend ange­se­hen. Bei außer­or­dent­li­chen Kün­di­gun­gen kann die Frist auf­grund der Dring­lich­keit kür­zer sein, muss aber den­noch aus­rei­chend Zeit zur Prü­fung gewährleisten.

Wer­den die for­ma­len Anfor­de­run­gen oder die Fris­ten nicht ein­ge­hal­ten, liegt ein Form­feh­ler vor. Die­ser Form­feh­ler führt grund­sätz­lich zur Unwirk­sam­keit der Kün­di­gung. Das bedeu­tet, dass die Kün­di­gung recht­lich nicht wirk­sam wird und der Arbeit­neh­mer wei­ter­hin Anspruch auf Beschäf­ti­gung und Ent­gelt hat. Der Arbeit­ge­ber muss in die­sem Fall das Anhö­rungs­ver­fah­ren ord­nungs­ge­mäß wie­der­ho­len, bevor er die Kün­di­gung erneut aus­spre­chen kann.

Die Reaktion des Betriebsrats auf die Kündigungsanhörung

Nach­dem der Betriebs­rat vom Arbeit­ge­ber über die geplan­te Kün­di­gung infor­miert wur­de, hat er ver­schie­de­ne Reak­ti­ons­mög­lich­kei­ten. Gemäß § 102 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebs­rat inner­halb der ihm gesetz­ten Frist Beden­ken gegen die Kün­di­gung äußern. Die­se Beden­ken müs­sen schrift­lich und unter Anga­be der Grün­de erfol­gen. Mög­li­che Grün­de für Beden­ken kön­nen bei­spiels­wei­se sein, dass der Arbeit­ge­ber sozia­le Gesichts­punk­te nicht aus­rei­chend berück­sich­tigt hat, die Kün­di­gung gegen gel­ten­de Geset­ze oder Tarif­ver­trä­ge ver­stößt oder der betrof­fe­ne Arbeit­neh­mer ander­wei­tig im Betrieb ein­ge­setzt wer­den könnte.

Der Betriebs­rat kann der Kün­di­gung auch wider­spre­chen, wenn er der Ansicht ist, dass die Kün­di­gung sozi­al unge­recht­fer­tigt ist (§ 102 Abs. 3 BetrVG). Ein Wider­spruch muss eben­falls schrift­lich und unter Anga­be der Grün­de erfol­gen. Die Grün­de für einen Wider­spruch sind im Gesetz abschlie­ßend auf­ge­zählt und umfas­sen bei­spiels­wei­se, dass der Arbeit­neh­mer an einem ande­ren Arbeits­platz im Unter­neh­men oder einem ande­ren Betrieb des Unter­neh­mens wei­ter­be­schäf­tigt wer­den kann oder dass die Kün­di­gung gegen eine Richt­li­nie des Unter­neh­mens verstößt.

Äußert der Betriebs­rat inner­halb der Frist kei­ne Beden­ken oder Wider­spruch, gilt dies nicht als Zustim­mung zur Kün­di­gung. Der Arbeit­ge­ber muss die Kün­di­gung den­noch aus­spre­chen. Der Arbeit­neh­mer hat jedoch in die­sem Fall bes­se­re Chan­cen, die Kün­di­gung vor dem Arbeits­ge­richt anzu­grei­fen, da der Betriebs­rat kei­ne Ein­wän­de erho­ben hat.

Rechts­fol­gen: Legt der Betriebs­rat frist­ge­recht Wider­spruch gegen die Kün­di­gung ein, muss der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer auf des­sen Ver­lan­gen bis zum rechts­kräf­ti­gen Abschluss des Kün­di­gungs­schutz­pro­zes­ses wei­ter­be­schäf­ti­gen (§ 102 Abs. 5 BetrVG). Die­se Wei­ter­be­schäf­ti­gungs­pflicht gilt nicht, wenn der Wider­spruch offen­sicht­lich unbe­grün­det ist oder der Arbeit­ge­ber kei­nen Beschäf­ti­gungs­be­darf hat. Anhö­rung des Betriebs­rats — HENSCHE Arbeits­recht — Erklärt die Anfor­de­run­gen an die Anhö­rung des Betriebs­rats und die mög­li­chen Fol­gen einer feh­ler­haf­ten Anhörung.

Die Rolle des Betriebsrats bei außerordentlichen Kündigungen

Auch bei außer­or­dent­li­chen Kün­di­gun­gen (frist­lo­sen Kün­di­gun­gen) gemäß § 626 BGB hat der Betriebs­rat ein Mit­be­stim­mungs­recht nach § 102 BetrVG. Aller­dings gel­ten hier auf­grund der Dring­lich­keit der Situa­ti­on beson­de­re Rege­lun­gen. In der Regel ist die Anhö­rungs­frist für den Betriebs­rat bei außer­or­dent­li­chen Kün­di­gun­gen ver­kürzt. Dies bedeu­tet, dass der Arbeit­ge­ber dem Betriebs­rat weni­ger Zeit ein­räu­men muss, um sich zu der Kün­di­gung zu äußern. Die Frist­ver­kür­zung muss jedoch ange­mes­sen sein und dem Betriebs­rat aus­rei­chend Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me geben.

Der Betriebs­rat hat auch bei außer­or­dent­li­chen Kün­di­gun­gen das Recht, Beden­ken zu äußern oder Wider­spruch ein­zu­le­gen. Die Grün­de für einen Wider­spruch kön­nen bei­spiels­wei­se sein, dass der Sach­ver­halt nicht aus­rei­chend auf­ge­klärt ist, die Kün­di­gung unver­hält­nis­mä­ßig ist oder mil­de­re Mit­tel zur Ver­fü­gung ste­hen. Da außer­or­dent­li­che Kün­di­gun­gen oft auf schwer­wie­gen­den Vor­fäl­len beru­hen, ist es beson­ders wich­tig, dass der Betriebs­rat die Inter­es­sen des betrof­fe­nen Arbeit­neh­mers sorg­fäl­tig prüft und vertritt.

In Son­der­fäl­len, wie bei­spiels­wei­se bei Kün­di­gun­gen von Betriebs­rats­mit­glie­dern oder Schwer­be­hin­der­ten, gel­ten zusätz­li­che Schutz­be­stim­mun­gen und Anhö­rungs­pflich­ten. Der Arbeit­ge­ber muss in die­sen Fäl­len nicht nur den Betriebs­rat, son­dern auch ande­re Stel­len, wie bei­spiels­wei­se das Inte­gra­ti­ons­amt, beteiligen.

Konsequenzen einer fehlerhaften Anhörung nach § 102 BetrVG

Eine feh­ler­haf­te oder kom­plett unter­las­se­ne Anhö­rung des Betriebs­rats gemäß § 102 BetrVG hat gra­vie­ren­de Fol­gen für den Arbeit­ge­ber. Die wich­tigs­te Kon­se­quenz ist die Unwirk­sam­keit der Kün­di­gung. Das bedeu­tet, dass die Kün­di­gung vor Gericht kei­nen Bestand hat und der Arbeit­neh­mer wei­ter­hin Anspruch auf sei­nen Arbeits­platz und die ent­spre­chen­de Ver­gü­tung hat.

Die Unwirk­sam­keit der Kün­di­gung tritt ein, unab­hän­gig davon, ob die Kün­di­gung ansons­ten sach­lich gerecht­fer­tigt gewe­sen wäre. Es han­delt sich um einen Form­feh­ler, der die Kün­di­gung ins­ge­samt ungül­tig macht. Der Arbeit­ge­ber muss im Fal­le eines Rechts­streits vor dem Arbeits­ge­richt bewei­sen, dass er den Betriebs­rat ord­nungs­ge­mäß ange­hört hat. Kann er dies nicht, wird die Kün­di­gung aufgehoben.

Neben der Unwirk­sam­keit der Kün­di­gung kann der Arbeit­ge­ber auch zu Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet sein, wenn dem Arbeit­neh­mer durch die feh­ler­haf­te Kün­di­gung ein Scha­den ent­stan­den ist, bei­spiels­wei­se durch ent­gan­ge­nen Lohn oder Ruf­schä­di­gung. Ein unter­las­se­ner oder feh­ler­haf­ter Anhö­rungs­pro­zess kann also zu einem teu­ren und lang­wie­ri­gen Gerichts­pro­zess führen.

Fazit

Die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats bei Kün­di­gun­gen gemäß § 102 BetrVG ist ein zen­tra­les Ele­ment des deut­schen Arbeits­rechts. Arbeit­ge­ber sind ver­pflich­tet, den Betriebs­rat vor jeder Kün­di­gung anzu­hö­ren und ihm die Kün­di­gungs­grün­de umfas­send mit­zu­tei­len. Eine kor­rek­te und frist­ge­rech­te Anhö­rung ist ent­schei­dend, um die Wirk­sam­keit der Kün­di­gung zu gewähr­leis­ten und recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen zu ver­mei­den. Die Ein­hal­tung der Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats trägt zu einem fai­ren und trans­pa­ren­ten Arbeits­um­feld bei, in dem die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer ange­mes­sen berück­sich­tigt wer­den. Ein Aus­blick: Die Digi­ta­li­sie­rung der Arbeits­welt und neue Arbeits­mo­del­le stel­len neue Her­aus­for­de­run­gen an die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats. Es ist daher wich­tig, dass sich Arbeit­ge­ber und Betriebs­rä­te kon­ti­nu­ier­lich aus­tau­schen und gemein­sam Lösun­gen ent­wi­ckeln, um die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats auch in Zukunft zu gewährleisten.

Weiterführende Quellen