Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Betriebsrat-Rechte bei sommerlichen Temperaturen

Die Temperaturen klettern. Wieder. Im Juli 2026 liegt Deutschland im Fadenkreuz einer lang anhaltenden Hitzewelle, die seit Juni kaum Pausen macht. In einigen Pflegeheimen wurden bereits 45 °C gemessen. In schlecht belüfteten Büros liegen die Werte dauerhaft über 30 °C. Die Frage ist nicht mehr, ob Hitze am Arbeitsplatz ein Problem ist — sondern, was Arbeitgeber tun müssen und welche Rechte der Betriebsrat hat.

Dieser Artikel gibt eine praxisorientierte Rechtsübersicht mit konkreten Handlungsempfehlungen für Betriebsräte und Personalverantwortliche.

Die rechtliche Pflicht: Hitzeschutz ist keine Kulanzfrage

Was sagt das Gesetz?

Hitzeschutz am Arbeitsplatz ist keine freiwillige Maßnahme, sondern eine gesetzliche Pflicht. Die zentralen Vorschriften sind:

  • § 3 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz): Der Arbeitgeber muss alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten treffen.
  • § 3a ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung): Arbeitsräume müssen eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ aufweisen.
  • ASR A3.5 (Technische Regel für Arbeitsstätten): Konkretisiert die Temperaturgrenzen und Maßnahmenpflichten.
  • § 618 BGB: Die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst ausdrücklich den Schutz vor Hitze.

Die drei Temperaturschwellen (ASR A3.5)

Die ASR A3.5 definiert ein dreistufiges System, das an der Lufttemperatur am Arbeitsplatz orientiert ist — gemessen mit einem strahlungsgeschützten Thermometer.

Temperatur Rechtsfolge Pflicht des Arbeitgebers
unter 26 °C Normalbereich Keine speziellen Maßnahmen erforderlich.
26–30 °C Erhöhte Belastung Soll-Pflicht: Maßnahmen prüfen (Sonnenschutz, Lüftung, Trinkwasser).
30–35 °C Kritisch Muss-Pflicht: Wirksame Maßnahmen ergreifen (Kühlung, Pausen, Arbeitszeitverlegung).
über 35 °C Unzulässig Raum ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.

Der Betriebsrat hat starke Hebel

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG — Gesundheitsschutz

Das ist die zentrale Bestimmung. Der Betriebsrat hat ein echtes, erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei allen Fragen des Gesundheitsschutzes. Dazu gehören:

  • Festlegung der Maßnahmen bei bestimmten Temperaturgrenzwerten
  • Regelung von Pausen und Arbeitszeitverlagerungen
  • Anordnung von Homeoffice an Hitzetagen
  • Dresscode-Lockerungen

Kommt der Arbeitgeber einer Vereinbarung nicht nach, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Deren Spruch ersetzt die Einigung und ist für beide Seiten verbindlich.

Weitere relevante Mitbestimmungsrechte

  • § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung des Betriebs): Kleiderordnung, Zugangskontrollen, Nutzungsverhalten — hier kann der BR Temperatureinstufungen in die Betriebsordnung aufnehmen.
  • § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Arbeitszeit): Schichtpläne, Gleitzeitmodelle, Überstundenanordnungen — besonders relevant für die Verlagerung der Arbeitszeiten in kühlere Stunden.

Juristische Einordnung

Die Rechtsprechung bestätigt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur präventiven Gefahrenabwehr. Das BAG hat mehrfach betont, dass Arbeitgeber ihre Fürsorgepflicht ernst nehmen müssen und bei Gesundheitsgefährdungen durch äußere Einwirkungen (wie Hitze) aktiv werden müssen.

BAG, Urteil vom 18.07.2017 — 1 ABR 59/15: Der Betriebsrat der Postbank durfte einen Beschluss der Einigungsstelle erzwingen, wonach bei über 30 Grad Celsius die Pflicht zur Krawatte entfällt. Das BAG bestätigte, dass hier ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zum Gesundheitsschutz greift und eine Lockerung der Kleiderordnung zulässig ist.

BVerwG, Urteil vom 08.08.2019 — 8 B 44.18: Auch im Bereich der behindertengerechten Arbeitsplätze hat das Bundesverwaltungsgericht klare Regelungen zum Hitze-Schutz getroffen — hier wurden besondere Umstände berücksichtigt.