Betriebsrat 4.0: Souverän durch die digitale Transformation – Mitbestimmung, KI und Datenschutz meistern

Betriebsrat 4.0: Souverän durch die digitale Transformation – Mitbestimmung, KI und Datenschutz meistern

Die Digi­ta­li­sie­rung prägt die moder­ne Arbeits­welt grund­le­gend und for­dert auch Betriebs­rä­te her­aus, ihre Rol­le neu zu defi­nie­ren und aktiv zu gestal­ten. Sie bie­tet erheb­li­che Chan­cen für Effi­zi­enz­stei­ge­rung und ver­bes­ser­te Kom­mu­ni­ka­ti­on, birgt aber auch Risi­ken hin­sicht­lich Daten­schutz, Über­wa­chung und Job­wan­del. Betriebs­rä­te sind gefor­dert, die­se Trans­for­ma­ti­on im Sin­ne der Beleg­schaft mit­zu­ge­stal­ten und dabei recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen sowie tech­no­lo­gi­sche Ent­wick­lun­gen genau im Blick zu behal­ten.

Die digitale Betriebsratsarbeit: Virtuelle Gremien und papierlose Büros

Die Pan­de­mie hat die vir­tu­el­le Betriebs­rats­ar­beit stark beschleu­nigt. Mit dem Betriebs­rä­te­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz wur­de die Mög­lich­keit vir­tu­el­ler Betriebs­rats­sit­zun­gen dau­er­haft in § 30 Abs. 2 BetrVG ver­an­kert. Dies ermög­licht die Teil­nah­me an Sit­zun­gen mit­tels Video- und Tele­fon­kon­fe­renz, aller­dings unter stren­gen Vor­aus­set­zun­gen: Eine Rege­lung in der Geschäfts­ord­nung, kein Wider­spruch von min­des­tens einem Vier­tel der Mit­glie­der und die Sicher­stel­lung, dass Drit­te kei­ne Kennt­nis vom Inhalt der Sit­zung neh­men kön­nen. Eine Auf­zeich­nung der Sit­zun­gen ist unzu­läs­sig, und Prä­senz­sit­zun­gen blei­ben der Regel­fall.

Ein papier­lo­ses BR-Büro und der Ein­satz digi­ta­ler Tools kön­nen die Effi­zi­enz der Betriebs­rats­ar­beit erheb­lich stei­gern. Tools wie BRdi­gi­tal, Micro­soft Teams oder Whats­App ermög­li­chen trans­pa­ren­te Infor­ma­ti­ons­ver­tei­lung und erleich­tern die Inter­ak­ti­on mit den Mit­ar­bei­tern, bei­spiels­wei­se durch Online-Umfra­gen. Für eine erfolg­rei­che Umset­zung sind jedoch eine pas­sen­de IT-Infra­struk­tur, not­wen­di­ge Hard­ware und kla­re Pro­zes­se für die digi­ta­le Archi­vie­rung von Pro­to­kol­len und Akten ent­schei­dend.

Künstliche Intelligenz (KI) und Mitbestimmung: Neue Herausforderungen

Der Ein­zug von Künst­li­cher Intel­li­genz (KI) in Unter­neh­men bringt weit­rei­chen­de Ver­än­de­run­gen und damit auch neue Mit­be­stim­mungs­rech­te für den Betriebs­rat mit sich. Beson­ders rele­vant ist das Mit­be­stim­mungs­recht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, das die Ein­füh­rung und Anwen­dung tech­ni­scher Ein­rich­tun­gen betrifft, die zur Über­wa­chung von Ver­hal­ten oder Leis­tung der Arbeit­neh­mer bestimmt sind. Vie­le soft­ware- oder web­ba­sier­te KI-Anwen­dun­gen fal­len unter die­sen Begriff.

Das Betriebs­rä­te­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz hat die Rech­te des Betriebs­rats in Bezug auf KI gestärkt. Expli­zit wird KI in § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG erwähnt, der den Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, den Betriebs­rat bei Pla­nun­gen von Arbeits­ver­fah­ren und Arbeits­ab­läu­fen, ein­schließ­lich des Ein­sat­zes von KI, recht­zei­tig zu unter­rich­ten und zu bera­ten. Wei­ter­hin besteht ein Mit­be­stim­mungs­recht nach § 95 Abs. 2a BetrVG, wenn KI in Richt­li­ni­en zur per­so­nel­len Aus­wahl bei Ein­stel­lun­gen, Ver­set­zun­gen oder Kün­di­gun­gen zum Ein­satz kommt. Auch bei der Berufs­bil­dung und Qua­li­fi­zie­rung der Arbeit­neh­mer im Umgang mit KI nach §§ 96 ff. BetrVG hat der Betriebs­rat Mit­be­stim­mungs­rech­te.

Eine beson­de­re Stär­kung erfah­ren Betriebs­rä­te durch § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, der fest­legt, dass die Hin­zu­zie­hung eines Sach­ver­stän­di­gen als erfor­der­lich gilt, sobald der Betriebs­rat die Ein­füh­rung oder Anwen­dung von KI beur­tei­len muss. Dies ist ent­schei­dend, um kom­ple­xe infor­ma­ti­ons­tech­ni­sche Zusam­men­hän­ge zu ver­ste­hen und mit­zu­ge­stal­ten.

Der EU AI Act wird auf euro­päi­scher Ebe­ne die Risi­ko­be­wer­tung und Klas­si­fi­zie­rung von KI-Sys­te­men regeln und damit auch die betrieb­li­chen Mit­be­stim­mungs­rech­te beein­flus­sen.

Datenschutz und Cybersicherheit in der BR-Arbeit

Der Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten ist ein zen­tra­les Anlie­gen in der digi­ta­len Betriebs­rats­ar­beit. Nach § 79a BetrVG ist der Betriebs­rat aus­drück­lich zur Ein­hal­tung der Daten­schutz­vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re der DSGVO, ver­pflich­tet. Dies betrifft den gesam­ten Umgang mit Daten im BR-Büro, von der Ver­ar­bei­tung bis zur Spei­che­rung und Löschung.

Der Betriebs­rat agiert dabei als eigen­stän­di­ger „Ver­ant­wort­li­cher“ im Sin­ne der DSGVO, da er über Mit­tel und Zwe­cke der Daten­ver­ar­bei­tung zur Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben selbst bestimmt. Dies bedeu­tet, dass er die Grund­sät­ze der Daten­spar­sam­keit und Zweck­bin­dung beach­ten, Rechts­grund­la­gen für die Daten­ver­ar­bei­tung haben und Lösch­kon­zep­te umset­zen muss. Betriebs­ver­ein­ba­run­gen kön­nen hier eine wich­ti­ge Rechts­grund­la­ge für die Ver­ar­bei­tung von Beschäf­tig­ten­da­ten bil­den.

Cyber­si­cher­heit ist im Kon­text der Digi­ta­li­sie­rung von immenser Bedeu­tung. Betriebs­rä­te müs­sen sicher­stel­len, dass alle genutz­ten digi­ta­len Platt­for­men und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel höchs­ten Sicher­heits­stan­dards ent­spre­chen, um Daten­lecks und Cyber­an­grif­fe zu ver­hin­dern. Bei der Ein­füh­rung von IT-Sys­te­men und Sicher­heits­maß­nah­men haben Betriebs­rä­te über IT-Betriebs­ver­ein­ba­run­gen maß­geb­li­che Mit­be­stim­mungs­rech­te.

IT-Betriebsvereinbarungen: Gestaltungsrahmen für die digitale Welt

IT-Betriebs­ver­ein­ba­run­gen sind uner­läss­lich, um die Ein­füh­rung und Nut­zung digi­ta­ler Sys­te­me im Unter­neh­men zu regeln und die Rech­te der Arbeit­neh­mer zu schüt­zen. Sie die­nen dazu, die Per­sön­lich­keits­rech­te der Mit­ar­bei­ter zu wah­ren und eine sozia­le Kom­mu­ni­ka­ti­on bei tech­ni­scher Unter­stüt­zung sicher­zu­stel­len. Bei­spie­le für Rege­lungs­be­rei­che sind die Nut­zung von Inter­net und E‑Mail, mobi­les Arbei­ten, der Ein­satz von Micro­soft 365 und Video­kon­fe­renz­lö­sun­gen sowie Zutritts- und Zeit­er­fas­sungs­sys­te­me.

Beson­ders bei Soft­ware­pa­ke­ten wie Micro­soft 365 ist die Ein­füh­rung mit­be­stim­mungs­pflich­tig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, da die­se die Mög­lich­keit zur Leis­tungs- oder Ver­hal­tens­kon­trol­le der Arbeit­neh­mer bie­ten. Betriebs­rä­te soll­ten hier Rah­men­be­triebs­ver­ein­ba­run­gen aus­han­deln, die daten­schutz­recht­li­che Aspek­te adres­sie­ren und die tech­ni­schen Mög­lich­kei­ten der Über­wa­chung ein­schrän­ken. Auch die Rege­lung des Umgangs mit Updates und neu­en Funk­tio­nen ist wich­tig, um einem Gefühl des Kon­troll­ver­lusts vor­zu­beu­gen. Bei unter­neh­mens­ein­heit­li­cher Nut­zung kann der Gesamt­be­triebs­rat zustän­dig sein.

Betriebs­ver­ein­ba­run­gen soll­ten zudem Vor­ga­ben zur Daten­si­cher­heit, zur Tren­nung von pri­va­ten und dienst­li­chen Daten sowie zu Lösch- und Auf­be­wah­rungs­fris­ten ent­hal­ten. Sie kön­nen auch Rege­lun­gen zur Qua­li­fi­zie­rung der Beschäf­tig­ten im Umgang mit neu­en Tech­no­lo­gien vor­se­hen.

Weiterbildung und Unterstützung

Um den kom­ple­xen Anfor­de­run­gen der Digi­ta­li­sie­rung gerecht zu wer­den, ist kon­ti­nu­ier­li­che Wei­ter­bil­dung für Betriebs­rä­te essen­zi­ell. Online-Semi­na­re zur Digi­ta­li­sie­rung bie­ten pra­xis­na­he Unter­stüt­zung bei The­men wie recht­li­chen Vor­ga­ben für digi­ta­le Sit­zun­gen, Daten­schutz bei digi­ta­len Tools, effi­zi­en­ter Doku­men­ten­ver­wal­tung und dem Ein­satz von KI in der BR-Arbeit. Sol­che Schu­lun­gen ver­mit­teln das not­wen­di­ge Know-how, um die digi­ta­le Trans­for­ma­ti­on aktiv und rechts­si­cher zu beglei­ten.

Fazit

Die digi­ta­le Trans­for­ma­ti­on stellt für Betriebs­rä­te sowohl eine Her­aus­for­de­rung als auch eine immense Chan­ce dar. Durch die akti­ve Gestal­tung von Digi­ta­li­sie­rungs­pro­zes­sen, die sou­ve­rä­ne Anwen­dung der Mit­be­stim­mungs­rech­te bei KI-Ein­satz und die strik­te Ein­hal­tung des Daten­schut­zes kön­nen Betriebs­rä­te die Arbeits­welt der Zukunft maß­geb­lich im Sin­ne der Beschäf­tig­ten for­men. Eine fun­dier­te Kennt­nis der recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen, der pro­ak­ti­ve Ein­satz digi­ta­ler Tools und eine kon­ti­nu­ier­li­che Wei­ter­bil­dung sind dabei die Grund­pfei­ler für eine erfolg­rei­che und zukunfts­fä­hi­ge Betriebs­rats­ar­beit. Es gilt, Trans­pa­renz und Ver­trau­en zu schaf­fen, um die Chan­cen der Digi­ta­li­sie­rung für alle Betei­lig­ten nutz­bar zu machen.

Weiterführende Quellen

https://www.gesundearbeit.at/arbeitsgestaltung/digitalisierung/betriebsratsarbeit-goes-digital-chancen-und-herausforderungen

https://wien.arbeiterkammer.at/service/studien/Frauen/AK_DigitaliSIErung.pdf

https://www.weka.de/betriebsrat-personalrat/digitalisierung-gestalten-sie-als-betriebsrat-den-wandel-mit/

https://efarbeitsrecht.net/digitale-betriebsverfassung-status-quo-und-ausblick/

https://www.interpartner.com/iP/produkte/br-digital/

https://www.kompetenzzentrum-cottbus.digital/Kuenstliche-Intelligenz/KI-Blog/Kuenstliche-Intelligenz-und-Mitbestimmung-in-Unternehmen_2.html

https://www.ki-wissens-und-weiterbildungszentrum.de/knowledge-pool/kunstliche-intelligenz-und-das-betriebsverfassungsrecht-regelungs-und-gestaltungsmoglichkeiten-fur-interessenvertretungen/