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Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes 2024: Hintergrund und Auswirkungen

1. Hintergrund der Novelle

Ein Urteil des BGH vom Janu­ar 2023 hat­te erheb­li­che Unsi­cher­hei­ten in der Pra­xis zur Fol­ge. Es ging um die Fra­ge der Untreue bei Ver­stö­ßen gegen das betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Begüns­ti­gungs­ver­bot. Der BGH hob den Frei­spruch zwei­er VW-Vor­stän­de auf, die wegen über­höh­ter Zah­lun­gen an frei­ge­stell­te Betriebs­rä­te ange­klagt waren. Die­ses Urteil führ­te dazu, dass vie­le Unter­neh­men die Ver­gü­tun­gen ihrer Betriebs­rä­te prä­ven­tiv kürz­ten, um recht­li­chen Pro­ble­men zu entgehen.

2. Die Notwendigkeit der Gesetzesänderung

Die durch das BGH-Urteil ent­stan­de­nen Unsi­cher­hei­ten führ­ten dazu, dass Unter­neh­men prä­ven­tiv die Ver­gü­tun­gen ihrer Betriebs­rä­te kürz­ten, was zu zahl­rei­chen Kla­gen vor Arbeits­ge­rich­ten führ­te. Die­se Kür­zun­gen bedroh­ten die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung, da sie die Betriebs­rats­ar­beit unat­trak­tiv mach­ten und die finan­zi­el­le Sicher­heit der Betriebs­rä­te gefähr­de­ten. Es ent­stand die Not­wen­dig­keit, gesetz­li­che Klar­stel­lun­gen vor­zu­neh­men, um die Rechts­si­cher­heit wie­der­her­zu­stel­len und die Funk­ti­ons­fä­hig­keit der Betriebs­rä­te zu gewährleisten.

3. Wesentliche Inhalte der Neuregelung

Die Novel­lie­rung des BetrVG kon­kre­ti­siert den Begriff der „ver­gleich­ba­ren Arbeit­neh­mer“. Para­graf 37 des BetrVG wur­de dahin­ge­hend ergänzt, dass die Ver­gleichs­grup­pe der Arbeit­neh­mer durch eine Betriebs­ver­ein­ba­rung fest­ge­legt wer­den kann. Die­se Ver­ein­ba­rung soll nur auf gro­be Feh­ler­haf­tig­keit über­prüft wer­den kön­nen, was den Betriebs­par­tei­en einen gewis­sen Beur­tei­lungs­spiel­raum gewährt. Zudem wird sicher­ge­stellt, dass die Ver­gü­tung von Betriebs­rä­ten nicht nied­ri­ger ist als die von ver­gleich­ba­ren Arbeitnehmern.

4. Reaktionen und Bewertungen

Die Geset­zes­än­de­rung wur­de von ver­schie­de­nen Sei­ten begrüßt. Arbeit­ge­ber- und Gewerk­schafts­ver­tre­ter bewer­te­ten die Anpas­sung als sinn­voll und not­wen­dig, um die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung zu schüt­zen und kla­re recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen zu schaf­fen. Poli­ti­sche Grup­pen lob­ten die Initia­ti­ve des Arbeits­mi­nis­ters, kri­ti­sier­ten jedoch die lan­ge Dau­er des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens. Der Arbeits­rechts-Exper­te Prof. Dr. Georg Annuß beton­te die Dring­lich­keit die­ser Klar­stel­lun­gen, um Unsi­cher­hei­ten zu besei­ti­gen und die Funk­ti­ons­fä­hig­keit der Betriebs­rä­te zu sichern.

5. Auswirkungen auf die Praxis

Durch die neu­en Rege­lun­gen soll ver­hin­dert wer­den, dass Unter­neh­men prä­ven­tiv die Ver­gü­tun­gen ihrer Betriebs­rä­te kür­zen. Die Betriebs­par­tei­en haben nun die Mög­lich­keit, die Kri­te­ri­en für die Ver­gleichs­grup­pe der Arbeit­neh­mer trans­pa­rent und nach­voll­zieh­bar fest­zu­le­gen. Dies för­dert das Ver­ständ­nis und die Akzep­tanz der betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer und stärkt die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung ins­ge­samt. Die neu­en Rege­lun­gen schaf­fen somit eine kla­re und siche­re Basis für die Ver­gü­tung von Betriebs­rä­ten und ver­hin­dern will­kür­li­che Kürzungen.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt der Neu­re­ge­lung ist die Mög­lich­keit für Betriebs­rä­te, durch Betriebs­ver­ein­ba­run­gen die kon­kre­ten Ver­gleichs­per­so­nen fest­zu­le­gen. Die­se Ver­ein­ba­run­gen sind nur auf gro­be Feh­ler­haf­tig­keit über­prüf­bar, was den Betriebs­par­tei­en einen gro­ßen Hand­lungs­spiel­raum lässt. Dadurch kön­nen spe­zi­fi­sche betrieb­li­che Gege­ben­hei­ten berück­sich­tigt und fai­re Ver­gü­tungs­struk­tu­ren geschaf­fen werden.

6. Zukünftige Entwicklungen

Es bleibt abzu­war­ten, wie die neu­en Rege­lun­gen in der Pra­xis umge­setzt wer­den und ob wei­te­re Anpas­sun­gen not­wen­dig sein wer­den. Die Dis­kus­si­on über die ange­mes­se­ne Ver­gü­tung von Betriebs­rä­ten und die Balan­ce zwi­schen ehren­amt­li­cher Tätig­keit und finan­zi­el­ler Sicher­heit wird sicher­lich wei­ter­ge­hen. Mög­li­cher­wei­se wer­den wei­te­re gesetz­li­che Anpas­sun­gen erfor­der­lich sein, um auf neue Ent­wick­lun­gen und Her­aus­for­de­run­gen in der Arbeits­welt zu reagieren.

Die Bun­des­re­gie­rung hat signa­li­siert, dass sie die Ent­wick­lun­gen genau beob­ach­ten und bei Bedarf wei­te­re Maß­nah­men ergrei­fen wird. Dies könn­te bei­spiels­wei­se zusätz­li­che Klar­stel­lun­gen oder Anpas­sun­gen an den gesetz­li­chen Rege­lun­gen umfas­sen, um die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung wei­ter zu stär­ken und die Rech­te der Betriebs­rä­te zu schützen.

Schluss­fol­ge­rung
Die Novel­lie­rung des BetrVG von 2024 stellt einen wich­ti­gen Schritt zur Stär­kung der betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung und zur Siche­rung der finan­zi­el­len Rah­men­be­din­gun­gen für Betriebs­rä­te dar. Durch die kon­kre­ten gesetz­li­chen Klar­stel­lun­gen wer­den Rechts­un­si­cher­hei­ten besei­tigt und die Attrak­ti­vi­tät der Betriebs­rats­ar­beit erhöht. Die neu­en Rege­lun­gen tra­gen dazu bei, dass Betriebs­rä­te ihre Auf­ga­ben effek­tiv wahr­neh­men kön­nen, ohne finan­zi­el­le Nach­tei­le befürch­ten zu müssen.

Die Ände­run­gen des BetrVG sind ein bedeu­ten­der Schritt in die rich­ti­ge Rich­tung, um die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung in Deutsch­land zu stär­ken und die Rechts­po­si­ti­on der Betriebs­rä­te zu ver­bes­sern. Es ist zu hof­fen, dass die­se Maß­nah­men zu einer fai­re­ren und gerech­te­ren Arbeits­welt bei­tra­gen und die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Arbeit­ge­bern und Betriebs­rä­ten wei­ter fördern.

Quellen

FAQs

1. Was war der Aus­lö­ser für die Ände­run­gen im BetrVG 2024?
Ein Urteil des BGH vom Janu­ar 2023 führ­te zu Rechts­un­si­cher­hei­ten bezüg­lich der Ver­gü­tung von Betriebs­rä­ten, was eine Geset­zes­no­vel­le not­wen­dig machte.

2. Wie wird die Ver­gleichs­grup­pe für die Betriebs­rats­ver­gü­tung fest­ge­legt?
Die Ver­gleichs­grup­pe kann durch eine Betriebs­ver­ein­ba­rung zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber fest­ge­legt werden.

3. Wel­che Vor­tei­le bringt die Novel­lie­rung des BetrVG?
Die Novel­lie­rung besei­tigt Rechts­un­si­cher­hei­ten, schützt die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung und schafft kla­re recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen für die Ver­gü­tung von Betriebsräten.

4. Wer hat die Ände­run­gen begrüßt?
Die Geset­zes­än­de­run­gen wur­den sowohl von Arbeit­ge­ber- als auch Gewerk­schafts­ver­tre­tern begrüßt.

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