Ordnet ein Arbeitgeber an, dass das Rauchen im Betrieb nur in festen Pausen gestattet ist, kann der Betriebsrat dies nicht verhindern. Er hat diesbezüglich kein Mitbestimmungsrecht entschied jüngst das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Aktenzeichen: 5 TaBV 12/21).
Rauchverbote in Arbeitsbetrieben unterliegen grundsätzlich der Mitbestimmung des Betriebsrates. Legt jedoch der Arbeitgeber zusätzlich fest, dass die Belegschaft nur in den tariflichen Pausen rauchen darf, scheidet die Mitbestimmung aus, denn es geht dabei nicht um das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer, sondern schlicht um die Einhaltung der Arbeitszeit, so das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 29.3.2022, Az.: 5 TaBV 12/21).
Der Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates bei der Frage, ob das Rauchen nur in den Pausen erlaubt sei oder nicht.
Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein Unternehmen in einem Seehafen. Sie vereinbarte mit dem Betriebsrat im Jahr 2011 eine Betriebsordnung, in der u.a. geregelt war, dass für das gesamte Betriebsgelände ein generelles Rauchverbot bestehe. Das Rauchen sei ausdrücklich nur auf den dafür ausgewiesenen Plätzen (Raucherinseln) gestattet.
Im Jahr 2020 kam es dann bei mehreren holzverarbeitenden Unternehmen in der Nachbarschaft des Seehafens zu Bränden. Die Arbeitgeberin gab daraufhin im November 2020 neue Verhaltensregelungen für das Betriebsgelände des Seehafens heraus, ohne jedoch den Betriebsrat zu beteiligen. Unter anderem wurde dabei festgelegt, dass das Rauchen ausschließlich auf den ausgewiesenen „Raucherinseln“ und auch nur in der tariflich vorgeschriebenen Pause gestattet sei.
Dagegen wandte sich der Betriebsrat. Er war der Ansicht, dass die Anordnung, dass nur noch während der tariflich vorgeschriebenen Pausen geraucht werden darf, der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliege.
Auch sei die Regelung zum Rauchen in der Verhaltensordnung aus November 2020 nicht hinreichend bestimmt. Ein Arbeitnehmer könne daraus nämlich nicht entnehmen, wann er sich in den Raucherbereichen aufhalten dürfe und ob er dafür zuvor ausstempeln müsse. Nach der bisherigen Betriebsordnung seien ungeplante, eingeschobene Arbeitsunterbrechungen, in denen geraucht werden konnte, grundsätzlich möglich gewesen, was nicht zu zusätzlichen Pausenzeiten geführt habe.
Das Arbeitsgericht Schwerin hat bereits in erster Instanz den vom Betriebsrat geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurückgewiesen. Nun blieb auch die hiergegen vom Betriebsrat erhobene Beschwerde vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern erfolglos.
Nach Ansicht des LAG hat die Arbeitgeberin mit der Anordnung, dass Rauchen ausschließlich in der tariflich vorgesehenen Pause gestattet sei, jedoch kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt. Die Anordnung betreffe nämlich ausschließlich das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer, so das LAG. Die Regelung diene damit nicht der Koordinierung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer, sondern sei ausschließlich auf die Einhaltung der Arbeitszeiten gerichtet. Während des Rauchens könnten die Arbeitnehmer des Seehafens grundsätzlich keine Arbeitsleistung erbringen. Das Rauchen außerhalb der vorgesehenen Pausen stelle eine Unterbrechung der Arbeitstätigkeit dar. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet, solche Arbeitsunterbrechungen zu dulden, denn während der festgelegten Arbeitszeiten bestehe Arbeitspflicht.
Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG. Ergänzend sei angemerkt, dass sich ein Mitbestimmungsrecht auch nicht etwa aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ergibt, denn hiernach hat der Betriebsrat zwar über die zeitliche Lage und Dauer der Pausen, nicht jedoch über die Einführung vergütungspflichtiger Pausen mitzubestimmen.
Hinweis: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.3.2022, 5 TaBV 12/51; Vorinstanz: Arbeitsgericht Schwerin, Beschluss vom 24. Juni 2021, Az: 5 BV 1/21