KI im Unternehmen: Leitfaden zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung neuer Technologien

KI im Unternehmen: Leitfaden zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung neuer Technologien

Die Inte­gra­ti­on Künst­li­cher Intel­li­genz (KI) mar­kiert einen Wen­de­punkt in der moder­nen Arbeits­welt. Wäh­rend Unter­neh­men durch auto­ma­ti­sier­te Pro­zes­se und daten­ba­sier­te Ent­schei­dun­gen mas­si­ve Effi­zi­enz­stei­ge­run­gen anstre­ben, ste­hen Beleg­schaf­ten vor tief­grei­fen­den Ver­än­de­run­gen ihrer Arbeits­be­din­gun­gen. In die­sem Span­nungs­feld kommt dem Betriebs­rat eine ent­schei­den­de Rol­le zu: Er agiert nicht nur als Kon­troll­in­stanz für den Arbeit­neh­mer­da­ten­schutz, son­dern als akti­ver Gestal­ter der digi­ta­len Trans­for­ma­ti­on. Die zen­tra­le Her­aus­for­de­rung besteht dar­in, die Mit­be­stim­mungs­rech­te bei der Ein­füh­rung neu­er Tech­no­lo­gien so aus­zu­üben, dass Inno­va­tio­nen ermög­licht und gleich­zei­tig die Rech­te der Beschäf­tig­ten gewahrt blei­ben. Die­ser Leit­fa­den ana­ly­siert die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen nach dem Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG), iden­ti­fi­ziert kri­ti­sche Hand­lungs­fel­der wie den Daten­schutz und die Ver­hal­tens­über­wa­chung und zeigt auf, wie eine rechts­si­che­re Ein­bin­dung der Mit­be­stim­mungs­or­ga­ne den lang­fris­ti­gen Erfolg von KI-Pro­jek­ten im Unter­neh­men sichert.

Rechtliche Grundlagen: Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung von KI nach dem BetrVG

Die Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men im Betrieb ist kein recht­li­cher Frei­raum für Arbeit­ge­ber. Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz bie­tet ein robus­tes Gerüst, um die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer zu wah­ren. Die wich­tigs­te Norm in die­sem Zusam­men­hang ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Danach hat der Betriebs­rat ein erzwing­ba­res Mit­be­stim­mungs­recht bei der Ein­füh­rung und Anwen­dung von tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen, die dazu bestimmt sind, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­neh­mer zu über­wa­chen.

Bei KI-Sys­te­men ist die­ser Tat­be­stand fast aus­nahms­los erfüllt. Da KI-Anwen­dun­gen auf der Ver­ar­bei­tung gro­ßer Daten­men­gen basie­ren und oft Mus­ter im Arbeits­ver­hal­ten ana­ly­sie­ren – sei es durch die Aus­wer­tung von Ant­wort­zei­ten in E‑Mails oder die Tak­tung in der Logis­tik – ist die objek­ti­ve Eig­nung zur Über­wa­chung gege­ben. Es kommt dabei nicht dar­auf an, ob der Arbeit­ge­ber eine Über­wa­chungs­ab­sicht ver­folgt; allein die tech­ni­sche Mög­lich­keit löst das Mit­be­stim­mungs­recht aus.

Zusätz­lich hat der Gesetz­ge­ber mit dem Betriebs­rä­te­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz klar­ge­stellt, dass die Rech­te des Betriebs­rats auch bei der Anwen­dung von KI gewahrt blei­ben müs­sen. So sieht § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG vor, dass der Arbeit­ge­ber den Betriebs­rat über die Pla­nung von Arbeits­ver­fah­ren und Arbeits­ab­läu­fen recht­zei­tig zu unter­rich­ten hat, ins­be­son­de­re wenn dabei KI zum Ein­satz kommt. Die­se Unter­rich­tungs- und Bera­tungs­rech­te grei­fen bereits im Pla­nungs­sta­di­um, lan­ge bevor das Sys­tem final instal­liert wird.

Ein wei­te­rer wesent­li­cher Aspekt ist die Hin­zu­zie­hung von Sach­ver­stand. Gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebs­rat bei der Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men die Unter­stüt­zung eines exter­nen Sach­ver­stän­di­gen bean­spru­chen, sofern dies zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben erfor­der­lich ist. Da die Funk­ti­ons­wei­se von Algo­rith­men oft eine hohe tech­ni­sche Kom­ple­xi­tät auf­weist, wird die­se Erfor­der­lich­keit in der Pra­xis meist bejaht. Par­al­lel dazu setzt der EU AI Act neue euro­pa­recht­li­che Leit­plan­ken, die ins­be­son­de­re Hoch­ri­si­ko-KI-Sys­te­me stren­gen Trans­pa­renz- und Kon­troll­re­geln unter­wer­fen, was die Argu­men­ta­ti­ons­ba­sis für Betriebs­rä­te zusätz­lich stärkt.

Informationsrechte und Transparenz: Die Komplexität von KI-Systemen bewältigen

Ein zen­tra­les Pro­blem bei der Mit­be­stim­mung über KI ist die soge­nann­te „Black Box“. Vie­le Algo­rith­men sind so kon­zi­piert, dass die Ent­schei­dungs­wer­te für Lai­en kaum nach­voll­zieh­bar sind. Ohne ein tie­fes Ver­ständ­nis der Funk­ti­ons­wei­se kann der Betriebs­rat jedoch sei­ne Schutz­funk­ti­on nicht aus­üben. Hier greift der umfas­sen­de Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats nach § 80 Abs. 2 BetrVG.

Um die tech­ni­sche Kom­ple­xi­tät für die Mit­be­stim­mungs­pra­xis greif­bar zu machen, haben sich in der Pra­xis Instru­men­te wie der KI-Steck­brief bewährt. Ein sol­cher Steck­brief dient dazu, die wesent­li­chen Merk­ma­le eines KI-Sys­tems struk­tu­riert dar­zu­stel­len. Er soll­te Ant­wor­ten auf fol­gen­de Fra­gen lie­fern:

  • Wel­che Daten­quel­len wer­den genutzt?
  • Nach wel­cher Logik ver­ar­bei­tet der Algo­rith­mus die Infor­ma­tio­nen?
  • Wel­ches kon­kre­te Ziel ver­folgt der Ein­satz der KI?
  • Wel­che Aus­wir­kun­gen hat das Sys­tem auf die Arbeits­platz­ge­stal­tung?

Struk­tu­rier­te Infor­ma­tio­nen sind not­wen­dig, da für die Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men oft ande­re Daten­grund­la­gen rele­vant sind als bei klas­si­scher Stan­dard­soft­ware. Wäh­rend her­kömm­li­che IT-Sys­te­me meist deter­mi­nis­tisch arbei­ten (glei­cher Input führt immer zu glei­chem Out­put), sind KI-Sys­te­me oft sto­chas­tisch und ler­nend. Der Betriebs­rat muss daher ver­ste­hen, wie das Sys­tem trai­niert wur­de, um Dis­kri­mi­nie­run­gen oder Fehl­ent­schei­dun­gen durch ver­zerr­te Daten­sät­ze (Bias) vor­zu­beu­gen.

Die Hans-Böck­ler-Stif­tung betont in die­sem Kon­text, dass die Mit­be­stim­mung bereits bei der Defi­ni­ti­on der Trai­nings­da­ten und der Ziel­pa­ra­me­ter anset­zen muss. Nur durch früh­zei­ti­ge Trans­pa­renz kann ver­hin­dert wer­den, dass sich algo­rith­mi­sche Vor­ur­tei­le in den betrieb­li­chen All­tag ein­schlei­chen. Der Ein­satz von Sach­ver­stän­di­gen hilft dem Gre­mi­um dabei, die vom Arbeit­ge­ber gelie­fer­ten Infor­ma­tio­nen kri­tisch zu hin­ter­fra­gen und die Risi­ken für die Beleg­schaft prä­zi­se ein­zu­schät­zen. Die früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung durch den Arbeit­ge­ber ist dabei nicht nur eine gesetz­li­che Pflicht, son­dern ein stra­te­gi­scher Vor­teil, um die Akzep­tanz der neu­en Tech­no­lo­gie zu erhö­hen und lang­wie­ri­ge Kon­flik­te in der Eini­gungs­stel­le zu ver­mei­den.

Datenschutz und Überwachungsdruck: Schutz der Persönlichkeitsrechte

Der Ein­satz von Künst­li­cher Intel­li­genz am Arbeits­platz inten­si­viert die Debat­te um den Schutz der Per­sön­lich­keits­rech­te der Beschäf­tig­ten. Da KI-Sys­te­me auf der Ver­ar­bei­tung gro­ßer Daten­men­gen basie­ren, besteht ein inhä­ren­tes Risi­ko für eine lücken­lo­se Leis­tungs- und Ver­hal­tens­kon­trol­le. In der betrieb­li­chen Pra­xis greift hier pri­mär § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wonach der Betriebs­rat bei der Ein­füh­rung und Anwen­dung von tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen mit­zu­be­stim­men hat, die dazu bestimmt sind, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­neh­mer zu über­wa­chen.

Bei KI-Sys­te­men ist die Über­wa­chungs­eig­nung fast immer gege­ben, da Algo­rith­men kon­ti­nu­ier­lich Log-Daten, Ant­wort­zei­ten oder Arbeits­er­geb­nis­se ana­ly­sie­ren. Die Her­aus­for­de­rung für den Betriebs­rat liegt dar­in, dass vie­le Sys­te­me die Über­wa­chung nicht als Pri­märzweck ver­fol­gen, die­se aber als tech­ni­sches Neben­pro­dukt anfällt. Dies wird oft als Über­wa­chungs­druck bezeich­net, der das psy­chi­sche Wohl­be­fin­den der Beleg­schaft beein­träch­ti­gen kann.

Recht­lich bil­det die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) in Ver­bin­dung mit § 26 BDSG den Rah­men. Beson­ders rele­vant ist das Ver­bot der auto­ma­ti­sier­ten Ent­schei­dungs­fin­dung im Ein­zel­fall gemäß Art. 22 DSGVO. Ein KI-Sys­tem darf kei­ne recht­lich bin­den­den Ent­schei­dun­gen über Beschäf­tig­te tref­fen – wie etwa Kün­di­gun­gen oder Gehalts­stu­fun­gen –, ohne dass eine sub­stan­zi­el­le mensch­li­che Über­prü­fung (Human-in-the-loop) statt­fin­det.

Um den Schutz der Mit­ar­bei­ter­rech­te zu gewähr­leis­ten, muss der Betriebs­rat auf fol­gen­de Punk­te drän­gen:

  • Zweck­bin­dung: In Betriebs­ver­ein­ba­run­gen muss expli­zit fest­ge­legt wer­den, dass die durch KI gewon­ne­nen Daten nicht für Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men oder indi­vi­du­el­le Leis­tungs­kon­trol­len ver­wen­det wer­den dür­fen.
  • Anony­mi­sie­rung und Pseud­ony­mi­sie­rung: Wo immer mög­lich, soll­ten Daten agg­re­giert ver­ar­bei­tet wer­den, um den Rück­schluss auf ein­zel­ne Per­so­nen zu ver­hin­dern.
  • Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung (DSFA): Bei KI-Sys­te­men mit hohem Risi­ko für die Rech­te der Betrof­fe­nen ist gemäß Art. 35 DSGVO eine DSFA zwin­gend erfor­der­lich. Der Betriebs­rat soll­te hier­bei sein Unter­rich­tungs­recht wahr­neh­men und die Doku­men­ta­ti­on ein­for­dern.

Der neue EU AI Act stuft KI-Sys­te­me im Per­so­nal­be­reich (z. B. für Recrui­ting oder Beför­de­run­gen) als Hoch­ri­si­ko-Sys­te­me ein. Dies ver­schärft die Trans­pa­renz­pflich­ten der Arbeit­ge­ber und gibt dem Betriebs­rat zusätz­li­che Argu­men­te für stren­ge Schutz­maß­nah­men an die Hand.

Strategische Mitgestaltung: Personalplanung und Qualifizierung im digitalen Wandel

Künst­li­che Intel­li­genz fun­giert als Kata­ly­sa­tor für den Struk­tur­wan­del in der Arbeits­welt. Wäh­rend repe­ti­ti­ve Auf­ga­ben auto­ma­ti­siert wer­den, ent­ste­hen neue Anfor­de­run­gen an die digi­ta­le Kom­pe­tenz der Beschäf­tig­ten. Hier ist der Betriebs­rat gefor­dert, sei­ne Rech­te bei der Per­so­nal­pla­nung (§ 92 BetrVG) und der Berufs­bil­dung (§§ 96, 97 BetrVG) stra­te­gisch zu nut­zen.

Die Ein­füh­rung von KI führt oft zu einer Ver­än­de­rung von Tätig­keits­bil­dern. Der Betriebs­rat hat gemäß § 92a BetrVG das Recht, dem Arbeit­ge­ber Vor­schlä­ge zur Siche­rung und För­de­rung der Beschäf­ti­gung zu machen. Dies umfasst ins­be­son­de­re Maß­nah­men zur Ver­mei­dung von Ent­las­sun­gen durch recht­zei­ti­ge Umqua­li­fi­zie­rung (Up-Skil­ling).

Zen­tra­le Hand­lungs­fel­der der stra­te­gi­schen Mit­ge­stal­tung sind:

  • Bedarfs­ana­ly­se: Der Betriebs­rat soll­te dar­auf drin­gen, dass der Arbeit­ge­ber früh­zei­tig ermit­telt, wel­che Qua­li­fi­ka­tio­nen durch KI ersetzt wer­den und wel­che neu­en Kom­pe­ten­zen (z. B. Prompt Engi­nee­ring, Daten­ethik) benö­tigt wer­den.
  • Qua­li­fi­zie­rungs­an­spruch: Erge­ben sich aus der Ein­füh­rung von KI wesent­li­che Ände­run­gen der Tätig­keit, hat der Betriebs­rat nach § 97 Abs. 2 BetrVG ein star­kes Mit­be­stim­mungs­recht bei der Fest­le­gung von Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men. Ziel ist es, die Beschäf­tig­ten „KI-rea­dy“ zu machen und eine Spal­tung der Beleg­schaft in Digi­tal-Gewin­ner und ‑Ver­lie­rer zu ver­hin­dern.
  • Chan­ge Manage­ment: Die Akzep­tanz von KI hängt maß­geb­lich davon ab, ob die Beleg­schaft den Wan­del als Chan­ce oder Bedro­hung wahr­nimmt. Der Betriebs­rat fun­giert hier als Bin­de­glied und kann durch Trans­pa­renz und Par­ti­zi­pa­ti­on den Trans­for­ma­ti­ons­pro­zess posi­tiv beein­flus­sen.

Ein pro­ak­ti­ver Betriebs­rat nutzt die Mit­be­stim­mung nicht als Blo­cka­de­tool, son­dern als Hebel für ein moder­nes Talent­ma­nage­ment. Durch die Siche­rung von Wei­ter­bil­dungs­bud­gets und die Gestal­tung von Lern­zei­ten wird die Zukunfts­fä­hig­keit des Unter­neh­mens und der Erhalt der Arbeits­plät­ze gesi­chert.

Praxis-Leitfaden: Die Betriebsvereinbarung als Instrument der KI-Governance

Die Betriebs­ver­ein­ba­rung (BV) ist das zen­tra­le Steue­rungs­in­stru­ment, um den Ein­satz von KI im Unter­neh­men rechts­si­cher und sozi­al­ver­träg­lich zu gestal­ten. Da KI-Sys­te­me oft ler­nen­de Sys­te­me sind, die sich nach der Imple­men­tie­rung wei­ter­ent­wi­ckeln, grei­fen klas­si­sche, sta­ti­sche IT-Betriebs­ver­ein­ba­run­gen oft zu kurz.

Eine moder­ne KI-Betriebs­ver­ein­ba­rung soll­te fol­gen­de spe­zi­fi­sche Rege­lungs­in­hal­te umfas­sen:

  1. Gel­tungs­be­reich und Defi­ni­ti­on: Eine prä­zi­se Defi­ni­ti­on des­sen, was im Betrieb als „KI“ gilt, ist essen­zi­ell, um Rechts­klar­heit zu schaf­fen. Hier­bei kann die Defi­ni­ti­on des AI Act als Ori­en­tie­rung die­nen.
  2. Trans­pa­renz und Erklär­bar­keit: Der Arbeit­ge­ber muss ver­pflich­te­te wer­den, die Logik der Algo­rith­men in all­ge­mein­ver­ständ­li­cher Form offen­zu­le­gen. Instru­men­te wie der KI-Steck­brief hel­fen dabei, die Funk­ti­ons­wei­se und die ver­wen­de­ten Daten­quel­len (Trai­nings­da­ten) zu doku­men­tie­ren.
  3. Aus­schluss der Ver­hal­tens­kon­trol­le: Eine kla­re Klau­sel, die die Nut­zung von KI-Aus­wer­tun­gen für indi­vi­dua­li­sier­te Leis­tungs­be­wer­tun­gen unter­sagt, ist das Kern­stück jeder BV.
  4. Revi­si­ons­klau­seln: Da KI-Model­le durch neue Daten ihr Ver­hal­ten ändern kön­nen (Drift), müs­sen regel­mä­ßi­ge Über­prü­fun­gen ver­ein­bart wer­den. Der Betriebs­rat soll­te das Recht erhal­ten, bei signi­fi­kan­ten Updates des Sys­tems die Mit­be­stim­mung erneut aus­zu­üben.
  5. Ethik-Richt­li­ni­en und Bias-Prä­ven­ti­on: Um Dis­kri­mi­nie­run­gen durch vor­ein­ge­nom­me­ne Algo­rith­men zu ver­hin­dern, soll­ten Mecha­nis­men zur regel­mä­ßi­gen Über­prü­fung auf Bias (Vor­ein­ge­nom­men­heit) eta­bliert wer­den. Dies betrifft ins­be­son­de­re KI-Tools im Recrui­ting-Pro­zess.

Beim Ein­satz von gene­ra­ti­ver KI wie ChatGPT emp­fiehlt es sich, spe­zi­fi­sche Nut­zungs­richt­li­ni­en zu ver­ein­ba­ren. Hier­bei geht es weni­ger um das Ver­bot, als viel­mehr um den siche­ren Rah­men: Wel­che Daten dür­fen ein­ge­ge­ben wer­den? Wer haf­tet für die Rich­tig­keit der Ergeb­nis­se?

In der Ver­hand­lungs­pra­xis hat sich gezeigt, dass die Hin­zu­zie­hung exter­ner Sach­ver­stän­di­ger gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG oft unver­zicht­bar ist, um die tech­ni­sche Kom­ple­xi­tät zu durch­drin­gen. Seit dem Betriebs­rä­te­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz ist die Erfor­der­lich­keit eines Sach­ver­stän­di­gen bei KI-The­men zudem gesetz­lich unter­legt, was die Posi­ti­on des Betriebs­rats stärkt. Eine rechts­si­che­re Gover­nan­ce durch eine BV schafft die not­wen­di­ge Rechts­si­cher­heit für den Arbeit­ge­ber und den not­wen­di­gen Schutz für die Arbeit­neh­mer.

Fazit

Die Ein­füh­rung von Sys­te­men auf Basis Künst­li­cher Intel­li­genz im Unter­neh­men stellt weit mehr dar als einen rein tech­ni­schen Roll-out. Sie mar­kiert einen fun­da­men­ta­len Ver­än­de­rungs­pro­zess, der die Arbeits­welt nach­hal­tig trans­for­miert. Für den Betriebs­rat ergibt sich dar­aus die Not­wen­dig­keit, von einer reagie­ren­den Posi­ti­on in eine pro­ak­ti­ve, gestal­ten­de Rol­le zu wech­seln. Die früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung und die kon­se­quen­te Aus­übung der Mit­be­stim­mungs­rech­te nach dem BetrVG sind dabei kein Hin­der­nis für den tech­no­lo­gi­schen Fort­schritt, son­dern des­sen wesent­li­che Erfolgs­vor­aus­set­zung.

Nur durch Trans­pa­renz und die akti­ve Ein­be­zie­hung der Beschäf­tig­ten kann die not­wen­di­ge Akzep­tanz für neue Tech­no­lo­gien geschaf­fen wer­den. Ein rechts­si­che­rer Rah­men, fixiert in einer moder­nen Betriebs­ver­ein­ba­rung, schützt die Per­sön­lich­keits­rech­te und för­dert gleich­zei­tig die Zukunfts­fä­hig­keit des Unter­neh­mens. Letzt­lich zeigt sich, dass eine geleb­te Sozi­al­part­ner­schaft der wirk­sams­te Hebel ist, um die Chan­cen der Inno­va­ti­on zu nut­zen, ohne die sozia­len Belan­ge der Beleg­schaft aus dem Blick zu ver­lie­ren. Die digi­ta­le Trans­for­ma­ti­on gelingt dann am bes­ten, wenn der Mensch im Mit­tel­punkt der tech­no­lo­gi­schen Ent­wick­lung bleibt.

Weiterführende Quellen