Imame scheitern vor Arbeitsgericht Köln mit Klage gegen Ditib

Im Streit um ihre Ent­las­sung sind zwei Ima­men aus Moschee­ge­mein­den der Tür­kisch-Isla­mi­schen Uni­on Ditib am heu­ti­gen Frei­tag, den 07.04.2017 geschei­tert. Die bei­den Reli­gi­ons­ge­lehr­ten waren nach dem geschei­ter­ten Mili­tär­putsch in der Tür­kei per Minis­ter­er­lass des tür­ki­schen Staa­tes ihrer Ämter ent­ho­ben wor­den. Dage­gen haben die Ima­me aus Baden-Würt­tem­berg geklagt. Mit ihrer Kla­ge woll­ten sie gegen die Ent­las­sun­gen vor­ge­hen und hat­ten behaup­tet, in einem Arbeits­ver­hält­nis mit der Ditib gestan­den zu haben. Die Klä­ger mach­ten gel­tend, sie hät­ten von Ditib Wei­sun­gen erhal­ten und somit in einem Arbeits­ver­hält­nis mit dem Moschee­ver­band gestanden.

Das Arbeits­ge­richt sah dies jedoch anders und hat die Kla­gen abge­wie­sen. Die Klä­ger hät­ten in dem Ver­fah­ren kein Arbeits­ver­hält­nis mit Ditib nach­wei­sen kön­nen, urteil­te das Gericht. So sei­en die zum Nach­weis sol­cher Wei­sun­gen von den Ima­men vor­ge­leg­ten E‑Mails zum Teil nicht von Ditib ver­sandt wor­den bezie­hungs­wei­se über­haupt nicht an die Klä­ger gerich­tet gewe­sen. Daher könn­ten sie auch nicht den Fort­be­stand des ver­meint­li­chen Arbeits­ver­hält­nis­ses einklagen. 

Die Urtei­le sind noch nicht rechts­kräf­tig. Der Anwalt der bei­den Klä­ger hat ange­kün­digt, in Beru­fung zu gehen. Einer der Ima­me hat nach Anga­ben sei­nes Anwalts Asyl in Deutsch­land beantragt

Akten­zei­chen der bei­den Ver­fah­ren: (Az. 1 Ca 7863/16, 1 Ca 7864/16)