ESG-Strategie

ESG-Strategie und betriebliche Mitbestimmung: Wie der Betriebsrat den Wandel mitgestalten kann

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Nach­hal­tig­keit ist ein immer wich­ti­ger wer­den­des The­ma für Unter­neh­men, die sich den Her­aus­for­de­run­gen und Chan­cen einer sich wan­deln­den Welt stel­len müs­sen. Um nach­hal­tig zu wirt­schaf­ten, müs­sen Unter­neh­men eine ESG-Stra­te­gie ent­wi­ckeln und umset­zen, die die Umwelt‑, Sozi­al- und Gover­nan­ce-Fak­to­ren in ihre Unter­neh­mens­füh­rung inte­griert. Eine ESG-Stra­te­gie hilft Unter­neh­men nicht nur, ihre gesell­schaft­li­che Ver­ant­wor­tung zu erfül­len, son­dern auch ihre Leis­tung und ihren Wert zu stei­gern.

Doch wie kann eine ESG-Stra­te­gie erfolg­reich umge­setzt wer­den? Wel­che Rol­le spielt dabei die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung? Und wie kann der Betriebs­rat, der die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer ver­tritt, den Wan­del mit­ge­stal­ten? Das sind die Fra­gen, die wir in die­sem Arti­kel beant­wor­ten wol­len. Wir wer­den erklä­ren, was ESG-Stra­te­gie und betrieb­li­che Mit­be­stim­mung bedeu­ten, wie sie zusam­men­hän­gen und wel­che Hand­lungs­mög­lich­kei­ten der Betriebs­rat hat. Wir wer­den auch eini­ge Vor­aus­set­zun­gen, Her­aus­for­de­run­gen und Tipps für eine erfolg­rei­che Mit­ge­stal­tung des Betriebs­ra­tes vorstellen.

ESG-Strategie: Was ist das und warum ist es wichtig?

ESG-Stra­te­gie ist ein Ansatz, der die Umwelt‑, Sozi­al- und Gover­nan­ce-Fak­to­ren in die Unter­neh­mens­füh­rung inte­griert. ESG steht für Envi­ron­ment, Social and Gover­nan­ce, also Umwelt, Sozia­les und Unter­neh­mens­füh­rung. Die­se drei Fak­to­ren mes­sen die Nach­hal­tig­keit und die gesell­schaft­li­che Ver­ant­wor­tung eines Unternehmens.

  • Die Umwelt­fak­to­ren bezie­hen sich auf die Aus­wir­kun­gen eines Unter­neh­mens auf die natür­li­chen Res­sour­cen und das Kli­ma. Dazu gehö­ren z.B. der Ener­gie­ver­brauch, der CO2-Aus­stoß, der Was­ser­ver­brauch oder die Abfallentsorgung.
  • Die Sozi­al­fak­to­ren bezie­hen sich auf die Aus­wir­kun­gen eines Unter­neh­mens auf die Men­schen und die Gesell­schaft. Dazu gehö­ren z.B. die Men­schen­rech­te, die Arbeits­be­din­gun­gen, die Diver­si­tät oder die Gesund­heit und Sicherheit. 
  • Die Gover­nan­ce-Fak­to­ren bezie­hen sich auf die Aus­wir­kun­gen eines Unter­neh­mens auf die Rechts­staat­lich­keit und die Ethik. Dazu gehö­ren z.B. die Kor­rup­ti­ons­be­kämp­fung, die Steu­er­ehr­lich­keit, die Trans­pa­renz oder die Rechenschaftspflicht.

Eine ESG-Stra­te­gie hilft Unter­neh­men nicht nur, ihre gesell­schaft­li­che Ver­ant­wor­tung zu erfül­len, son­dern auch ihre Leis­tung und ihren Wert zu stei­gern.

Eine ESG-Stra­te­gie kann z.B. zu einer bes­se­ren Risi­ko­ma­nage­ment, einer höhe­ren Inno­va­ti­ons­kraft, einer stär­ke­ren Kun­den­bin­dung oder einer ver­bes­ser­ten Repu­ta­ti­on füh­ren. Eine ESG-Stra­te­gie kann auch dazu bei­tra­gen, die Erwar­tun­gen und Anfor­de­run­gen der Stake­hol­der zu erfül­len oder zu über­tref­fen. Stake­hol­der sind alle Per­so­nen oder Grup­pen, die von den Akti­vi­tä­ten eines Unter­neh­mens betrof­fen sind oder die­se beein­flus­sen kön­nen. Dazu gehö­ren z.B. die Aktio­nä­re, die Kun­den, die Mit­ar­bei­ter, die Lie­fe­ran­ten oder die Regulierungsbehörden.

Betriebliche Mitbestimmung: Was ist das und welche Rechte hat der Betriebsrat?

Betrieb­li­che Mit­be­stim­mung ist ein Sys­tem der Betei­li­gung der Arbeit­neh­mer an den Ent­schei­dun­gen des Arbeit­ge­bers. Betrieb­li­che Mit­be­stim­mung soll die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer wah­ren, die Demo­kra­tie im Betrieb för­dern und die Pro­duk­ti­vi­tät und Qua­li­tät der Arbeit ver­bes­sern. Betrieb­li­che Mit­be­stim­mung basiert auf dem Prin­zip der Sozi­al­part­ner­schaft, das heißt, dass die Betriebs­par­tei­en, also der Arbeit­ge­ber und der Betriebs­rat, auf Augen­hö­he zusam­men­ar­bei­ten und gemein­sam Lösun­gen fin­den.

Der Betriebs­rat ist ein Organ der betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung, das die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer ver­tritt. Der Betriebs­rat wird von den Arbeit­neh­mern in gehei­mer Wahl gewählt und besteht aus einer bestimm­ten Anzahl von Mit­glie­dern, je nach Grö­ße des Betriebs. Der Betriebs­rat hat ver­schie­de­ne Auf­ga­ben, wie z.B. die Bera­tung, Über­wa­chung oder Kon­trol­le des Arbeit­ge­bers in ver­schie­de­nen Ange­le­gen­hei­ten, die Infor­ma­ti­on oder Anhö­rung der Beleg­schaft über wich­ti­ge The­men oder die Schlich­tung von Strei­tig­kei­ten zwi­schen den Arbeit­neh­mern oder zwi­schen den Arbeit­neh­mern und dem Arbeitgeber.

Der Betriebs­rat hat auch ver­schie­de­ne Mit­be­stim­mungs­rech­te, die ihm vom Gesetz­ge­ber zuge­spro­chen wer­den. Die wich­tigs­te Rechts­grund­la­ge für die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­ra­tes ist das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG), das 1952 erlas­sen wur­de und mehr­mals novel­liert wur­de. Das BetrVG unter­schei­det zwi­schen drei Arten von Mit­be­stim­mungs­rech­ten: dem zwin­gen­den Mit­be­stim­mungs­recht, dem erzwing­ba­ren Mit­be­stim­mungs­recht und dem frei­wil­li­gen Mitbestimmungsrecht.

Das zwin­gen­de Mit­be­stim­mungs­recht bedeu­tet, dass der Arbeit­ge­ber bestimm­te Maß­nah­men nur mit Zustim­mung des Betriebs­ra­tes durch­füh­ren darf. Wenn der Betriebs­rat nicht zustimmt, kann der Arbeit­ge­ber die Maß­nah­me nicht umset­zen. Das zwin­gen­de Mit­be­stim­mungs­recht gilt z.B. bei per­so­nel­len Ange­le­gen­hei­ten wie Ein­stel­lung, Ver­set­zung oder Kün­di­gung von Arbeitnehmern.

Das erzwing­ba­re Mit­be­stim­mungs­recht bedeu­tet, dass der Arbeit­ge­ber bestimm­te Maß­nah­men nur nach Anhö­rung des Betriebs­ra­tes durch­füh­ren darf. Wenn der Betriebs­rat nicht zustimmt, kann er die Maß­nah­me beim Arbeits­ge­richt anfech­ten. Das erzwing­ba­re Mit­be­stim­mungs­recht gilt z.B. bei sozia­len Ange­le­gen­hei­ten wie Arbeits­zeit, Urlaub oder Lohn.

Das frei­wil­li­ge Mit­be­stim­mungs­recht bedeu­tet, dass der Arbeit­ge­ber bestimm­te Maß­nah­men mit dem Betriebs­rat ver­han­deln kann, aber nicht muss. Wenn der Betriebs­rat nicht zustimmt, kann er die Maß­nah­me nicht ver­hin­dern. Das frei­wil­li­ge Mit­be­stim­mungs­recht gilt z.B. bei wirt­schaft­li­chen Ange­le­gen­hei­ten wie Inves­ti­tio­nen, Ratio­na­li­sie­rung oder Umstrukturierung.

ESG-Strategie und betriebliche Mitbestimmung: Wie hängen sie zusammen?

Um nach­hal­tig zu wirt­schaf­ten, müs­sen Unter­neh­men nicht nur eine ESG-Stra­te­gie ent­wi­ckeln und umset­zen, son­dern auch die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung berück­sich­ti­gen. ESG steht für Envi­ron­ment, Social and Gover­nan­ce, also Umwelt, Sozia­les und Unter­neh­mens­füh­rung. Die­se drei Fak­to­ren mes­sen die Nach­hal­tig­keit und die gesell­schaft­li­che Ver­ant­wor­tung eines Unter­neh­mens. Die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung ist ein Sys­tem der Betei­li­gung der Arbeit­neh­mer an den Ent­schei­dun­gen des Arbeit­ge­bers. Das wich­tigs­te Organ der betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung ist der Betriebs­rat, der die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer vertritt.

Die­se bei­den Kon­zep­te sind eng mit­ein­an­der ver­bun­den und kön­nen sich gegen­sei­tig beein­flus­sen und unter­stüt­zen. Zum einen ver­fol­gen sie gemein­sa­me Zie­le, wie z.B. die Schaf­fung einer nach­hal­ti­gen Unter­neh­mens­kul­tur, die Stei­ge­rung der Mit­ar­bei­ter­zu­frie­den­heit oder die Ver­bes­se­rung der Wett­be­werbs­fä­hig­keit. Zum ande­ren erfor­dern sie eine enge Zusam­men­ar­beit zwi­schen den Betriebs­par­tei­en, also dem Arbeit­ge­ber und dem Betriebsrat.

Die Zusam­men­ar­beit zwi­schen den Betriebs­par­tei­en kann zu einer bes­se­ren Kom­mu­ni­ka­ti­on, Trans­pa­renz und Ver­trau­en füh­ren. Der Arbeit­ge­ber kann den Betriebs­rat über sei­ne Zie­le und Maß­nah­men im Bereich ESG infor­mie­ren und anhö­ren. Der Betriebs­rat kann den Arbeit­ge­ber über sei­ne Mei­nun­gen und Beden­ken im Bereich ESG infor­mie­ren und bera­ten. So kön­nen sie das Ver­ständ­nis und die Akzep­tanz für­ein­an­der erhöhen.

Die Zusam­men­ar­beit zwi­schen den Betriebs­par­tei­en kann aber auch zu Kon­flik­ten oder Span­nun­gen füh­ren, wenn ihre Inter­es­sen oder Ansich­ten diver­gie­ren, die Res­sour­cen knapp sind oder die Umset­zung schwie­rig ist. Der Arbeit­ge­ber kann z.B. bestimm­te Maß­nah­men ergrei­fen wol­len, die sich nega­tiv auf die Arbeits­be­din­gun­gen oder die Beschäf­ti­gungs­si­cher­heit der Mit­ar­bei­ter aus­wir­ken kön­nen. Der Betriebs­rat kann z.B. bestimm­te Maß­nah­men for­dern, die sich nega­tiv auf die Wirt­schaft­lich­keit oder die Wett­be­werbs­fä­hig­keit des Unter­neh­mens aus­wir­ken können.

Die Betriebs­par­tei­en müs­sen daher einen kon­struk­ti­ven Umgang mit Kon­flik­ten oder Span­nun­gen fin­den. Das bedeu­tet, dass sie ver­su­chen soll­ten, ihre unter­schied­li­chen Inter­es­sen oder Ansich­ten aus­zu­glei­chen und gemein­sa­me Lösun­gen zu fin­den. Dazu kön­nen sie ver­schie­de­ne Metho­den nut­zen, wie z.B. Ver­hand­lung, Kom­pro­miss oder Mediation.

ESG-Strategie und betriebliche Mitbestimmung: Wie kann der Betriebsrat den Wandel mitgestalten?

Der Betriebs­rat ist nicht nur ein pas­si­ver Zuschau­er, son­dern auch ein akti­ver Gestal­ter des Wan­dels im Unter­neh­men. Er kann sei­ne Mit­be­stim­mungs- und Mit­wir­kungs­rech­te nut­zen, um sich an der Ent­wick­lung und Umset­zung einer ESG-Stra­te­gie zu betei­li­gen. ESG steht für Envi­ron­ment, Social and Gover­nan­ce, also Umwelt, Sozia­les und Unter­neh­mens­füh­rung. Die­se drei Fak­to­ren mes­sen die Nach­hal­tig­keit und die gesell­schaft­li­che Ver­ant­wor­tung eines Unternehmens.

Um eine ESG-Stra­te­gie im Unter­neh­men mit­zu­ge­stal­ten, hat der Betriebs­rat ver­schie­de­ne Hand­lungs­mög­lich­kei­ten. Er kann z.B.:

  • Den Arbeit­ge­ber dazu auf­for­dern, eine ESG-Stra­te­gie zu ent­wi­ckeln und umzu­set­zen. Er kann dabei sei­ne eige­nen Vor­schlä­ge oder Anre­gun­gen ein­brin­gen und auf die Vor­tei­le einer ESG-Stra­te­gie hin­wei­sen. Damit kann er eine ESG-Stra­te­gie initi­ie­ren.
  • Den Arbeit­ge­ber bei der Erstel­lung oder Über­ar­bei­tung einer ESG-Stra­te­gie bera­ten. Er kann dabei sei­ne Exper­ti­se oder Erfah­rung ein­brin­gen und auf die Bedürf­nis­se oder Erwar­tun­gen der Beleg­schaft hin­wei­sen. Damit kann er eine ESG-Stra­te­gie bera­ten.
  • Dem Arbeit­ge­ber sei­ne Zustim­mung zu einer ESG-Stra­te­gie geben oder ver­wei­gern. Er kann dabei sei­ne Bedin­gun­gen oder For­de­run­gen stel­len und auf die Rech­te oder Pflich­ten der Beleg­schaft hin­wei­sen. Damit kann er eine ESG-Stra­te­gie zustim­men.
  • Den Arbeit­ge­ber bei der Umset­zung oder Über­prü­fung einer ESG-Stra­te­gie über­wa­chen. Er kann dabei sei­ne Kon­troll- oder Prüf­rech­te aus­üben und auf die Ein­hal­tung oder Ver­bes­se­rung der ESG-Zie­le oder ‑Maß­nah­men hin­wei­sen. Damit kann er eine ESG-Stra­te­gie über­wa­chen.
  • Die Beleg­schaft über eine ESG-Stra­te­gie infor­mie­ren oder schu­len. Er kann dabei sei­ne Infor­ma­ti­ons- oder Bil­dungs­rech­te aus­üben und auf die Bedeu­tung oder Vor­tei­le einer ESG-Stra­te­gie hin­wei­sen. Damit kann er eine ESG-Stra­te­gie kom­mu­ni­zie­ren.
  • Sich mit ande­ren Stake­hol­dern über eine ESG-Stra­te­gie aus­tau­schen oder koope­rie­ren. Er kann dabei sei­ne Ver­net­zungs- oder Koope­ra­ti­ons­rech­te aus­üben und auf die Syn­er­gien oder Chan­cen einer ESG-Stra­te­gie hin­wei­sen. Damit kann er eine ESG-Stra­te­gie ver­net­zen.

Um die­se Hand­lungs­mög­lich­kei­ten erfolg­reich zu nut­zen, muss der Betriebs­rat eini­ge Vor­aus­set­zun­gen erfül­len. Er muss z.B.:

  • Sich über die ESG-The­men infor­mie­ren und wei­ter­bil­den, um kom­pe­tent und glaub­wür­dig zu sein. Damit ist er qualifiziert.
  • Mit dem Arbeit­ge­ber kom­mu­ni­zie­ren und ver­han­deln, um kon­struk­tiv und lösungs­ori­en­tiert zu sein. Damit ist er kooperativ.
  • Die Beleg­schaft ein­be­zie­hen und moti­vie­ren, um reprä­sen­ta­tiv und par­ti­zi­pa­tiv zu sein. Damit ist er beteiligt.

Der Betriebs­rat muss aber auch eini­ge Her­aus­for­de­run­gen oder Hin­der­nis­se über­win­den. Er muss z.B.:

  • Sich mit den viel­fäl­ti­gen und dyna­mi­schen ESG-The­men aus­ein­an­der­set­zen, um fle­xi­bel und inno­va­tiv zu sein. Damit bewäl­tigt er die Komplexität.
  • Sich mit dem Wider­stand oder der Skep­sis des Arbeit­ge­bers oder der Beleg­schaft kon­fron­tie­ren, um ver­ständ­nis­voll und über­zeu­gend zu sein. Damit über­win­det er den Widerstand.
  • Sich mit den begrenz­ten Res­sour­cen oder Kapa­zi­tä­ten arran­gie­ren, um effi­zi­ent und effek­tiv zu sein. Damit sichert er die Ressourcen.

Schlussfolgerung

In die­sem Arti­kel haben wir uns mit dem The­ma ESG-Stra­te­gie und betrieb­li­che Mit­be­stim­mung beschäf­tigt. Wir haben erklärt, was die­se bei­den Kon­zep­te bedeu­ten, wie sie zusam­men­hän­gen und wel­che Rol­le der Betriebs­rat bei der nach­hal­ti­gen Gestal­tung der Unter­neh­mens­kul­tur spie­len kann. Wir haben auch eini­ge Hand­lungs­mög­lich­kei­ten, Vor­aus­set­zun­gen, Her­aus­for­de­run­gen und Tipps für eine erfolg­rei­che Mit­ge­stal­tung des Betriebs­ra­tes vorgestellt.

Die zen­tra­le Fra­ge­stel­lung, die wir beant­wor­ten woll­ten, war: Wie kann der Betriebs­rat den Wan­del mit­ge­stal­ten? Die Ant­wort ist: Der Betriebs­rat kann den Wan­del mit­ge­stal­ten, indem er sei­ne Mit­be­stim­mungs- und Mit­wir­kungs­rech­te nutzt, um sich an der Ent­wick­lung und Umset­zung einer ESG-Stra­te­gie im Unter­neh­men zu betei­li­gen. Der Betriebs­rat kann dabei eine akti­ve Rol­le spie­len und die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer wah­ren, aber auch die Zie­le des Arbeit­ge­bers unterstützen.

Die Schluss­bot­schaft, die wir dem Leser geben wol­len, ist: ESG-Stra­te­gie und betrieb­li­che Mit­be­stim­mung sind zwei Kon­zep­te, die sich gegen­sei­tig beein­flus­sen und unter­stüt­zen kön­nen. Sie bie­ten sowohl Chan­cen als auch Her­aus­for­de­run­gen für die Betriebs­par­tei­en. Der Betriebs­rat kann die­se Chan­cen nut­zen und die­se Her­aus­for­de­run­gen bewäl­ti­gen, indem er den Wan­del mitgestaltet.

Quellen


Nach­hal­tig­keit und Mit­be­stim­mung: Wie Betriebs­rä­te die Trans­for­ma­ti­on gestal­ten kön­nen — Hans-Böck­ler-Stif­tung
: Die­se Stu­die unter­sucht, wie Betriebs­rä­te in ver­schie­de­nen Bran­chen und Unter­neh­men die Trans­for­ma­ti­on zu einer nach­hal­ti­gen Wirt­schaft mit­ge­stal­ten kön­nen. Sie zeigt, wel­che Hand­lungs­fel­der, Her­aus­for­de­run­gen und Erfolgs­fak­to­ren es gibt und gibt Emp­feh­lun­gen für eine bes­se­re Unter­stüt­zung der Betriebsräte.

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