Betriebsrat und KI: Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG – Aufgaben und Erforderlichkeit

Betriebsrat und KI: Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG – Aufgaben und Erforderlichkeit

Die rasan­te Ent­wick­lung künst­li­cher Intel­li­genz (KI) ver­än­dert die Arbeits­welt grund­le­gend. Betriebs­rä­te ste­hen vor der Her­aus­for­de­rung, die Aus­wir­kun­gen von KI-Sys­te­men auf die Beschäf­tig­ten zu ver­ste­hen und mit­zu­ge­stal­ten. Die Hin­zu­zie­hung von Sach­ver­stän­di­gen nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann dabei eine wich­ti­ge Unter­stüt­zung bie­ten. Der Arti­kel unter­sucht die Auf­ga­ben und die Erfor­der­lich­keit von Sach­ver­stän­di­gen im Kon­text von KI-Anwen­dun­gen im Betrieb.

§ 80 Abs. 3 BetrVG: Die Rechtsgrundlage für die Hinzuziehung von Sachverständigen

§ 80 Abs. 3 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) bil­det die zen­tra­le Rechts­grund­la­ge für die Mög­lich­keit des Betriebs­rats, bei der Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben einen Sach­ver­stän­di­gen hin­zu­zu­zie­hen. Die Norm lau­tet: “Der Betriebs­rat kann bei der Durch­füh­rung sei­ner Auf­ga­ben nach nähe­rer Ver­ein­ba­rung mit dem Arbeit­ge­ber Sach­ver­stän­di­ge hin­zu­zie­hen. Fehlt eine sol­che Ver­ein­ba­rung, so kann der Betriebs­rat bei der Durch­füh­rung sei­ner Auf­ga­ben Sach­ver­stän­di­ge hin­zu­zie­hen, soweit dies zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben erfor­der­lich ist. Die Kos­ten des Sach­ver­stän­di­gen trägt der Arbeitgeber.”

Die Bedeu­tung die­ser Vor­schrift für die Betriebs­rats­ar­beit ist immens. Sie räumt dem Betriebs­rat das Recht ein, sich bei kom­ple­xen Sach­ver­hal­ten fach­kun­di­gen Rat ein­zu­ho­len. Dies ist beson­ders rele­vant in einer Zeit, in der tech­no­lo­gi­sche Ent­wick­lun­gen wie KI zuneh­mend Ein­zug in die Arbeits­welt hal­ten. Der Betriebs­rat kann sich so das nöti­ge Wis­sen aneig­nen, um die Aus­wir­kun­gen die­ser Tech­no­lo­gien auf die Beschäf­tig­ten zu ver­ste­hen und sei­ne Mit­be­stim­mungs­rech­te effek­tiv wahrzunehmen.

Die Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten trägt grund­sätz­lich der Arbeit­ge­ber. Dies ist ein wich­ti­ger Aspekt, da er sicher­stellt, dass der Betriebs­rat nicht aus finan­zi­el­len Grün­den auf die Hin­zu­zie­hung von Exper­ten ver­zich­ten muss. Aller­dings setzt das Gesetz vor­aus, dass die Hin­zu­zie­hung des Sach­ver­stän­di­gen zur “ord­nungs­ge­mä­ßen Erfül­lung” der Auf­ga­ben des Betriebs­rats “erfor­der­lich” ist. Die­se Erfor­der­lich­keit ist ein zen­tra­ler Begriff, der im Streit­fall von den Arbeits­ge­rich­ten aus­ge­legt wird.

Ob die Hin­zu­zie­hung eines Sach­ver­stän­di­gen erfor­der­lich ist, hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab. Dazu gehö­ren die Kom­ple­xi­tät des Sach­ver­halts, die Grö­ße des Betriebs, die vor­han­de­nen Kennt­nis­se des Betriebs­rats und die poten­zi­el­len Aus­wir­kun­gen der Ent­schei­dung auf die Beschäf­tig­ten. Bei der Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men im Betrieb ist die Erfor­der­lich­keit eines Sach­ver­stän­di­gen oft gege­ben, da es sich in der Regel um kom­ple­xe Tech­no­lo­gien han­delt, deren Aus­wir­kun­gen auf Arbeits­plät­ze, Arbeits­be­din­gun­gen und Qua­li­fi­ka­ti­ons­an­for­de­run­gen schwer abzu­schät­zen sind.

Die Mög­lich­keit der Hin­zu­zie­hung von Sach­ver­stän­di­gen nach § 80 Abs. 3 BetrVG ist ein wich­ti­ger Bau­stein für eine effek­ti­ve und zukunfts­ori­en­tier­te Betriebs­rats­ar­beit. Sie ermög­licht es dem Betriebs­rat, sei­ne Auf­ga­ben auch in einer sich schnell ver­än­dern­den Arbeits­welt kom­pe­tent wahr­zu­neh­men und die Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten zu vertreten.

Aufgaben von Sachverständigen im Kontext von KI im Betrieb

Die Auf­ga­ben von Sach­ver­stän­di­gen im Kon­text von KI-Sys­te­men im Betrieb sind viel­fäl­tig und hän­gen stark von der kon­kre­ten Situa­ti­on ab. Grund­sätz­lich geht es dar­um, dem Betriebs­rat das not­wen­di­ge Fach­wis­sen zu ver­mit­teln, um die Aus­wir­kun­gen von KI auf die Beschäf­tig­ten beur­tei­len und mit­ge­stal­ten zu können.

Ein wich­ti­ger Auf­ga­ben­be­reich ist die Bewer­tung der Aus­wir­kun­gen auf Arbeits­plät­ze. Hier ana­ly­sie­ren Sach­ver­stän­di­ge, wel­che Tätig­kei­ten durch KI-Sys­te­me auto­ma­ti­siert wer­den kön­nen, wel­che neu­en Auf­ga­ben ent­ste­hen und wel­che Qua­li­fi­ka­tio­nen in Zukunft benö­tigt wer­den. Sie kön­nen dem Betriebs­rat hel­fen, die Risi­ken von Arbeits­platz­ver­lus­ten zu erken­nen und Maß­nah­men zur Qua­li­fi­zie­rung und Wei­ter­bil­dung der Beschäf­tig­ten zu ent­wi­ckeln. Dabei ist es wich­tig, nicht nur die quan­ti­ta­ti­ven Aus­wir­kun­gen (z.B. Anzahl der weg­fal­len­den Stel­len) zu betrach­ten, son­dern auch die qua­li­ta­ti­ven Ver­än­de­run­gen der Arbeit (z.B. Zunah­me von Über­wa­chung, Ent­frem­dung von der Arbeit).

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt ist die Arbeits­platz­ge­stal­tung. KI-Sys­te­me ver­än­dern oft die Art und Wei­se, wie Men­schen arbei­ten. Sach­ver­stän­di­ge kön­nen den Betriebs­rat bei der Gestal­tung von ergo­no­mi­schen und gesund­heits­för­der­li­chen Arbeits­plät­zen unter­stüt­zen, die den neu­en Anfor­de­run­gen gerecht wer­den. Dies kann bei­spiels­wei­se die Gestal­tung von Mensch-Maschi­ne-Schnitt­stel­len, die Anpas­sung von Arbeits­zeit­mo­del­len oder die Ent­wick­lung von Maß­nah­men zur Stress­re­duk­ti­on umfassen.

Auch die Risi­ko­be­wer­tung ist ein zen­tra­ler Auf­ga­ben­be­reich von Sach­ver­stän­di­gen. KI-Sys­te­me kön­nen neue Risi­ken für die Gesund­heit und Sicher­heit der Beschäf­tig­ten mit sich brin­gen. Dies kön­nen bei­spiels­wei­se Risi­ken durch feh­ler­haf­te Ent­schei­dun­gen von KI-Sys­te­men, durch Über­wa­chung und Kon­trol­le der Beschäf­tig­ten oder durch psy­chi­sche Belas­tun­gen auf­grund von erhöh­ten Leis­tungs­an­for­de­run­gen sein. Sach­ver­stän­di­ge kön­nen dem Betriebs­rat hel­fen, die­se Risi­ken zu erken­nen und Maß­nah­men zur Prä­ven­ti­on zu entwickeln.

Der Daten­schutz ist ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt. KI-Sys­te­me ver­ar­bei­ten oft gro­ße Men­gen an Daten, dar­un­ter auch per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten der Beschäf­tig­ten. Sach­ver­stän­di­ge kön­nen den Betriebs­rat bei der Ein­hal­tung der daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen unter­stüt­zen und sicher­stel­len, dass die Pri­vat­sphä­re der Beschäf­tig­ten gewahrt bleibt. Dies umfasst bei­spiels­wei­se die Prü­fung der Recht­mä­ßig­keit der Daten­ver­ar­bei­tung, die Ent­wick­lung von Richt­li­ni­en zur Daten­si­cher­heit und die Schu­lung der Beschäf­tig­ten im Umgang mit ihren Daten.

Neben die­sen kon­kre­ten Auf­ga­ben kön­nen Sach­ver­stän­di­ge den Betriebs­rat auch bei der Ent­wick­lung von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen zum The­ma KI unter­stüt­zen. Sie kön­nen dem Betriebs­rat hel­fen, die recht­li­chen und tech­ni­schen Aspek­te zu ver­ste­hen und die Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten in der Betriebs­ver­ein­ba­rung zu verankern.

Zusam­men­fas­send lässt sich sagen, dass die Auf­ga­ben von Sach­ver­stän­di­gen im Kon­text von KI im Betrieb viel­fäl­tig sind und dar­auf abzie­len, dem Betriebs­rat das not­wen­di­ge Wis­sen und die Kom­pe­ten­zen zu ver­mit­teln, um die Aus­wir­kun­gen von KI auf die Beschäf­tig­ten beur­tei­len und mit­ge­stal­ten zu kön­nen. Sie sind somit ein wich­ti­ger Part­ner für den Betriebs­rat bei der Bewäl­ti­gung der Her­aus­for­de­run­gen, die mit dem Ein­satz von KI-Sys­te­men im Betrieb ver­bun­den sind.

Die Erforderlichkeit eines Sachverständigen bei KI-Einführung

Die Fra­ge, wann die Hin­zu­zie­hung eines Sach­ver­stän­di­gen im Zusam­men­hang mit der Ein­füh­rung oder dem Ein­satz von KI-Sys­te­men im Betrieb erfor­der­lich ist, ist von zen­tra­ler Bedeu­tung. Wie bereits in Abschnitt 2 dar­ge­legt, trägt der Arbeit­ge­ber die Kos­ten für den Sach­ver­stän­di­gen nur dann, wenn des­sen Hin­zu­zie­hung zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erfül­lung der Auf­ga­ben des Betriebs­rats erfor­der­lich ist (§ 80 Abs. 3 BetrVG).

Grund­sätz­lich ist die Erfor­der­lich­keit immer dann gege­ben, wenn der Betriebs­rat ohne die Exper­ti­se eines Sach­ver­stän­di­gen sei­ne gesetz­li­chen Auf­ga­ben nicht sach­ge­recht erfül­len kann. Dies ist ins­be­son­de­re dann der Fall, wenn es sich um kom­ple­xe Sach­ver­hal­te han­delt, die spe­zi­el­le Fach­kennt­nis­se erfor­dern, über die der Betriebs­rat selbst nicht verfügt.

Bei der Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men im Betrieb ist die Erfor­der­lich­keit eines Sach­ver­stän­di­gen häu­fig gege­ben, da es sich in der Regel um kom­ple­xe Tech­no­lo­gien han­delt, deren Aus­wir­kun­gen auf Arbeits­plät­ze, Arbeits­be­din­gun­gen und Qua­li­fi­ka­ti­ons­an­for­de­run­gen schwer abzu­schät­zen sind.

Eini­ge kon­kre­te Bei­spie­le, bei denen die Hin­zu­zie­hung eines Sach­ver­stän­di­gen im Zusam­men­hang mit der Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men im Betrieb als erfor­der­lich ange­se­hen wer­den kann, sind:

  • Ein­füh­rung eines KI-basier­ten Bewer­ber­ma­nage­ment­sys­tems: Hier kann ein Sach­ver­stän­di­ger dem Betriebs­rat hel­fen, die Aus­wir­kun­gen des Sys­tems auf die Chan­cen­gleich­heit, den Daten­schutz und die Dis­kri­mi­nie­rungs­frei­heit zu beurteilen.
  • Ein­füh­rung eines KI-basier­ten Sys­tems zur Leis­tungs­über­wa­chung: Hier kann ein Sach­ver­stän­di­ger dem Betriebs­rat hel­fen, die Risi­ken für die psy­chi­sche Gesund­heit der Beschäf­tig­ten zu erken­nen und Maß­nah­men zur Prä­ven­ti­on zu entwickeln.
  • Ein­füh­rung eines KI-basier­ten Sys­tems zur Pro­duk­ti­ons­pla­nung: Hier kann ein Sach­ver­stän­di­ger dem Betriebs­rat hel­fen, die Aus­wir­kun­gen des Sys­tems auf die Arbeits­plät­ze, die Arbeits­be­din­gun­gen und die Qua­li­fi­ka­ti­ons­an­for­de­run­gen zu beurteilen.
  • Pla­nung einer Betriebs­ver­ein­ba­rung zum Ein­satz von KI: Ein Sach­ver­stän­di­ger kann den Betriebs­rat inhalt­lich unter­stüt­zen und die kom­ple­xen The­men ver­ständ­lich aufbereiten.

Die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats bei der Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men ist in vie­len Fäl­len gesetz­lich vor­ge­schrie­ben (§ 87 BetrVG). Um sei­ne Mit­be­stim­mungs­rech­te effek­tiv wahr­neh­men zu kön­nen, benö­tigt der Betriebs­rat in der Regel das Fach­wis­sen eines Sachverständigen.

Es ist wich­tig zu beto­nen, dass die Erfor­der­lich­keit der Hin­zu­zie­hung eines Sach­ver­stän­di­gen immer im Ein­zel­fall geprüft wer­den muss. Dabei spie­len ver­schie­de­ne Fak­to­ren eine Rol­le, wie z.B. die Kom­ple­xi­tät des KI-Sys­tems, die Grö­ße des Betriebs, die vor­han­de­nen Kennt­nis­se des Betriebs­rats und die poten­zi­el­len Aus­wir­kun­gen der Ent­schei­dung auf die Beschäf­tig­ten. Der Betriebs­rat soll­te die Ent­schei­dung zur Hin­zu­zie­hung eines Sach­ver­stän­di­gen sorg­fäl­tig abwä­gen und doku­men­tie­ren, um im Streit­fall vor dem Arbeits­ge­richt argu­men­tie­ren zu kön­nen. Auch eine Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung kann Auf­schluss dar­über geben, ob exter­ne Exper­ti­se not­wen­dig ist.

Ins­ge­samt ist die Hin­zu­zie­hung eines Sach­ver­stän­di­gen bei der Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men im Betrieb oft erfor­der­lich, um die Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten zu wah­ren und die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats effek­tiv wahrzunehmen.

Die Erforderlichkeit eines Sachverständigen bei KI-Einführung

Die Fra­ge, wann die Hin­zu­zie­hung eines Sach­ver­stän­di­gen im Zusam­men­hang mit der Ein­füh­rung oder dem Ein­satz von KI-Sys­te­men im Betrieb erfor­der­lich ist, lässt sich nicht pau­schal beant­wor­ten. Die Erfor­der­lich­keit hängt von einer Viel­zahl von Fak­to­ren ab, die im Ein­zel­fall sorg­fäl­tig geprüft wer­den müs­sen. Gene­rell gilt: Je grö­ßer die poten­zi­el­len Aus­wir­kun­gen der KI-Ein­füh­rung auf die Beschäf­tig­ten sind, des­to drin­gen­der ist die Exper­ti­se eines Sach­ver­stän­di­gen geboten.

Ein wesent­li­cher Fak­tor ist die Kom­ple­xi­tät des KI-Sys­tems. Han­delt es sich um eine ein­fa­che Anwen­dung, die ledig­lich repe­ti­ti­ve Auf­ga­ben auto­ma­ti­siert, oder um ein kom­ple­xes Sys­tem, das Ent­schei­dun­gen trifft und mög­li­cher­wei­se tief­grei­fen­de Ver­än­de­run­gen in den Arbeits­ab­läu­fen bewirkt? Bei kom­ple­xen Sys­te­men ist das Risi­ko höher, dass unvor­her­ge­se­he­ne Aus­wir­kun­gen auf­tre­ten oder dass die Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten nicht aus­rei­chend berück­sich­tigt werden.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt ist die Fra­ge der Mit­be­stim­mung. Der Betriebs­rat hat gemäß § 87 BetrVG ein Mit­be­stim­mungs­recht bei der Ein­füh­rung und Anwen­dung von tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen, die dazu bestimmt sind, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­neh­mer zu über­wa­chen. KI-Sys­te­me fal­len häu­fig unter die­se Defi­ni­ti­on, da sie Daten über die Arbeit­neh­mer sam­meln und aus­wer­ten kön­nen. Die Hin­zu­zie­hung eines Sach­ver­stän­di­gen kann dem Betriebs­rat hel­fen, sei­ne Mit­be­stim­mungs­rech­te effek­tiv wahr­zu­neh­men und sicher­zu­stel­len, dass die Ein­füh­rung der KI-Sys­te­me im Ein­klang mit den Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten erfolgt.

Eine Betriebs­ver­ein­ba­rung ist oft ein sinn­vol­les Instru­ment, um die Rah­men­be­din­gun­gen für den Ein­satz von KI-Sys­te­men im Betrieb fest­zu­le­gen. Der Sach­ver­stän­di­ge kann den Betriebs­rat bei der Aus­ar­bei­tung einer sol­chen Betriebs­ver­ein­ba­rung unter­stüt­zen und sicher­stel­len, dass alle rele­van­ten Aspek­te berück­sich­tigt wer­den, wie z.B. Daten­schutz, Trans­pa­renz und Qualifizierung.

Auch die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung spielt eine wich­ti­ge Rol­le. Arbeit­ge­ber sind gemäß Arbeits­schutz­ge­setz ver­pflich­tet, die Gefähr­dun­gen zu beur­tei­len, die mit der Arbeit ver­bun­den sind, und Maß­nah­men zu tref­fen, um die­se Gefähr­dun­gen zu mini­mie­ren. KI-Sys­te­me kön­nen neue Gefähr­dun­gen mit sich brin­gen, z.B. durch Über­las­tung der Arbeit­neh­mer, Dis­kri­mi­nie­rung oder Kon­troll­ver­lust. Ein Sach­ver­stän­di­ger kann bei der Durch­füh­rung der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung hel­fen und Emp­feh­lun­gen für geeig­ne­te Schutz­maß­nah­men geben.

Zusam­men­fas­send lässt sich sagen, dass die Hin­zu­zie­hung eines Sach­ver­stän­di­gen bei KI-Ein­füh­rung in fol­gen­den Fäl­len beson­ders emp­feh­lens­wert ist:

  • Bei kom­ple­xen KI-Sys­te­men mit poten­zi­ell weit­rei­chen­den Aus­wir­kun­gen auf die Beschäftigten.
  • Wenn Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats berührt sind.
  • Zur Unter­stüt­zung bei der Aus­ar­bei­tung einer Betriebsvereinbarung.
  • Zur Durch­füh­rung einer umfas­sen­den Gefährdungsbeurteilung.

Auswahl und Beauftragung von Sachverständigen

Die Aus­wahl eines geeig­ne­ten Sach­ver­stän­di­gen für KI-Pro­jek­te ist ein ent­schei­den­der Schritt für den Erfolg des Pro­jekts. Der Betriebs­rat soll­te sorg­fäl­tig prü­fen, wel­che Kom­pe­ten­zen und Erfah­run­gen der Sach­ver­stän­di­ge mit­brin­gen muss, um die spe­zi­fi­schen Her­aus­for­de­run­gen des Pro­jekts zu bewältigen.

Ein wich­ti­ges Kri­te­ri­um ist die Qua­li­fi­ka­ti­on des Sach­ver­stän­di­gen. Er soll­te über fun­dier­te Kennt­nis­se im Bereich der künst­li­chen Intel­li­genz ver­fü­gen und idea­ler­wei­se auch Erfah­rung mit der Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men in Betrie­ben haben. Es ist rat­sam, sich Refe­ren­zen vor­le­gen zu las­sen und gege­be­nen­falls Kon­takt zu ande­ren Betriebs­rä­ten auf­zu­neh­men, die bereits mit dem Sach­ver­stän­di­gen zusam­men­ge­ar­bei­tet haben.

Die Unab­hän­gig­keit des Sach­ver­stän­di­gen ist eben­falls von gro­ßer Bedeu­tung. Er soll­te nicht in einem Abhän­gig­keits­ver­hält­nis zum Arbeit­ge­ber ste­hen oder ande­re Inter­es­sen ver­fol­gen, die sei­ne Objek­ti­vi­tät beein­träch­ti­gen könn­ten. Der Betriebs­rat soll­te sicher­stel­len, dass der Sach­ver­stän­di­ge sei­ne Auf­ga­ben unpar­tei­isch und im Inter­es­se der Beschäf­tig­ten wahrnimmt.

Vor der Beauf­tra­gung soll­te eine kla­re Hono­rar­ver­ein­ba­rung getrof­fen wer­den. Der Betriebs­rat soll­te sich im Vor­feld über die übli­chen Hono­rar­sät­ze für Sach­ver­stän­di­ge infor­mie­ren und ein Ange­bot ein­ho­len, das sei­nen finan­zi­el­len Mög­lich­kei­ten ent­spricht. Es ist rat­sam, die Hono­rar­ver­ein­ba­rung schrift­lich fest­zu­hal­ten, um Miss­ver­ständ­nis­se zu vermeiden.

Bei der Ver­trags­ge­stal­tung soll­te der Betriebs­rat dar­auf ach­ten, dass die Rech­te und Pflich­ten bei­der Par­tei­en klar defi­niert sind. Der Ver­trag soll­te ins­be­son­de­re Rege­lun­gen zur Geheim­hal­tung, zum Daten­schutz und zur Haf­tung ent­hal­ten. Es ist rat­sam, den Ver­trag vor der Unter­zeich­nung von einem Rechts­an­walt prü­fen zu lassen.

Die Aus­wahl und Beauf­tra­gung von Sach­ver­stän­di­gen kann fol­gen­de Schrit­te umfassen:

  1. Bedarfs­ana­ly­se: Wel­che spe­zi­fi­schen Kom­pe­ten­zen und Erfah­run­gen sind für das KI-Pro­jekt erforderlich?
  2. Recher­che: Wel­che Sach­ver­stän­di­gen kom­men in Fra­ge? (z.B. über Emp­feh­lun­gen, Fach­ver­bän­de, Internetrecherche)
  3. Ange­bots­an­fra­ge: Ein­ho­lung von Ange­bo­ten bei meh­re­ren Sachverständigen.
  4. Prü­fung der Qua­li­fi­ka­ti­on und Unab­hän­gig­keit: Über­prü­fung der Refe­ren­zen und gege­be­nen­falls Kon­takt­auf­nah­me zu ande­ren Betriebsräten.
  5. Hono­rar­ver­hand­lung: Aus­hand­lung einer fai­ren Honorarvereinbarung.
  6. Ver­trags­ge­stal­tung: Schrift­li­che Fixie­rung der Rech­te und Pflich­ten bei­der Parteien.
  7. Beauf­tra­gung: Unter­zeich­nung des Ver­trags und offi­zi­el­le Beauf­tra­gung des Sachverständigen.

Praxisbeispiele: Sachverständigeneinsatz bei KI-Projekten

Die betrieb­li­che Pra­xis zeigt, dass Sach­ver­stän­di­ge den Betriebs­rat bei der Aus­ein­an­der­set­zung mit KI-The­men in viel­fäl­ti­ger Wei­se unter­stüt­zen können.

Fall­stu­die 1: Ein­füh­rung eines KI-basier­ten Bewerbermanagementsystems

Ein Unter­neh­men plant die Ein­füh­rung eines KI-basier­ten Bewer­ber­ma­nage­ment­sys­tems, das anhand von Algo­rith­men die ein­ge­hen­den Bewer­bun­gen vor­sor­tiert und eine Vor­auswahl trifft. Der Betriebs­rat befürch­tet, dass das Sys­tem zu Dis­kri­mi­nie­run­gen füh­ren und die Chan­cen­gleich­heit beein­träch­ti­gen könn­te. Er beauf­tragt einen Sach­ver­stän­di­gen, das Sys­tem zu prü­fen und Emp­feh­lun­gen für eine fai­re und trans­pa­ren­te Anwen­dung zu geben. Der Sach­ver­stän­di­ge ana­ly­siert die Algo­rith­men und Daten­be­stän­de und stellt fest, dass tat­säch­lich ein Risi­ko von Dis­kri­mi­nie­run­gen besteht. Er emp­fiehlt, die Algo­rith­men zu über­ar­bei­ten und regel­mä­ßig zu über­prü­fen sowie eine unab­hän­gi­ge Beschwer­de­stel­le ein­zu­rich­ten. Der Betriebs­rat setzt die­se Emp­feh­lun­gen in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung durch.

Fall­stu­die 2: Ein­satz von KI zur Pro­zess­op­ti­mie­rung in der Produktion

Ein pro­du­zie­ren­des Unter­neh­men möch­te KI ein­set­zen, um die Pro­duk­ti­ons­pro­zes­se zu opti­mie­ren und die Effi­zi­enz zu stei­gern. Der Betriebs­rat befürch­tet, dass dies zu Arbeits­platz­ver­lus­ten und einer höhe­ren Belas­tung der ver­blei­ben­den Mit­ar­bei­ter füh­ren könn­te. Er beauf­tragt einen Sach­ver­stän­di­gen, die Aus­wir­kun­gen der KI-Ein­füh­rung auf die Arbeits­plät­ze zu bewer­ten und Vor­schlä­ge für eine sozi­al­ver­träg­li­che Umset­zung zu ent­wi­ckeln. Der Sach­ver­stän­di­ge ana­ly­siert die Arbeits­ab­läu­fe und stellt fest, dass durch die Auto­ma­ti­sie­rung tat­säch­lich Arbeits­plät­ze weg­fal­len wer­den. Er emp­fiehlt, die betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ter früh­zei­tig zu qua­li­fi­zie­ren und ihnen alter­na­ti­ve Arbeits­plät­ze anzu­bie­ten. Zudem schlägt er vor, die ver­blei­ben­den Mit­ar­bei­ter durch eine bes­se­re Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on und den Ein­satz von Assis­tenz­sys­te­men zu ent­las­ten. Der Betriebs­rat setzt die­se Emp­feh­lun­gen in einer Ver­ein­ba­rung mit dem Arbeit­ge­ber um.

Fall­stu­die 3: KI-basier­te Kundenkommunikation

Ein Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men führt einen KI-gestütz­ten Chat­bot zur Bear­bei­tung von Kun­den­an­fra­gen ein. Der Betriebs­rat ist besorgt über den Daten­schutz und die Qua­li­tät der Kun­den­kom­mu­ni­ka­ti­on. Er beauf­tragt einen Sach­ver­stän­di­gen, die Daten­si­cher­heit des Chat­bots zu über­prü­fen und die Aus­wir­kun­gen auf die Mit­ar­bei­ter im Kun­den­ser­vice zu ana­ly­sie­ren. Der Sach­ver­stän­di­ge prüft die Daten­schutz­richt­li­ni­en und die tech­ni­schen Sicher­heits­maß­nah­men und gibt Emp­feh­lun­gen zur Ver­bes­se­rung der Daten­si­cher­heit. Er stellt fest, dass die Mit­ar­bei­ter im Kun­den­ser­vice durch den Chat­bot ent­las­tet wer­den, aber auch neue Kom­pe­ten­zen benö­ti­gen, um kom­ple­xe Kun­den­an­fra­gen zu bear­bei­ten. Er emp­fiehlt, die Mit­ar­bei­ter ent­spre­chend zu schu­len und ihnen die Mög­lich­keit zu geben, sich wei­ter­zu­ent­wi­ckeln. Der Betriebs­rat sorgt dafür, dass die­se Maß­nah­men umge­setzt werden.

Die­se Bei­spie­le zei­gen, dass der Ein­satz von Sach­ver­stän­di­gen dem Betriebs­rat hel­fen kann, die Chan­cen und Risi­ken von KI-Pro­jek­ten bes­ser ein­zu­schät­zen und die Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten zu schüt­zen. Durch eine früh­zei­ti­ge und umfas­sen­de Aus­ein­an­der­set­zung mit den KI-The­men kann der Betriebs­rat aktiv an der Gestal­tung der Arbeits­welt von mor­gen mitwirken.

Herausforderungen und Grenzen des Sachverständigeneinsatzes

Der Ein­satz von Sach­ver­stän­di­gen ist nicht ohne Her­aus­for­de­run­gen. Eine Schwie­rig­keit kann in der Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Betriebs­rat und Sach­ver­stän­di­gem lie­gen. Fach­jar­gon und kom­ple­xe Sach­ver­hal­te müs­sen ver­ständ­lich ver­mit­telt wer­den, um eine effek­ti­ve Zusam­men­ar­beit zu gewähr­leis­ten. Es ist wich­tig, dass der Betriebs­rat kla­re Fra­gen for­mu­liert und Erwar­tun­gen hin­sicht­lich der Ergeb­nis­se trans­pa­rent kommuniziert.

Inter­es­sens­kon­flik­te kön­nen eben­falls auf­tre­ten, ins­be­son­de­re wenn der Sach­ver­stän­di­ge bereits in einer Geschäfts­be­zie­hung zum Arbeit­ge­ber steht oder stand. In sol­chen Fäl­len ist die Unab­hän­gig­keit des Gut­ach­tens mög­li­cher­wei­se beein­träch­tigt. Der Betriebs­rat soll­te daher vor der Beauf­tra­gung die Unab­hän­gig­keit des Sach­ver­stän­di­gen sorg­fäl­tig prü­fen und gege­be­nen­falls Refe­ren­zen einholen.

Die Kos­ten­kon­trol­le ist ein wei­te­rer kri­ti­scher Punkt. Die Hono­ra­re von Sach­ver­stän­di­gen kön­nen erheb­lich sein, und der Betriebs­rat muss sicher­stel­len, dass die Kos­ten im Rah­men des Bud­gets blei­ben. Eine detail­lier­te Hono­rar­ver­ein­ba­rung vor der Beauf­tra­gung ist uner­läss­lich. Der Betriebs­rat soll­te auch alter­na­ti­ve Ange­bo­te ein­ho­len und die Kos­ten­ef­fi­zi­enz ver­schie­de­ner Sach­ver­stän­di­ger vergleichen.

Auch die Kom­pe­tenz­ab­gren­zung kann zu Pro­ble­men füh­ren. Es ist wich­tig, dass der Sach­ver­stän­di­ge über die erfor­der­li­che Exper­ti­se ver­fügt, um die spe­zi­fi­schen Fra­ge­stel­lun­gen des Betriebs­rats zu beant­wor­ten. Der Betriebs­rat soll­te daher vor der Beauf­tra­gung die Qua­li­fi­ka­ti­on und Erfah­rung des Sach­ver­stän­di­gen prü­fen und sicher­stel­len, dass er über das not­wen­di­ge Fach­wis­sen verfügt.

Schließ­lich kön­nen Umset­zungs­hemm­nis­se auf­tre­ten, wenn die Emp­feh­lun­gen des Sach­ver­stän­di­gen nicht im Betrieb umge­setzt wer­den kön­nen. Dies kann bei­spiels­wei­se der Fall sein, wenn die Umset­zung der Emp­feh­lun­gen mit hohen Kos­ten ver­bun­den ist oder wenn der Arbeit­ge­ber die Emp­feh­lun­gen ablehnt. Der Betriebs­rat soll­te daher von Anfang an auf eine enge Zusam­men­ar­beit mit dem Arbeit­ge­ber set­zen und ver­su­chen, eine gemein­sa­me Lösung zu finden.

Fazit

Sach­ver­stän­di­ge spie­len eine wich­ti­ge Rol­le bei der Bewäl­ti­gung der Her­aus­for­de­run­gen, die mit dem Ein­satz von KI-Sys­te­men im Betrieb ver­bun­den sind. Sie unter­stüt­zen den Betriebs­rat bei der Bewer­tung der Aus­wir­kun­gen von KI auf die Beschäf­tig­ten, bei der Ent­wick­lung von Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men und bei der Gestal­tung der Arbeitsplätze.

Aller­dings ist der Ein­satz von Sach­ver­stän­di­gen nicht ohne Her­aus­for­de­run­gen. Der Betriebs­rat muss die Kom­mu­ni­ka­ti­on sicher­stel­len, Inter­es­sens­kon­flik­te ver­mei­den, die Kos­ten kon­trol­lie­ren, die Kom­pe­tenz­ab­gren­zung beach­ten und Umset­zungs­hemm­nis­se überwinden.

Bei einer sorg­fäl­ti­gen Pla­nung und Durch­füh­rung kann der Ein­satz von Sach­ver­stän­di­gen jedoch einen wert­vol­len Bei­trag zur Gestal­tung einer zukunfts­ori­en­tier­ten und mit­ar­bei­ter­freund­li­chen Arbeits­welt leis­ten. Der Hand­lungs­be­darf ist groß, da die Zukunft der Arbeit maß­geb­lich von der Gestal­tung des Ein­sat­zes von KI-Sys­te­men abhängt.

Weiterführende Quellen