Übergangsmandat

Das Übergangsmandat im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bezieht sich auf die Fortführung der Amtstätigkeiten des Betriebsrats nach Ablauf der regulären Amtszeit und vor der Konstituierung eines neuen Betriebsrats. Diese Regelung soll eine kontinuierliche Vertretung der Belegschaft sicherstellen, bis ein neuer Betriebsrat gewählt ist und seine Arbeit aufnehmen kann.