Altersdiskriminierung im Recruiting: Risiken, Rechtssicherheit und HR-Compliance nach AGG

Altersdiskriminierung im Recruiting: Risiken, Rechtssicherheit und HR-Compliance nach AGG

Alters­dis­kri­mi­nie­rung im Ein­stel­lungs­pro­zess ist ein ernst­zu­neh­men­des Pro­blem mit weit­rei­chen­den recht­li­chen und finan­zi­el­len Kon­se­quen­zen für Arbeit­ge­ber. Das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) bil­det in Deutsch­land die zen­tra­le recht­li­che Grund­la­ge, um Benach­tei­li­gun­gen auf­grund des Alters zu ver­hin­dern und einen fai­ren Zugang zu Beschäf­ti­gung und Beruf für alle zu gewähr­leis­ten. Die Her­aus­for­de­rung für Unter­neh­men liegt dar­in, Recrui­ting-Pro­zes­se und Stel­len­an­zei­gen so zu gestal­ten, dass sie nicht nur objek­tiv und bedarfs­ge­recht sind, son­dern auch jeg­li­chen Anschein von Dis­kri­mi­nie­rung ver­mei­den.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und der Schutz vor Altersdiskriminierung

Das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG), auch bekannt als Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­ge­setz, trat 2006 in Kraft und zielt dar­auf ab, Benach­tei­li­gun­gen aus Grün­den der Ras­se, der eth­ni­schen Her­kunft, des Geschlechts, der Reli­gi­on oder Welt­an­schau­ung, einer Behin­de­rung, des Alters oder der sexu­el­len Iden­ti­tät zu ver­hin­dern oder zu besei­ti­gen. Im Kon­text des Arbeits­le­bens umfasst dies ins­be­son­de­re das Ver­bot der Alters­dis­kri­mi­nie­rung in Beschäf­ti­gung und Beruf.

Dabei ist es uner­heb­lich, ob eine Per­son als „zu jung“ oder „zu alt“ dis­kri­mi­niert wird; ent­schei­dend ist, dass die Ungleich­be­hand­lung auf dem Lebens­al­ter beruht. Das AGG ver­bie­tet sowohl die unmit­tel­ba­re Dis­kri­mi­nie­rung (wenn eine Per­son wegen ihres Alters schlech­ter behan­delt wird als eine ande­re in einer ver­gleich­ba­ren Situa­ti­on) als auch die mit­tel­ba­re Dis­kri­mi­nie­rung (wenn schein­bar neu­tra­le Vor­schrif­ten, Kri­te­ri­en oder Ver­fah­ren Per­so­nen eines bestimm­ten Alters gegen­über ande­ren benach­tei­li­gen).

Es gibt jedoch Aus­nah­men vom Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot, wenn eine Ungleich­be­hand­lung objek­tiv und ange­mes­sen durch ein legi­ti­mes Ziel gerecht­fer­tigt ist und die Mit­tel zur Errei­chung die­ses Ziels ange­mes­sen und erfor­der­lich sind. So kann bei­spiels­wei­se eine bestimm­te Berufs­er­fah­rung als zuläs­si­ges Dif­fe­ren­zie­rungs­kri­te­ri­um gel­ten, selbst wenn dies älte­re Bewer­ber ten­den­zi­ell begüns­tigt.

Altersdiskriminierung in Stellenanzeigen: Ein sensibles Feld

Beson­de­re Sen­si­bi­li­tät ist bei der For­mu­lie­rung von Stel­len­an­zei­gen gebo­ten, da die­se oft den ers­ten Berüh­rungs­punkt mit poten­zi­el­len Bewer­bern dar­stel­len und schnell als dis­kri­mi­nie­rend aus­ge­legt wer­den kön­nen. Begrif­fe wie „jun­ges Team“ oder „dyna­mi­sches Arbeits­um­feld“ kön­nen bereits als Indiz für eine Alters­dis­kri­mi­nie­rung gewer­tet wer­den, da sie nahe­le­gen, dass älte­re Bewer­ber uner­wünscht sind. Ein bekann­tes Bei­spiel hier­für ist ein Urteil des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Nürn­berg, das in der For­mu­lie­rung „jun­ges, hoch moti­vier­tes Team“ eine unmit­tel­ba­re Dis­kri­mi­nie­rung wegen des Alters sah.

Noch prä­gnan­ter wur­de die Pro­ble­ma­tik durch meh­re­re Urtei­le im Zusam­men­hang mit dem Begriff „Digi­tal Nati­ve“. Sowohl das Arbeits­ge­richt Heil­bronn (Urteil vom 18. Janu­ar 2024 – 8 Ca 191/23) als auch das LAG Baden-Würt­tem­berg haben ent­schie­den, dass die Suche nach einem „Digi­tal Nati­ve“ in einer Stel­len­an­zei­ge ein Indiz für eine Alters­dis­kri­mi­nie­rung dar­stellt. Das Argu­ment: Der Begriff zie­le auf jün­ge­re Gene­ra­tio­nen ab, die mit digi­ta­len Tech­no­lo­gien auf­ge­wach­sen sind, und gren­ze damit „Digi­tal Immi­grants“ – also älte­re Bewer­ber – aus.

Arbeit­ge­ber müs­sen daher auf neu­tra­le und objek­ti­ve For­mu­lie­run­gen ach­ten, die kei­ne Rück­schlüs­se auf ein bevor­zug­tes Alter zulas­sen. Die gefor­der­ten Fähig­kei­ten und Qua­li­fi­ka­tio­nen soll­ten im Vor­der­grund ste­hen, ohne alters­be­zo­ge­ne Ste­reo­ty­pen zu bedie­nen. Selbst die Suche nach „Berufs­ein­stei­gern“ oder „maxi­mal sechs Jah­ren Berufs­er­fah­rung“ ist nicht per se dis­kri­mi­nie­rend, solan­ge der Arbeit­ge­ber nach­wei­sen kann, dass die Absa­ge auf nicht-dis­kri­mi­nie­ren­den Grün­den beruht, wie etwa man­geln­der „Lebens­lauf­strin­genz“ oder feh­len­der Eig­nung.

HR-Compliance und Rechtssicherheit im Recruiting

Um die Rechts­si­cher­heit im Recrui­ting zu gewähr­leis­ten und das Risi­ko von Dis­kri­mi­nie­rungs­kla­gen zu mini­mie­ren, ist eine umfas­sen­de HR-Com­pli­ance uner­läss­lich. Arbeit­ge­ber tra­gen die Ver­ant­wor­tung, dis­kri­mi­nie­rungs­freie Ein­stel­lungs­pro­zes­se zu eta­blie­ren.

Gestaltung diskriminierungsfreier Recruiting-Prozesse

  • Stel­len­an­zei­gen neu­tral for­mu­lie­ren: Jeg­li­che alters­be­zo­ge­nen Begrif­fe, ob expli­zit oder impli­zit, müs­sen ver­mie­den wer­den. Statt „jung und dyna­misch“ sind For­mu­lie­run­gen wie „moti­viert und enga­giert“ zu bevor­zu­gen. Die Anfor­de­run­gen soll­ten sich aus­schließ­lich auf die für die Posi­ti­on rele­van­ten Fähig­kei­ten, Erfah­run­gen und Qua­li­fi­ka­tio­nen bezie­hen.
  • Objek­ti­ve Aus­wahl­kri­te­ri­en: Die Aus­wahl der Bewer­ber muss auf objek­ti­ven und nach­voll­zieh­ba­ren Kri­te­ri­en basie­ren, die direkt mit den Anfor­de­run­gen der Stel­le ver­knüpft sind. Per­sön­li­che Vor­lie­ben oder alters­be­ding­te Ste­reo­ty­pen dür­fen kei­ne Rol­le spie­len.
  • Struk­tu­rier­te Bewer­bungs­ge­sprä­che: Stan­dar­di­sier­te Fra­gen­ka­ta­lo­ge und Bewer­tungs­bö­gen hel­fen, die Objek­ti­vi­tät zu erhö­hen und eine ver­gleich­ba­re Beur­tei­lung aller Kan­di­da­ten zu gewähr­leis­ten. Fra­gen zum Alter, Fami­li­en­stand oder zur Fami­li­en­pla­nung sind tabu, es sei denn, sie sind aus­nahms­wei­se gesetz­lich zuläs­sig und für die Aus­übung der Tätig­keit unab­ding­bar.
  • Doku­men­ta­ti­on des Aus­wahl­pro­zes­ses: Eine sorg­fäl­ti­ge Doku­men­ta­ti­on aller Schrit­te des Recrui­ting-Pro­zes­ses, ein­schließ­lich der Grün­de für Zu- und Absa­gen, ist im Fal­le einer Kla­ge von ent­schei­den­der Bedeu­tung. Sie dient als Nach­weis, dass die Aus­wahl auf sach­li­chen und nicht-dis­kri­mi­nie­ren­den Grün­den basier­te.
  • Schu­lung von HR-Mit­ar­bei­tern und Füh­rungs­kräf­ten: Regel­mä­ßi­ge Schu­lun­gen zum AGG und zu den Fall­stri­cken der Alters­dis­kri­mi­nie­rung sind essen­zi­ell. Sie sen­si­bi­li­sie­ren für unbe­wuss­te Vor­ur­tei­le und ver­mit­teln das not­wen­di­ge Wis­sen für rechts­si­che­res Han­deln.
  • Anony­me Bewer­bungs­ver­fah­ren: In eini­gen Län­dern sind anony­me Bewer­bungs­ver­fah­ren bereits Stan­dard. Sie kön­nen hel­fen, Vor­ur­tei­le bezüg­lich Alter, Geschlecht oder Her­kunft zu mini­mie­ren, indem die­se Infor­ma­tio­nen erst in spä­te­ren Pha­sen des Aus­wahl­pro­zes­ses offen­ge­legt wer­den.

Bewerberrechte und Entschädigungsansprüche nach AGG

Wird ein Bewer­ber auf­grund sei­nes Alters dis­kri­mi­niert, ste­hen ihm nach dem AGG ver­schie­de­ne Rech­te und Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che zu. Das Gesetz unter­schei­det dabei zwi­schen Scha­dens­er­satz für mate­ri­el­le Schä­den und Ent­schä­di­gung für imma­te­ri­el­le Schä­den (wie z.B. ent­gan­ge­ne Chan­cen oder Per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zun­gen).

Die Geltendmachung von Ansprüchen und die Beweislast

Ein abge­lehn­ter Bewer­ber kann bei einer ver­mu­te­ten Dis­kri­mi­nie­rung Tat­sa­chen dar­le­gen, die eine Benach­tei­li­gung wegen des Alters ver­mu­ten las­sen. Lie­gen sol­che Indi­zi­en vor, kehrt sich die Beweis­last um: Nun muss der Arbeit­ge­ber bewei­sen, dass die Benach­tei­li­gung nicht auf­grund des Alters erfolg­te, son­dern aus ande­ren, nicht-dis­kri­mi­nie­ren­den Grün­den. Die­ser Nach­weis ist oft schwer zu erbrin­gen, ins­be­son­de­re wenn die Stel­len­an­zei­ge selbst dis­kri­mi­nie­ren­de For­mu­lie­run­gen ent­hielt oder der Aus­wahl­pro­zess intrans­pa­rent war.

Höhe der Entschädigungsansprüche

Die Höhe der Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che für imma­te­ri­el­le Schä­den nach § 15 Abs. 2 AGG ist im Fal­le einer Nicht­ein­stel­lung auf bis zu drei Monats­ge­häl­ter begrenzt, wenn der Bewer­ber auch bei benach­tei­li­gungs­frei­er Aus­wahl nicht ein­ge­stellt wor­den wäre. Andern­falls rich­tet sich die Höhe nach der Schwe­re der Benach­tei­li­gung, dem Grad des Ver­schul­dens des Arbeit­ge­bers und des­sen wirt­schaft­li­cher Leis­tungs­fä­hig­keit.

In der Pra­xis kön­nen die­se Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen erheb­lich sein:

  • Im bereits erwähn­ten Fall des Arbeits­ge­richts Heil­bronn und LAG Baden-Würt­tem­berg wegen der For­mu­lie­rung „Digi­tal Nati­ve“ wur­de dem Klä­ger eine Ent­schä­di­gung in Höhe von 7.500 Euro zuge­spro­chen, was 1,5 Monats­ge­häl­tern ent­sprach.
  • Ein wei­te­res Urteil des LAG Nürn­berg, bei dem in einer Stel­len­an­zei­ge mit einem „jun­gen, hoch moti­vier­ten Team“ gewor­ben wur­de, führ­te zu einer Ent­schä­di­gung von zwei Monats­ge­häl­tern, rund 6.700 Euro.

Wich­tig ist, dass Ansprü­che auf Ent­schä­di­gung und Scha­dens­er­satz inner­halb einer Frist von zwei Mona­ten schrift­lich gel­tend gemacht wer­den müs­sen, begin­nend mit dem Zugang der Ableh­nung.

Fallbeispiele und die Rolle der Arbeitsgerichte

Die Arbeits­ge­rich­te, wie das Arbeits­ge­richt Heil­bronn und das LAG Baden-Würt­tem­berg, spie­len eine ent­schei­den­de Rol­le bei der Aus­le­gung und Durch­set­zung des AGG im Kon­text der Alters­dis­kri­mi­nie­rung. Ihre Urtei­le schaf­fen Prä­ze­denz­fäl­le und ver­deut­li­chen die Anfor­de­run­gen an Arbeit­ge­ber.

Ein pro­mi­nen­tes Bei­spiel ist die bereits mehr­fach erwähn­te Recht­spre­chung zum Begriff „Digi­tal Nati­ve“, die ver­deut­licht, wie selbst modern klin­gen­de For­mu­lie­run­gen recht­li­che Kon­se­quen­zen nach sich zie­hen kön­nen. Auch wenn ein Arbeit­ge­ber die Absa­ge mit schein­bar objek­ti­ven Grün­den wie „Über­qua­li­fi­ka­ti­on“ oder zu hohen Gehalts­vor­stel­lun­gen begrün­det, müs­sen die­se Argu­men­te vor Gericht stand­hal­ten kön­nen. Im „Digi­tal Native“-Fall konn­te der Arbeit­ge­ber die Dis­kri­mi­nie­rung nicht ent­kräf­ten, da die vor­ge­brach­ten Grün­de vom Gericht nicht aner­kannt wur­den.

Gerich­te beto­nen immer wie­der, dass das Ziel des AGG gera­de dar­in besteht, Vor­ur­tei­len ent­ge­gen­zu­wir­ken und Arbeit­neh­mern glei­che Chan­cen zu ermög­li­chen, unab­hän­gig von alters­be­zo­ge­nen Zuschrei­bun­gen.

Präventive Maßnahmen für Arbeitgeber

Ange­sichts der recht­li­chen Risi­ken und poten­zi­el­len Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che ist es für Arbeit­ge­ber von größ­ter Bedeu­tung, prä­ven­ti­ve Maß­nah­men zu ergrei­fen, um Alters­dis­kri­mi­nie­rung im Recrui­ting zu ver­hin­dern:

  • Inter­ne Richt­li­ni­en und Pro­zes­se: Ent­wick­lung und Imple­men­tie­rung kla­rer, AGG-kon­for­mer Recrui­ting-Richt­li­ni­en. Die­se soll­ten alle Pha­sen des Ein­stel­lungs­pro­zes­ses abde­cken, von der Stel­len­aus­schrei­bung bis zur Ein­stel­lungs­ent­schei­dung.
  • Regel­mä­ßi­ge Audits von Stel­len­an­zei­gen: Eine regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung aller ver­öf­fent­lich­ten Stel­len­an­zei­gen auf dis­kri­mi­nie­ren­de For­mu­lie­run­gen ist uner­läss­lich. Exter­ne Rechts­be­ra­tung kann hier­bei wert­vol­le Unter­stüt­zung bie­ten.
  • Schaf­fung einer inklu­si­ven Unter­neh­mens­kul­tur: Eine Unter­neh­mens­kul­tur, die Viel­falt und Inklu­si­on för­dert, hilft nicht nur, Dis­kri­mi­nie­rung zu ver­mei­den, son­dern zieht auch ein brei­te­res Spek­trum an Talen­ten an.
  • Fokus auf Kom­pe­ten­zen und Fähig­kei­ten: Bei der Talent­ak­qui­se soll­ten aus­schließ­lich die erfor­der­li­chen Kom­pe­ten­zen, Qua­li­fi­ka­tio­nen und die tat­säch­li­che Eig­nung für die Stel­le im Vor­der­grund ste­hen, los­ge­löst von Alter oder ande­ren Dis­kri­mi­nie­rungs­merk­ma­len.
  • Inter­ne Beschwer­de­stel­len: Ein­rich­tung von inter­nen Anlauf­stel­len, an die sich Bewer­ber bei Ver­dacht auf Dis­kri­mi­nie­rung ver­trau­ens­voll wen­den kön­nen. Dies kann hel­fen, Kon­flik­te früh­zei­tig zu erken­nen und außer­ge­richt­lich zu lösen.

Fazit

Alters­dis­kri­mi­nie­rung im Recrui­ting ist nicht nur ethisch ver­werf­lich, son­dern auch recht­lich ein hoch­sen­si­bles The­ma mit erheb­li­chen Kon­se­quen­zen für Arbeit­ge­ber. Das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) bil­det den recht­li­chen Rah­men, der Bewer­ber vor Benach­tei­li­gun­gen auf­grund ihres Alters schützt. Urtei­le von Gerich­ten wie dem Arbeits­ge­richt Heil­bronn und dem LAG Baden-Würt­tem­berg haben ein­drück­lich gezeigt, dass selbst ver­meint­lich harm­lo­se For­mu­lie­run­gen in Stel­len­an­zei­gen wie „Digi­tal Nati­ve“ als Indiz für Dis­kri­mi­nie­rung gewer­tet wer­den und zu hohen Ent­schä­di­gungs­an­sprü­chen füh­ren kön­nen.

Für Unter­neh­men ist eine pro­ak­ti­ve HR-Com­pli­ance unver­zicht­bar. Dies umfasst die sorg­fäl­ti­ge Gestal­tung rechts­si­che­rer Stel­len­an­zei­gen, die Eta­blie­rung objek­ti­ver Aus­wahl­pro­zes­se, die kon­se­quen­te Doku­men­ta­ti­on und die umfas­sen­de Schu­lung von Per­so­nal­ver­ant­wort­li­chen. Nur durch die kon­se­quen­te Umset­zung die­ser Maß­nah­men kön­nen Arbeit­ge­ber Rechts­si­cher­heit schaf­fen, poten­zi­el­le Kla­gen ver­mei­den und eine Unter­neh­mens­kul­tur för­dern, die Viel­falt wert­schätzt und Chan­cen­gleich­heit für alle Bewer­ber gewähr­leis­tet.

Weiterführende Quellen

https://pro-aging-welt.de/altersdiskriminierung/

https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/aktuelles/altersjahr_pk_factsheet.pdf?__blob=publicationFile&v=1

https://www.arbeitsrecht-hessen.de/glossar-begriffserlaeuterung-rechtlicher-begriffe/diskriminierung-alter.html

https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ueber-diskriminierung/diskriminierungsmerkmale/alter/alter-node.html

https://www.juracademy.de/arbeitsrecht/agg-schutz-arbeitnehmer.html

https://www.dbb.de/arbeitnehmende/rechtsprechung/arbeitsvertragsrecht/diskriminierung-alter-stellenanzeige.html