§ 622 BGB: Kündigungsfristen im Arbeitsrecht – Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen

§ 622 BGB: Kündigungsfristen im Arbeitsrecht – Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen

Die Kün­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses ist ein ein­schnei­den­des Ereig­nis für Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber. Ein wesent­li­cher Aspekt dabei sind die Kün­di­gungs­fris­ten, die im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (§ 622 BGB) gere­gelt sind. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die wich­tigs­ten Bestim­mun­gen des § 622 BGB, erklärt die Rech­te und Pflich­ten bei­der Par­tei­en und gibt prak­ti­sche Hin­wei­se zur kor­rek­ten Ein­hal­tung der Fris­ten. Was müs­sen Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber wirk­lich über die Kün­di­gungs­fris­ten wis­sen, um rechts­si­cher zu han­deln und uner­wünsch­te Kon­se­quen­zen zu vermeiden?

Die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB

Das Bür­ger­li­che Gesetz­buch (BGB) regelt in § 622 die gesetz­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten für Arbeits­ver­hält­nis­se. Die­se Fris­ten bestim­men, wie viel Zeit zwi­schen dem Aus­spruch der Kün­di­gung und dem tat­säch­li­chen Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses lie­gen muss. Dabei unter­schei­det das Gesetz zwi­schen der Grund­kün­di­gungs­frist und ver­län­ger­ten Fris­ten, die sich nach der Beschäf­ti­gungs­dau­er des Arbeit­neh­mers richten.

Für Arbeit­neh­mer gilt gemäß § 622 Abs. 1 BGB eine Grund­kün­di­gungs­frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalen­der­mo­nats. Das bedeu­tet, dass ein Arbeit­neh­mer sein Arbeits­ver­hält­nis mit einer Frist von vier Wochen ent­we­der zum 15. eines Monats oder zum Monats­en­de kün­di­gen kann, unab­hän­gig von sei­ner Betriebszugehörigkeit.

Für Arbeit­ge­ber sind die Kün­di­gungs­fris­ten in § 622 Abs. 2 BGB gestaf­felt und ver­län­gern sich mit zuneh­men­der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit des Arbeitnehmers:

  • Bei einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von zwei Jah­ren: Kün­di­gungs­frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats.
  • Bei einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von fünf Jah­ren: Kün­di­gungs­frist von zwei Mona­ten zum Ende eines Kalendermonats.
  • Bei einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von acht Jah­ren: Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten zum Ende eines Kalendermonats.
  • Bei einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von zehn Jah­ren: Kün­di­gungs­frist von vier Mona­ten zum Ende eines Kalendermonats.
  • Bei einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von zwölf Jah­ren: Kün­di­gungs­frist von fünf Mona­ten zum Ende eines Kalendermonats.
  • Bei einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von fünf­zehn Jah­ren: Kün­di­gungs­frist von sechs Mona­ten zum Ende eines Kalendermonats.
  • Bei einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von zwan­zig Jah­ren: Kün­di­gungs­frist von sie­ben Mona­ten zum Ende eines Kalendermonats.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass die Beschäf­ti­gungs­dau­er die unun­ter­bro­che­ne Zeit­span­ne umfasst, in der der Arbeit­neh­mer im Unter­neh­men tätig war. Zei­ten einer unbe­zahl­ten Frei­stel­lung oder Unter­bre­chun­gen kön­nen die Berech­nung der Beschäf­ti­gungs­dau­er beein­flus­sen. Eine kor­rek­te Berech­nung ist ent­schei­dend, um die kor­rek­te Kün­di­gungs­frist zu ermitteln.

Bür­ger­li­ches Gesetz­buch (BGB) § 622 Kün­di­gungs­fris­ten bei …

Unterschiede in den Kündigungsfristen: Arbeitnehmer vs. Arbeitgeber

Die im § 622 BGB fest­ge­leg­ten Kün­di­gungs­fris­ten unter­schei­den sich erheb­lich zwi­schen Arbeit­neh­mern und Arbeit­ge­bern. Die­se Dif­fe­ren­zie­rung basiert im Wesent­li­chen auf dem Schutz­be­dürf­nis des Arbeit­neh­mers. Der Gesetz­ge­ber geht davon aus, dass Arbeit­neh­mer in der Regel stär­ker auf ihr Ein­kom­men ange­wie­sen sind und eine län­ge­re Kün­di­gungs­frist ihnen mehr Zeit gibt, eine neue Beschäf­ti­gung zu finden.

Arbeit­neh­mer pro­fi­tie­ren von einer rela­tiv kur­zen und kon­stan­ten Kün­di­gungs­frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalen­der­mo­nats, unab­hän­gig von ihrer Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit. Die­se Rege­lung ermög­licht es ihnen, fle­xi­bel auf neue Job­an­ge­bo­te zu reagie­ren oder sich beruf­lich neu zu orientieren.

Im Gegen­satz dazu ver­län­gern sich die Kün­di­gungs­fris­ten für Arbeit­ge­ber mit zuneh­men­der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit des Arbeit­neh­mers erheb­lich. Die­se Staf­fe­lung soll die sozia­le Ver­ant­wor­tung des Arbeit­ge­bers gegen­über lang­jäh­ri­gen Mit­ar­bei­tern wider­spie­geln. Je län­ger ein Arbeit­neh­mer im Unter­neh­men beschäf­tigt ist, des­to grö­ßer ist sein Ver­trau­en in den Bestand sei­nes Arbeits­ver­hält­nis­ses und des­to schwie­ri­ger kann es sein, eine ver­gleich­ba­re Posi­ti­on zu fin­den. Die ver­län­ger­ten Kün­di­gungs­fris­ten geben dem Arbeit­neh­mer in sol­chen Fäl­len mehr Zeit, sich auf die ver­än­der­te Situa­ti­on ein­zu­stel­len und nach einer neu­en Beschäf­ti­gung zu suchen.

Es ist wich­tig zu ver­ste­hen, dass die unter­schied­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten nicht will­kür­lich fest­ge­legt wur­den, son­dern das Ergeb­nis einer Abwä­gung zwi­schen den Inter­es­sen bei­der Par­tei­en sind. Wäh­rend Arbeit­neh­mer eine gewis­se Fle­xi­bi­li­tät benö­ti­gen, um ihre Kar­rie­re vor­an­zu­trei­ben, haben Arbeit­ge­ber eine Ver­ant­wor­tung gegen­über ihren lang­jäh­ri­gen Mit­ar­bei­tern, ihnen im Fal­le einer Kün­di­gung aus­rei­chend Zeit für die beruf­li­che Neu­ori­en­tie­rung zu geben. Die Staf­fe­lung der Kün­di­gungs­fris­ten nach der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit ist ein Aus­druck die­ser sozia­len Ver­ant­wor­tung und trägt dazu bei, ein aus­ge­wo­ge­nes Ver­hält­nis zwi­schen den Inter­es­sen von Arbeit­neh­mern und Arbeit­ge­bern zu gewährleisten.

Abweichungen von den gesetzlichen Kündigungsfristen

Die im § 622 BGB fest­ge­leg­ten Kün­di­gungs­fris­ten stel­len den Regel­fall dar. Aller­dings gibt es ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten, von die­sen gesetz­li­chen Bestim­mun­gen abzu­wei­chen. Sol­che Abwei­chun­gen kön­nen sowohl für Arbeit­neh­mer als auch für Arbeit­ge­ber von Vor­teil sein, müs­sen aber stets im Ein­klang mit dem gel­ten­den Recht stehen.

Eine der häu­figs­ten For­men der Abwei­chung sind ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen. Im Arbeits­ver­trag kön­nen indi­vi­du­ell ver­ein­bar­te Kün­di­gungs­fris­ten fest­ge­legt wer­den. Die­se dür­fen jedoch nicht zum Nach­teil des Arbeit­neh­mers von den gesetz­li­chen Rege­lun­gen abwei­chen. Das bedeu­tet, dass die für den Arbeit­neh­mer gel­ten­de Frist nicht kür­zer sein darf als die gesetz­li­che Grund­kün­di­gungs­frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalen­der­mo­nats. Für den Arbeit­ge­ber hin­ge­gen kön­nen län­ge­re Kün­di­gungs­fris­ten ver­ein­bart wer­den, die sich an der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit des Arbeit­neh­mers orientieren.

Eine wei­te­re Mög­lich­keit der Abwei­chung bie­ten Tarif­ver­trä­ge. Die­se Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Gewerk­schaf­ten und Arbeit­ge­ber­ver­bän­den kön­nen eben­falls Kün­di­gungs­fris­ten regeln. Oft­mals sehen Tarif­ver­trä­ge bran­chen­spe­zi­fi­sche Rege­lun­gen vor, die von den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen abwei­chen kön­nen. Die­se tarif­ver­trag­li­chen Rege­lun­gen gel­ten unmit­tel­bar und zwin­gend für die Arbeits­ver­hält­nis­se der tarif­ge­bun­de­nen Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber. Es ist wich­tig zu beach­ten, dass auch hier die tarif­ver­trag­li­chen Rege­lun­gen nicht schlech­ter sein dür­fen als die Min­dest­stan­dards des § 622 BGB, es sei denn, der Tarif­ver­trag sieht dies aus­drück­lich vor (§ 622 Abs. 5 BGB).

Neben indi­vi­du­el­len Arbeits­ver­trä­gen und Tarif­ver­trä­gen stellt der Auf­he­bungs­ver­trag eine wei­te­re Mög­lich­keit dar, die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses zu regeln. Im Rah­men eines Auf­he­bungs­ver­trags kön­nen Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber ein­ver­nehm­lich das Arbeits­ver­hält­nis zu einem bestimm­ten Zeit­punkt been­den, ohne dass die gesetz­li­chen oder ver­trag­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten ein­ge­hal­ten wer­den müs­sen. Ein Auf­he­bungs­ver­trag bedarf jedoch der Schrift­form und soll­te gut über­legt sein, da er in der Regel den Ver­lust des Kün­di­gungs­schut­zes und mög­li­cher­wei­se Aus­wir­kun­gen auf den Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld hat. Es ist rat­sam, sich vor Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­trags recht­lich bera­ten zu lassen.

Sonderfälle und Ausnahmen bei Kündigungsfristen

Neben den regu­lä­ren Kün­di­gungs­fris­ten gibt es im Arbeits­recht eine Rei­he von Son­der­fäl­len und Aus­nah­men, in denen beson­de­re Kün­di­gungs­fris­ten gel­ten oder die ordent­li­che Kün­di­gung aus­ge­schlos­sen ist. Die­se Son­der­re­ge­lun­gen die­nen dem Schutz bestimm­ter Per­so­nen­grup­pen oder der Berück­sich­ti­gung beson­de­rer Umstände.

Ein wich­ti­ger Son­der­fall ist die Kün­di­gung wäh­rend der Pro­be­zeit. Wäh­rend der ver­ein­bar­ten Pro­be­zeit, die maxi­mal sechs Mona­te betra­gen darf, gilt eine ver­kürz­te Kün­di­gungs­frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Die­se Rege­lung ermög­licht es bei­den Par­tei­en, das Arbeits­ver­hält­nis in der Anfangs­pha­se fle­xi­bel zu been­den, wenn sich her­aus­stellt, dass die Zusam­men­ar­beit nicht den Erwar­tun­gen entspricht.

Ein beson­de­rer Schutz vor Kün­di­gun­gen besteht für Schwer­be­hin­der­te. Nach § 168 SGB IX bedarf die Kün­di­gung eines Schwer­be­hin­der­ten der vor­he­ri­gen Zustim­mung des Inte­gra­ti­ons­am­tes. Das Inte­gra­ti­ons­amt prüft, ob die Kün­di­gung im Zusam­men­hang mit der Behin­de­rung steht. Die Kün­di­gungs­frist für Schwer­be­hin­der­te beträgt min­des­tens vier Wochen (§ 169 SGB IX).

Auch Schwan­ge­re genie­ßen einen beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz nach § 17 MuSchG. Wäh­rend der Schwan­ger­schaft und bis zum Ablauf von vier Mona­ten nach der Ent­bin­dung ist eine Kün­di­gung grund­sätz­lich unzu­läs­sig, es sei denn, es liegt ein von der zustän­di­gen Lan­des­be­hör­de für zuläs­sig erklär­ter Aus­nah­me­fall vor.

Ein wei­te­rer Son­der­fall ist die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung (frist­lo­se Kün­di­gung). Die­se ist nur aus wich­ti­gem Grund mög­lich (§ 626 BGB). Ein wich­ti­ger Grund liegt vor, wenn Tat­sa­chen vor­lie­gen, auf­grund derer dem Kün­di­gen­den unter Berück­sich­ti­gung aller Umstän­de des Ein­zel­falls und unter Abwä­gung der Inter­es­sen bei­der Ver­trags­tei­le die Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses bis zum Ablauf der Kün­di­gungs­frist oder bis zu der ver­ein­bar­ten Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses nicht zuge­mu­tet wer­den kann. Die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung muss inner­halb von zwei Wochen erfol­gen, nach­dem der Kün­di­gungs­be­rech­tig­te von den für die Kün­di­gung maß­ge­ben­den Tat­sa­chen Kennt­nis erlangt hat.

Form und Zugang der Kündigung

Die Kün­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses ist an bestimm­te for­ma­le Anfor­de­run­gen gebun­den, um ihre Wirk­sam­keit zu gewähr­leis­ten. Ein wesent­li­ches Erfor­der­nis ist die Schrift­form. Gemäß § 623 BGB muss die Kün­di­gung schrift­lich erfol­gen, das bedeu­tet, sie muss eigen­hän­dig unter­schrie­ben sein. Eine Kün­di­gung per E‑Mail, Fax oder SMS ist unwirksam.

Neben der Schrift­form ist der Zugang der Kün­di­gung von ent­schei­den­der Bedeu­tung. Die Kün­di­gung wird erst wirk­sam, wenn sie dem Kün­di­gungs­emp­fän­ger zuge­gan­gen ist. Zuge­gan­gen ist die Kün­di­gung, wenn sie so in den Macht­be­reich des Emp­fän­gers gelangt ist, dass die­ser unter nor­ma­len Umstän­den die Mög­lich­keit hat, von ihrem Inhalt Kennt­nis zu nehmen.

Der Kün­di­gen­de trägt die Beweis­last für den Zugang der Kün­di­gung. Um den Zugang der Kün­di­gung nach­wei­sen zu kön­nen, emp­fiehlt es sich, die Kün­di­gung ent­we­der per­sön­lich zu über­ge­ben und sich den Emp­fang schrift­lich bestä­ti­gen zu las­sen oder sie per Ein­schrei­ben mit Rück­schein zu versenden.

Was pas­siert, wenn die Kün­di­gung nicht ord­nungs­ge­mäß zugeht? Wenn die Kün­di­gung nicht oder ver­spä­tet zugeht, ist sie unwirk­sam. In die­sem Fall bleibt das Arbeits­ver­hält­nis bestehen und der Arbeit­neh­mer hat wei­ter­hin Anspruch auf sein Gehalt. Es ist daher von gro­ßer Bedeu­tung, dass die Kün­di­gung ord­nungs­ge­mäß zuge­stellt wird, um recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen zu vermeiden.

Fehler bei der Kündigung und ihre Konsequenzen

Feh­ler bei der Kün­di­gung kön­nen weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen haben. Die häu­figs­ten Feh­ler­quel­len lie­gen in der Nicht­ein­hal­tung der Kün­di­gungs­fris­ten, Form­feh­lern (ins­be­son­de­re dem Feh­len der Schrift­form), feh­len­den oder unzu­rei­chen­den Begrün­dun­gen (sofern eine Begrün­dung erfor­der­lich ist, z.B. bei einer außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung) und Ver­stö­ßen gegen den Son­der­kün­di­gungs­schutz bestimm­ter Personengruppen.

Eine unwirk­sa­me Kün­di­gung führt nicht auto­ma­tisch zur Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Der Arbeit­neh­mer hat das Recht, inner­halb von drei Wochen nach Zugang der Kün­di­gung eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge beim zustän­di­gen Arbeits­ge­richt zu erhe­ben (§ 4 KSchG). Ver­säumt er die­se Frist, gilt die Kün­di­gung als wirk­sam, selbst wenn sie objek­tiv feh­ler­haft war.

Ist die Kün­di­gung unwirk­sam, besteht das Arbeits­ver­hält­nis fort. Der Arbeit­neh­mer hat in der Regel Anspruch auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung und Lohn­fort­zah­lung. Dar­über hin­aus kön­nen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ent­ste­hen, bei­spiels­wei­se wenn dem Arbeit­neh­mer durch die unwirk­sa­me Kün­di­gung ein finan­zi­el­ler Scha­den ent­stan­den ist (z.B. ent­gan­ge­ne Ver­dienst­mög­lich­kei­ten). Umge­kehrt kann auch der Arbeit­ge­ber Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen den Arbeit­neh­mer gel­tend machen, wenn die­ser bei­spiels­wei­se ver­trag­li­che Pflich­ten ver­letzt hat und dadurch die Kün­di­gung ver­an­lasst wurde.

Auch bei der Berech­nung der Kün­di­gungs­frist kön­nen Feh­ler unter­lau­fen. Es ist bei­spiels­wei­se wich­tig, den kor­rek­ten Zugang der Kün­di­gung nach­zu­wei­sen, da die­ser den Frist­be­ginn mar­kiert. Eine ver­spä­te­te Zustel­lung der Kün­di­gung kann dazu füh­ren, dass die Kün­di­gungs­frist nicht ein­ge­hal­ten wird und sich die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses verzögert.

Es emp­fiehlt sich daher, im Fal­le einer Kün­di­gung recht­zei­tig recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, um die Wirk­sam­keit der Kün­di­gung zu prü­fen und gege­be­nen­falls die not­wen­di­gen Schrit­te ein­zu­lei­ten. Arbeit­neh­mer soll­ten sich über ihre Rech­te infor­mie­ren und gege­be­nen­falls eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge in Erwä­gung zie­hen. Arbeit­ge­ber soll­ten sicher­stel­len, dass die Kün­di­gung alle for­ma­len und inhalt­li­chen Anfor­de­run­gen erfüllt, um Rechts­strei­tig­kei­ten und finan­zi­el­le Risi­ken zu vermeiden.

Fazit

Die Kün­di­gungs­fris­ten im Arbeits­recht sind ein kom­ple­xes The­ma, das sowohl für Arbeit­neh­mer als auch für Arbeit­ge­ber von gro­ßer Bedeu­tung ist. Die kor­rek­te Ein­hal­tung der im § 622 BGB gere­gel­ten Fris­ten ist essen­ti­ell für eine rechts­si­che­re Been­di­gung des Arbeitsverhältnisses.

Ver­stö­ße gegen die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen kön­nen erheb­li­che recht­li­che und finan­zi­el­le Kon­se­quen­zen nach sich zie­hen. Es ist daher rat­sam, sich im Zwei­fels­fall von einem Rechts­an­walt für Arbeits­recht bera­ten zu las­sen, um Feh­ler zu ver­mei­den und die eige­nen Rech­te und Pflich­ten zu ken­nen. Eine pro­fes­sio­nel­le Bera­tung kann dazu bei­tra­gen, Strei­tig­kei­ten zu ver­mei­den und eine fai­re Lösung für bei­de Par­tei­en zu finden.

Weiterführende Quellen