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Streit um Betriebsratswahl: Teilerfolg für Start-Up Flink

Für die Grün­dung eines Betriebs­ra­tes gibt es in Deutsch­land kei­ne gro­ßen Hür­den. Laut Betriebs­ver­fas­sungs­recht hat jede Beleg­schaft mit über fünf Wahl­be­rech­tig­ten das Recht, zu einer Ver­samm­lung ein­zu­la­den, auf der ein Wahl­vor­stand gewählt wird, der dann die Betriebs­rats­wahl orga­ni­siert. Nötig sind dafür nur min­des­tens drei Initia­to­ren, die den Ter­min für die­se Ver­an­stal­tung recht­zei­tig allen Mit­ar­bei­tern bekanntgeben.

Man­che Unter­neh­men ver­su­chen aber, eine Betriebs­rats­grün­dung mit recht­li­chen Mit­teln aus­zu­he­beln: Über das Vor­ge­hen der Goril­las, einen Fahr­rad­lie­fer­dienst, hat­ten wir ja schon berich­tet, Die­ser woll­te einem Mit­glied des Wahl­vor­stan­des frist­los kün­di­gen, was dann vom Arbeits­ge­richt als nicht rech­tens ein­ge­stuft wurde.

Auch beim Mit­be­wer­ber Flink ver­läuft das Ver­fah­ren zur Betriebs­rats­wahl nicht rei­bungs­los. Das Unter­neh­men hat­te sich gewei­gert, den Orga­ni­sa­to­ren der Wahl eine Lis­te aller Beschäf­tig­ter aus­zu­hän­di­gen, die mit die­ser über­prü­fen woll­ten, dass tat­säch­lich nur Wahl­be­rech­tig­te an der Betriebs­ver­samm­lung teil­neh­men, und nicht etwa auch lei­ten­de Angestellte.

Die Initia­to­ren zogen des­we­gen vor das Ber­li­ner Arbeits­ge­richt und stell­ten einen Antrag auf einst­wei­li­gen Recht­schutz auf Her­aus­ga­be der Lis­te. Sie befürch­ten, dass es durch die Teil­nah­me von Unbe­rech­tig­ten zur Anfecht­bar­keit der geplan­ten Wahl kom­men könnte.

Kein Anrecht auf Herausgabe von Personallisten an die Wahlinitiatoren

Das Gericht beschied aller­dings nicht in ihrem Sin­ne (Arbeits­ge­richt Ber­lin, Beschluss vom 26. August 2022, Akten­zei­chen 41 BVGa 7430/22)

Das Gericht stell­te fest, dass die Wei­ter­ga­be von Mit­ar­bei­ter­lis­ten die Rech­te der Arbeit­neh­mer auf Daten­schutz ver­let­zen wür­de. Die Wei­ter­ga­be von Arbeit­neh­mer­da­ten sei nur dann zuläs­sig, wenn es dafür eine gesetz­li­che Grund­la­ge gäbe.

Der Gesetz­ge­ber aber habe in § 2 Abs. 2 Wahl­ord­nung (WO) jedoch nur Aus­kunfts- und Her­aus­ga­be­an­sprü­che für die Auf­stel­lung der Wäh­ler­lis­ten für den Wahl­vor­stand vor­ge­se­hen. Die­se gesetz­li­che Rege­lung kön­ne auf den vor­lie­gen­den Fall nicht ent­spre­chend ange­wen­det wer­den. Inso­weit lie­ge kei­ne unbe­ab­sich­tig­te Geset­zes­lü­cke vor.

Das Gericht ließ aller­dings eine Beschwer­de gegen den Beschluss vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg zu.

Quel­le: Arbeits­ge­richt Ber­lin, Pres­se­mit­tei­lung Nr. 20/22 vom 26.08.2022