Kündigungsschutz für Betriebsratswahl-Initiatoren: Rechte, Fristen und die Tücken der Probezeit

Kündigungsschutz für Betriebsratswahl-Initiatoren: Rechte, Fristen und die Tücken der Probezeit

Die Grün­dung eines Betriebs­rats ist ein grund­le­gen­des Recht der Arbeit­neh­mer und ein Eck­pfei­ler der betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung in Deutsch­land. Um die­ses Recht zu schüt­zen und Repres­sa­li­en durch Arbeit­ge­ber zu ver­hin­dern, sieht das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) spe­zi­el­le Schutz­vor­schrif­ten vor. Die­se sol­len sicher­stel­len, dass Arbeit­neh­mer, die sich für die Inter­es­sen der Beleg­schaft ein­set­zen, nicht will­kür­lich gekün­digt wer­den kön­nen. Ins­be­son­de­re die Initia­to­ren einer Betriebs­rats­wahl genie­ßen einen beson­de­ren Schutz, der jedoch an bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen und Fris­ten gebun­den ist und wäh­rend der Pro­be­zeit kri­ti­sche Ein­schrän­kun­gen erfährt.

Der Besondere Kündigungsschutz bei Betriebsratswahlen

Das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz schützt ver­schie­de­ne Per­so­nen­grup­pen im Zusam­men­hang mit der Grün­dung und Arbeit eines Betriebs­rats vor ordent­li­chen Kün­di­gun­gen. Dazu gehö­ren Initia­to­ren einer Betriebs­rats­wahl, Mit­glie­der des Wahl­vor­stands, Wahl­be­wer­ber (Kan­di­da­ten) und gewähl­te Betriebs­rats­mit­glie­der.

Schutz für Initiatoren nach § 15 Abs. 3a KSchG

Arbeit­neh­mer, die die Initia­ti­ve zur Grün­dung eines Betriebs­rats ergrei­fen und zu einer Betriebs­ver­samm­lung zur Wahl eines Wahl­vor­stands ein­la­den, kön­nen von die­sem Zeit­punkt an bis zur Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses ordent­lich nicht gekün­digt wer­den. Kommt es trotz Ein­la­dung nicht zu einer Wahl, so besteht die­ser Schutz für drei Mona­te ab der Ein­la­dung. Die­ser Kün­di­gungs­schutz gilt aller­dings nur für die ers­ten drei in der Ein­la­dung auf­ge­führ­ten Arbeit­neh­mer.

Der erweiterte Schutz für Vorfeld-Initiatoren nach § 15 Abs. 3b KSchG

Mit dem Betriebs­rä­te­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz von 2021 wur­de der Kün­di­gungs­schutz für soge­nann­te „Vor­feld-Initia­to­ren“ aus­ge­wei­tet. Die­se Rege­lung in § 15 Abs. 3b KSchG schützt Arbeit­neh­mer bereits vor der eigent­li­chen Ein­la­dung zur Betriebs­ver­samm­lung.
Vor­aus­set­zun­gen für die­sen Schutz:

  1. Der Arbeit­neh­mer muss Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen zur Errich­tung eines Betriebs­rats unter­nom­men haben, die aus Sicht Drit­ter geeig­net sind, eine Betriebs­rats­wahl vor­zu­be­rei­ten.
  2. Zusätz­lich muss der Arbeit­neh­mer eine schrift­li­che Absichts­er­klä­rung zur Betriebs­rats­er­rich­tung abge­ben, deren Unter­schrift nota­ri­ell beglau­bigt sein muss. Die Kos­ten für die nota­ri­el­le Beglau­bi­gung (ca. 20–70 Euro zzgl. Umsatz­steu­er) sind vom Arbeit­ge­ber als Kos­ten der Wahl zu tra­gen (§ 20 Abs. 3 BetrVG).

Beginn und Ende des Schut­zes: Der Kün­di­gungs­schutz nach § 15 Abs. 3b KSchG beginnt mit der nota­ri­el­len Beglau­bi­gung der Absichts­er­klä­rung. Er endet spä­tes­tens nach drei Mona­ten, wenn nicht zuvor bereits eine Ein­la­dung zur Betriebs- oder Wahl­ver­samm­lung erfolgt ist. Die­ser Schutz zielt dar­auf ab, die ers­te Errich­tung eines Betriebs­rats abzu­si­chern und greift unab­hän­gig von der Anwend­bar­keit des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes, also auch in Klein­be­trie­ben.

Kündigungsschutz für Wahlvorstand, Kandidaten und Betriebsratsmitglieder

  • Wahl­vor­stands­mit­glie­der: Sie genie­ßen ab ihrer Bestel­lung bis zur Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses einen beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz vor ordent­li­chen Kün­di­gun­gen. Eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung bedarf der Zustim­mung des Betriebs­rats (sofern bereits einer exis­tiert) oder des Arbeits­ge­richts. Nach Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses besteht ein nach­wir­ken­der Schutz von sechs Mona­ten, in dem nur außer­or­dent­lich gekün­digt wer­den kann.
  • Wahl­be­wer­ber (Kan­di­da­ten): Für sie beginnt der beson­de­re Kün­di­gungs­schutz mit der Ein­rei­chung des Wahl­vor­schlags, der die erfor­der­li­che Min­dest­zahl von Stütz­un­ter­schrif­ten auf­weist. Die­ser Schutz endet sechs Mona­te nach Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses.
  • Gewähl­te Betriebs­rats­mit­glie­der: Sie genie­ßen wäh­rend ihrer gesam­ten Amts­zeit und zwölf Mona­te dar­über hin­aus einen Kün­di­gungs­schutz vor ordent­li­chen Kün­di­gun­gen (§ 15 Abs. 1 KSchG).

Die kritische Ausnahme: Kündigungsschutz in der Probezeit

Ein ent­schei­den­der Punkt, der oft über­se­hen wird, betrifft den Kün­di­gungs­schutz wäh­rend der Pro­be­zeit. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Mün­chen hat in meh­re­ren Urtei­len klar­ge­stellt, dass der beson­de­re Kün­di­gungs­schutz für Vor­feld-Initia­to­ren nach § 15 Abs. 3b KSchG nicht wäh­rend der sechs­mo­na­ti­gen War­te­zeit des all­ge­mei­nen Kün­di­gungs­schut­zes (§ 1 KSchG) greift.

Dies bedeu­tet, dass Arbeit­neh­mer, die inner­halb der ers­ten sechs Mona­te ihres Arbeits­ver­hält­nis­ses die Grün­dung eines Betriebs­rats initi­ie­ren, nicht vor einer ordent­li­chen Kün­di­gung wäh­rend der Pro­be­zeit geschützt sind. Die Begrün­dung des Gerichts ist, dass § 15 Abs. 3b KSchG aus­schließ­lich für Kün­di­gun­gen gel­te, die in den zeit­li­chen Anwen­dungs­be­reich des KSchG fal­len, also nach Ablauf der sechs­mo­na­ti­gen War­te­zeit. Ein Bei­spiel hier­für ist ein Fall aus dem Jahr 2025, in dem ein Sicher­heits­mit­ar­bei­ter nur weni­ge Tage nach Arbeits­be­ginn sei­ne Absicht zur Betriebs­rats­grün­dung nota­ri­ell beglau­bi­gen ließ und dem Arbeit­ge­ber mit­teil­te. Die dar­auf­hin aus­ge­spro­che­ne Pro­be­zeit­kün­di­gung wur­de vom LAG Mün­chen als recht­mä­ßig erach­tet, da der Son­der­kün­di­gungs­schutz in der War­te­zeit nicht grei­fe.

Das Verwirken des Kündigungsschutzes

Auch wenn ein beson­de­rer Kün­di­gungs­schutz grund­sätz­lich besteht, kann die­ser unter Umstän­den ver­wirkt wer­den. Dies ist der Fall, wenn der Arbeit­neh­mer den Arbeit­ge­ber nicht zeit­nah über das Vor­lie­gen der Schutz­vor­aus­set­zun­gen (Vor­be­rei­tungs­hand­lung und nota­ri­el­le Absichts­er­klä­rung) infor­miert. Das LAG Mün­chen ent­schied, dass ein Arbeit­neh­mer sei­nen Son­der­schutz ver­wir­ken kann, wenn er den Arbeit­ge­ber nicht inner­halb von drei Wochen nach Erhalt der Kün­di­gung, spä­tes­tens aber inner­halb von drei Mona­ten nach Abga­be der nota­ri­ell beglau­big­ten Erklä­rung, über alle Vor­aus­set­zun­gen des § 15 Abs. 3b KSchG unter­rich­tet. Die­se Frist soll dem Arbeit­ge­ber eine Reak­ti­ons­mög­lich­keit geben.

Fristlose Kündigung trotz Kündigungsschutz

Der beson­de­re Kün­di­gungs­schutz bewahrt Initia­to­ren und Betriebs­rats­mit­glie­der pri­mär vor ordent­li­chen Kün­di­gun­gen. Eine frist­lo­se Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund (§ 626 BGB) bleibt grund­sätz­lich mög­lich, wenn ein schwer­wie­gen­der Pflicht­ver­stoß vor­liegt, der dem Arbeit­ge­ber die Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses unzu­mut­bar macht.

Aller­dings sind die Hür­den für eine frist­lo­se Kün­di­gung bei beson­ders geschütz­ten Per­so­nen oft höher. Bei Wahl­vor­stands­mit­glie­dern bedarf eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung bei­spiels­wei­se der vor­he­ri­gen Zustim­mung des Arbeits­ge­richts. Für Initia­to­ren nach § 15 Abs. 3a KSchG ist zwar nur eine frist­lo­se Kün­di­gung zuläs­sig, aber eine vor­he­ri­ge Zustim­mung des Arbeits­ge­richts ist nicht erfor­der­lich. Für Vor­feld-Initia­to­ren nach § 15 Abs. 3b KSchG gilt, dass der Schutz nur vor ordent­li­chen ver­hal­tens- und per­so­nen­be­ding­ten Kün­di­gun­gen besteht; außer­or­dent­li­che frist­lo­se Kün­di­gun­gen sowie ordent­li­che betriebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen sind wei­ter­hin zuläs­sig.

Arbeitsrechtliche Compliance und Betriebsratswahl

Arbeit­ge­ber sind gesetz­lich ver­pflich­tet, die Betriebs­rats­wahl weder zu behin­dern noch unzu­läs­sig zu beein­flus­sen (§ 20 Abs. 1 BetrVG). Ver­stö­ße gegen die­se Pflicht kön­nen erheb­li­che recht­li­che Kon­se­quen­zen haben, bis hin zu straf­recht­li­chen Sank­tio­nen nach § 119 BetrVG. Arbeits­recht­li­che Com­pli­ance umfasst die Ein­hal­tung die­ser Vor­ga­ben und spielt eine ent­schei­den­de Rol­le im Umgang mit Betriebs­rats­wah­len. Unter­neh­men müs­sen sicher­stel­len, dass ihre Füh­rungs­kräf­te über die kom­ple­xen Regeln des Betriebs­ver­fas­sungs­rechts infor­miert sind, um Haf­tungs­ri­si­ken zu ver­mei­den. Auch die Behin­de­rung von Betriebs­rats­ar­beit oder Maß­nah­men gegen unlieb­sa­me Betriebs­rats­mit­glie­der sind all­täg­li­che Rechts­ver­stö­ße, die mit einer ver­spro­che­nen Rechts­treue nicht ver­ein­bar sind.

Fazit

Die Grün­dung eines Betriebs­rats ist ein kom­ple­xer Pro­zess, der für die betei­lig­ten Arbeit­neh­mer einen beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz vor­sieht. Die­ser Schutz ist essen­zi­ell, um die unge­stör­te Aus­übung der Mit­be­stim­mungs­rech­te zu gewähr­leis­ten. Ins­be­son­de­re die Rege­lun­gen in § 15 Abs. 3a und 3b KSchG sol­len Initia­to­ren vor Repres­sa­li­en bewah­ren. Es ist jedoch von größ­ter Bedeu­tung, die spe­zi­fi­schen Vor­aus­set­zun­gen, Fris­ten und Ein­schrän­kun­gen die­ses Schut­zes genau zu ken­nen. Die Recht­spre­chung des LAG Mün­chen zeigt deut­lich, dass der beson­de­re Kün­di­gungs­schutz für Vor­feld-Initia­to­ren wäh­rend der Pro­be­zeit kei­ne Anwen­dung fin­det, was eine kri­ti­sche Lücke dar­stel­len kann. Auch die recht­zei­ti­ge Infor­ma­ti­on des Arbeit­ge­bers über die Absicht der Betriebs­rats­grün­dung ist ent­schei­dend, um den Schutz nicht zu ver­wir­ken. Im Fal­le einer frist­lo­sen Kün­di­gung sind die Grün­de stets sorg­fäl­tig zu prü­fen, da die­se auch bei bestehen­dem Kün­di­gungs­schutz unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zuläs­sig blei­ben. Ange­sichts der kom­ple­xen arbeits­recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen und der poten­zi­el­len Haf­tungs­ri­si­ken für Arbeit­ge­ber ist eine fun­dier­te arbeits­recht­li­che Bera­tung für alle Betei­lig­ten, von den Initia­to­ren bis zur Unter­neh­mens­füh­rung, uner­läss­lich. Anwäl­te für Arbeits­recht, bei­spiels­wei­se in Mün­chen, kön­nen hier­bei unter­stüt­zen, die Rech­te der Arbeit­neh­mer zu wah­ren und Com­pli­ance-Vor­ga­ben ein­zu­hal­ten.

Weiterführende Quellen

https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/alle-jahre-wieder-betriebsratswahl-und-kuendigungsschutz/

https://www.dgb.de/fileadmin/download_center/Uploads/Betriebsraetemodernisierungsgesetz.pdf

https://efarbeitsrecht.net/sonderkuendigungsschutz-fuer-betriebsratsinitiatoren-erst-nach-ablauf-der-probezeit/