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Keine Fristlose Kündigung wegen Statusänderung im Xing-Profil

Die fal­sche Anga­be des beruf­li­chen Sta­tus als “Frei­be­ruf­ler” recht­fer­tigt ohne Hin­zu­tre­ten wei­te­rer Umstän­de kei­ne frist­lo­se Kün­di­gung wegen einer uner­laub­ten Kon­kur­renz­tä­tig­keit. Das ent­schied das Lan­des­ar­beits­ge­richt in sei­nem Urteil vom 07.02.2017 (12 Sa 745/16).

Der Klä­ger des zugrun­de lie­gen­den Streit­falls war Arbeit­neh­mer einer Steu­er­be­ra­ter­kanz­lei. Die Par­tei­en hat­ten im Wege eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges die Been­di­gung ihres Arbeits­ver­hält­nis­ses mit mehr­mo­na­ti­ger Aus­lauf­frist ver­ein­bart. Kurz vor Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses stell­te die beklag­te Arbeit­ge­be­rin fest, dass der Klä­ger in sei­nem pri­va­ten XING-Pro­fil bereits ange­ge­ben hat­te, als “Frei­be­ruf­ler” tätig zu sein. Dar­auf­hin sprach sie die frist­lo­se Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses aus, weil sie hier­in die Bewer­bung einer unzu­läs­si­gen Kon­kur­renz­tä­tig­keit sah.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln erklär­te — wie in der Vor­in­stanz bereits das Arbeits­ge­richt Köln — die frist­lo­se Kün­di­gung für unwirk­sam. Das Gericht konn­te in der rei­nen Sta­tus­än­de­rung auf Frei­be­ruf­ler, ohne das Hin­zu­tre­ten wei­te­rer Umstän­de, kei­ne Kon­kur­renz­tä­tig­keit erken­nen. Einem Arbeit­neh­mer sei zwar grund­sätz­lich wäh­rend des gesam­ten recht­li­chen Bestan­des des Arbeits­ver­hält­nis­ses eine Kon­kur­renz­tä­tig­keit unter­sagt. Hand­lun­gen, mit denen eine spä­te­re Kon­kur­renz­tä­tig­keit nach Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses jedoch ledig­lich vor­be­rei­tet wer­den sei­en jedoch zulässig.

Erst bei einer aktiv nach außen tre­ten­den Wer­bung für eine Kon­kur­renz­tä­tig­keit wer­de die Gren­ze der noch zuläs­si­gen Vor­be­rei­tungs­hand­lung wird über­schrit­ten. Dies kann bei der feh­ler­haf­ten Anga­be, der aktu­el­le beruf­li­che Sta­tus sei “Frei­be­ruf­ler”, ohne Hin­zu­tre­ten wei­te­rer Umstän­de nicht ange­nom­men werden.

Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, Urteil vom 07.02.2017, Az: 12 Sa 745/16