Job-Schock bei New Work SE und Xing: 260 Stellen in Hamburg fallen weg

Job-Schock bei New Work SE und Xing: 260 Stellen in Hamburg fallen weg

Das Ham­bur­ger Unter­neh­men New Work SE, bekannt vor allem durch das Kar­rie­renetz­werk Xing, hat einen erheb­li­chen Stel­len­ab­bau ange­kün­digt. Ins­ge­samt 260 Arbeits­plät­ze sol­len weg­fal­len, der Schwer­punkt der Maß­nah­men liegt am Stand­ort Ham­burg. Für vie­le Beschäf­tig­te kam die­se Ent­schei­dung über­ra­schend, da sich das Unter­neh­men über Jah­re hin­weg als Vor­rei­ter moder­ner Arbeits­wel­ten und fle­xi­bler Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tu­ren posi­tio­niert hat.

Der Ein­schnitt mar­kiert eine deut­li­che Zäsur in der Unter­neh­mens­ent­wick­lung und wirft nicht nur wirt­schaft­li­che, son­dern vor allem arbeits­recht­li­che Fra­gen auf. Beson­der­heit des Falls: Bei der New Work SE exis­tiert kein klas­si­scher Betriebs­rat. Statt­des­sen setzt das Unter­neh­men auf eine unter­neh­mens­in­ter­ne Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung, häu­fig als Employee Com­mit­tee bezeich­net. Die­se Struk­tur prägt den recht­li­chen Rah­men des Stel­len­ab­baus maß­geb­lich – und macht den Fall beson­ders lehr­reich für Arbeit­neh­mer und Per­so­nal­ver­ant­wort­li­che.


Ursachenanalyse: Warum New Work SE Stellen abbaut

Der Abbau von 260 Stel­len ist Teil einer umfas­sen­den stra­te­gi­schen Neu­aus­rich­tung der New Work SE. Das Unter­neh­men reagiert damit auf den zuneh­men­den Wett­be­werbs­druck im Markt der beruf­li­chen Netz­wer­ke. Wäh­rend inter­na­tio­na­le Platt­for­men wie Lin­ke­dIn glo­bal wach­sen, geriet das klas­si­sche Netz­werk­mo­dell von Xing zuletzt unter Druck.

Die stra­te­gi­sche Stoß­rich­tung ist klar: Weg vom brei­ten sozia­len Netz­werk, hin zu einer fokus­sier­ten B2B-Recrui­ting-Platt­form. Ins­be­son­de­re digi­ta­le Recrui­ting-Lösun­gen, daten­ge­trie­be­ne Matching-Model­le und der Ein­satz von Künst­li­cher Intel­li­genz ste­hen im Mit­tel­punkt der zukünf­ti­gen Wachs­tums­stra­te­gie. Gleich­zei­tig sol­len Struk­tu­ren ver­schlankt und Kos­ten redu­ziert wer­den, um die Pro­fi­ta­bi­li­tät im Kern­ge­schäft zu sichern.

Die­se Neu­aus­rich­tung geht jedoch mit einem erheb­li­chen Per­so­nal­ab­bau ein­her – ein Schritt, der zeigt, dass auch Unter­neh­men mit dem Label „New Work“ nicht immun gegen wirt­schaft­li­che Zwän­ge und stra­te­gi­sche Fehl­kal­ku­la­tio­nen sind.


Regionale Folgen: Hamburg im Fokus des Stellenabbaus

Beson­ders stark betrof­fen ist der Stand­ort Ham­burg, an dem sich der Unter­neh­mens­sitz sowie zen­tra­le Funk­tio­nen wie Pro­dukt­ent­wick­lung, Mar­ke­ting und Ver­wal­tung befin­den. In der soge­nann­ten „New Work Harbour“-Zentrale in der Hafen­ci­ty sind Beschäf­tig­te über ver­schie­de­ne Hier­ar­chie­ebe­nen hin­weg betrof­fen.

Für den regio­na­len Arbeits­markt bedeu­tet dies, dass inner­halb kur­zer Zeit eine grö­ße­re Zahl hoch­qua­li­fi­zier­ter Fach­kräf­te aus den Berei­chen IT, Pro­dukt­ma­nage­ment und Mar­ke­ting frei­ge­setzt wird. Ham­burg ver­liert damit nicht nur Arbeits­plät­ze, son­dern auch ein Stück sei­nes Images als sta­bi­ler Tech-Stand­ort.

Arbeits­recht­lich ist die Maß­nah­me als Mas­sen­ent­las­sung ein­zu­ord­nen. Unab­hän­gig davon, ob ein Betriebs­rat besteht oder nicht, ist der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, eine Mas­sen­ent­las­sungs­an­zei­ge nach § 17 Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) bei der Agen­tur für Arbeit zu erstat­ten. Feh­ler in die­sem Ver­fah­ren füh­ren nach stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts zur Unwirk­sam­keit der Kün­di­gun­gen.


Mitarbeitervertretung statt Betriebsrat: Eine entscheidende Besonderheit

Im Unter­schied zu vie­len klas­si­schen Indus­trie- oder Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men ver­fügt die New Work SE über kei­nen Betriebs­rat im Sin­ne des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG). Statt­des­sen exis­tiert eine alter­na­ti­ve Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung, häu­fig als Employee Com­mit­tee oder Employee Repre­sen­ta­ti­on bezeich­net.

Sol­che Gre­mi­en sind recht­lich nicht mit einem Betriebs­rat ver­gleich­bar. Sie beru­hen auf frei­wil­li­gen Unter­neh­mens­struk­tu­ren und besit­zen kei­ne gesetz­lich ver­an­ker­ten Mit­be­stim­mungs­rech­te.

Die wesentlichen Unterschiede im Überblick:

  • Ein Betriebs­rat ist gesetz­lich legi­ti­miert und ver­fügt über erzwing­ba­re Mit­be­stim­mungs­rech­te.
  • Ein Employee Com­mit­tee hat kei­ne recht­li­che Durch­set­zungs­macht.
  • Bei Betriebs­än­de­run­gen besteht nur mit Betriebs­rat ein Anspruch auf Inter­es­sen­aus­gleich und Sozi­al­plan (§§ 111 ff. BetrVG).
  • Eine Eini­gungs­stel­le kann nur beim Vor­han­den­sein eines Betriebs­rats ange­ru­fen wer­den.
  • Mit­glie­der eines Employee Com­mit­tees genie­ßen kei­nen beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz.

Damit hängt der Ein­fluss einer sol­chen Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung allein vom Ver­hand­lungs­wil­len des Arbeit­ge­bers ab. Recht­lich erzwing­ba­re Schutz­me­cha­nis­men bestehen nicht.


Rechtliche Leitplanken beim Stellenabbau ohne Betriebsrat

Der Abbau von 260 Arbeits­plät­zen stellt arbeits­recht­lich eine tief­grei­fen­de Restruk­tu­rie­rungs­maß­nah­me dar. Man­gels Betriebs­rats grei­fen jedoch kei­ne kol­lek­ti­ven Mit­be­stim­mungs­rech­te nach dem BetrVG.

Unbe­rührt blei­ben jedoch die indi­vi­du­al­recht­li­chen Schutz­me­cha­nis­men:

  • Jede Kün­di­gung muss sozi­al gerecht­fer­tigt sein (§ 1 KSchG).
  • Die Sozi­al­aus­wahl ist zwin­gend zu beach­ten (Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit, Lebens­al­ter, Unter­halts­pflich­ten, Schwer­be­hin­de­rung).
  • Die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung der Mas­sen­ent­las­sungs­an­zei­ge ist zwin­gen­de Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zung.
  • Feh­ler im Ver­fah­ren eröff­nen erheb­li­che Erfolgs­aus­sich­ten für Kün­di­gungs­schutz­kla­gen.

Man­gels erzwing­ba­rem Sozi­al­plan ver­la­gert sich der Schutz der Beschäf­tig­ten auf das Indi­vi­du­al­ar­beits­recht. Abfin­dun­gen, Trans­fer­ge­sell­schaf­ten oder Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men kön­nen nur auf frei­wil­li­ger Basis ver­ein­bart wer­den.


Warum ein Betriebsrat in dieser Situation einen Unterschied gemacht hätte

Der Fall New Work SE zeigt exem­pla­risch, dass alter­na­ti­ve Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tun­gen in Kri­sen­si­tua­tio­nen an ihre Gren­zen sto­ßen. Wäh­rend sie in Wachs­tums­pha­sen dia­log­ori­en­tiert funk­tio­nie­ren kön­nen, fehlt ihnen bei har­ten Restruk­tu­rie­run­gen die recht­li­che Durch­set­zungs­kraft.

Gera­de bei Mas­sen­ent­las­sun­gen wird deut­lich, dass eine moder­ne Unter­neh­mens­kul­tur recht­li­che Schutz­me­cha­nis­men nicht erset­zen kann. Ein Betriebs­rat hät­te hier nicht nur Infor­ma­ti­ons­rech­te gehabt, son­dern aktiv Ein­fluss auf Umfang, Ablauf und sozia­le Abfe­de­rung der Maß­nah­me neh­men kön­nen.


Transformation oder Krise? Die Zukunft von Xing im Wettbewerb

Die stra­te­gi­sche Neu­aus­rich­tung auf das B2B-Recrui­ting ist wirt­schaft­lich nach­voll­zieh­bar, birgt jedoch Risi­ken für das Mar­ken­image. Ein Unter­neh­men, das „New Work“ als Leit­mo­tiv führt, wird an beson­ders hohen Maß­stä­ben gemes­sen.

Der Spa­gat zwi­schen tech­no­lo­gi­scher Trans­for­ma­ti­on und sozia­ler Ver­ant­wor­tung wird dar­über ent­schei­den, ob Xing sei­ne Markt­po­si­ti­on im DACH-Raum lang­fris­tig sichern kann oder wei­ter an Rele­vanz ver­liert. Der mas­si­ve Stel­len­ab­bau stellt dabei eine erheb­li­che Belas­tungs­pro­be für die ver­blei­ben­de Beleg­schaft dar.


Fazit

Der Stel­len­ab­bau bei der New Work SE ist mehr als eine betriebs­wirt­schaft­li­che Maß­nah­me. Er offen­bart die struk­tu­rel­len Unter­schie­de zwi­schen gesetz­lich ver­an­ker­ter Mit­be­stim­mung und frei­wil­li­gen Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tun­gen.

Für Arbeit­neh­mer zeigt der Fall deut­lich: Wo kein Betriebs­rat exis­tiert, gewinnt die indi­vi­du­el­le Durch­set­zung arbeits­recht­li­cher Ansprü­che erheb­lich an Bedeu­tung. Für Per­so­nal­ver­ant­wort­li­che ist er ein mah­nen­des Bei­spiel dafür, dass moder­ne Unter­neh­mens­kul­tur recht­li­che Schutz­me­cha­nis­men nicht erset­zen kann – ins­be­son­de­re in Kri­sen­zei­ten.


Weiterführende Quellen