Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG im Arbeitsrecht: Fairness am Arbeitsplatz

Stel­len Sie sich vor, Sie arbei­ten hart, lie­fern kon­stant gute Ergeb­nis­se und erwar­ten daher eine Beför­de­rung oder zumin­dest eine Gehalts­er­hö­hung. Doch trotz Ihrer Leis­tun­gen wer­den immer wie­der die­sel­ben Kol­le­gen bevor­zugt. Das sorgt nicht nur für Frus­tra­ti­on, son­dern wirft auch Fra­gen nach der Fair­ness und Gleich­be­hand­lung am Arbeits­platz auf. Der Gleich­be­hand­lungs­grund­satz gemäß Arti­kel 3 des Grund­ge­set­zes (GG) schützt Arbeit­neh­mer vor genau sol­chen Unge­rech­tig­kei­ten. Die­ser Arti­kel beleuch­tet, wie die­ser Grund­satz im Arbeits­recht ange­wen­det wird und wel­che Bedeu­tung er für Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber in Deutsch­land hat.

Grundlagen des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Arti­kel 3 GG stellt klar, dass alle Men­schen vor dem Gesetz gleich sind. Nie­mand darf aus Grün­den wie Geschlecht, Abstam­mung, Ras­se, Spra­che, Hei­mat und Her­kunft, Glau­ben, reli­giö­ser oder poli­ti­scher Anschau­un­gen benach­tei­ligt oder bevor­zugt wer­den. Die­ser Grund­satz bil­det die Grund­la­ge für eine gerech­te und dis­kri­mi­nie­rungs­freie Arbeitswelt.

Anwendung im Arbeitsrecht

All­ge­mei­ner arbeits­recht­li­cher Gleichbehandlungsgrundsatz

Der all­ge­mei­ne arbeits­recht­li­che Gleich­be­hand­lungs­grund­satz ver­pflich­tet Arbeit­ge­ber zur prin­zi­pi­el­len Gleich­be­hand­lung aller Arbeit­neh­mer. Das bedeu­tet, dass kei­ne will­kür­li­chen Schlech­ter­stel­lun­gen ein­zel­ner Arbeit­neh­mer erfol­gen dür­fen. Bei­spiel: Ein Arbeit­ge­ber kann nicht nur bestimm­ten Mit­ar­bei­tern Boni gewäh­ren, wenn die­se nicht auf objek­ti­ven Kri­te­ri­en basieren.

Gleich­heit bei begüns­ti­gen­den Maßnahmen

Bei Vor­tei­len wie Boni, Beför­de­run­gen oder Son­der­zah­lun­gen dür­fen kei­ne unge­recht­fer­tig­ten Unter­schie­de gemacht wer­den. Alle Arbeit­neh­mer müs­sen nach den­sel­ben Kri­te­ri­en beur­teilt wer­den. Zitat von Hen­sche Arbeits­recht: “Arbeit­ge­ber müs­sen ver­gleich­ba­re Arbeit­neh­mer­grup­pen gleich behan­deln, es sei denn, sach­li­che Grün­de recht­fer­ti­gen eine Differenzierung.”

Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot durch das AGG

Das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) ergänzt den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz, indem es Dis­kri­mi­nie­run­gen aus spe­zi­fi­schen Grün­den, wie Geschlecht, Alter, Behin­de­rung, Reli­gi­on, Welt­an­schau­ung, eth­ni­sche Her­kunft oder sexu­el­le Iden­ti­tät, am Arbeits­platz aus­drück­lich verbietet.

Spe­zi­fi­sche Aspek­te und Fälle

Lohn- und Gehaltsgleichheit

Ein zen­tra­les Anlie­gen des Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes im Arbeits­recht ist die glei­che Bezah­lung für glei­che oder gleich­wer­ti­ge Arbeit. Dies schützt Arbeit­neh­mer davor, nur auf­grund ihres Geschlechts oder ande­rer Merk­ma­le weni­ger zu ver­die­nen als ihre Kol­le­gen in ver­gleich­ba­ren Positionen.

Beför­de­rung und Weiterbildung

Auch bei der Ver­ga­be von Fort­bil­dungs­plät­zen oder Auf­stiegs­mög­lich­kei­ten dür­fen kei­ne Dis­kri­mi­nie­run­gen statt­fin­den. Alle Mit­ar­bei­ter müs­sen fai­re Chan­cen auf beruf­li­che Wei­ter­ent­wick­lung haben.

Arbeits­be­din­gun­gen

Glei­che Arbeits­be­din­gun­gen für ver­gleich­ba­re Posi­tio­nen sind ein wei­te­rer Aspekt des Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes. Dies umfasst nicht nur die Bezah­lung, son­dern auch Arbeits­zei­ten, Urlaub und ande­re arbeits­be­zo­ge­ne Leistungen.

Zusammenfassung

Der Gleich­be­hand­lungs­grund­satz nach Arti­kel 3 GG spielt eine zen­tra­le Rol­le im deut­schen Arbeits­recht. Er stellt sicher, dass Arbeit­neh­mer fair und ohne Dis­kri­mi­nie­rung behan­delt wer­den. Zusam­men mit dem AGG bie­tet die­ser Grund­satz einen umfas­sen­den Schutz gegen Ungleich­be­hand­lung und Dis­kri­mi­nie­rung am Arbeits­platz. Für Arbeit­neh­mer bedeu­tet dies mehr Gerech­tig­keit und Chan­cen­gleich­heit, für Arbeit­ge­ber eine Ver­pflich­tung zu fai­ren und trans­pa­ren­ten Praktiken.

Quellenangaben

  1. Hen­sche Arbeits­recht — Gleichbehandlungsgrundsatz
  2. Lohn-Info — Arbeits­recht­li­cher Gleichbehandlungsgrundsatz
  3. Hau­fe Per­so­nal Office Pla­tin — Gleichbehandlungsgrundsatz
  4. Betriebs­rat Lexi­kon — Gleichbehandlungsgrundsatz
  5. Kanz­lei Möge­lin — Gleichbehandlungsgrundsatz
  6. Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­stel­le des Bun­des — Zugang zum Arbeitsleben
  7. Uni­ver­si­tät Pots­dam — Gleich­heits­grund­recht Art. 3 GG