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Aufhebungsvertrag und Freistellung: Darf man während der Freistellung woanders arbeiten?

Die Arbeits­welt ist geprägt von Dyna­mik und stän­di­gen Ver­än­de­run­gen, die sowohl Arbeit­neh­mer als auch Arbeit­ge­ber vor viel­fäl­ti­ge Her­aus­for­de­run­gen stel­len. Ein beson­ders rele­van­tes The­ma in die­sem Kon­text ist der Auf­he­bungs­ver­trag und die damit häu­fig ver­bun­de­ne Frei­stel­lung von Arbeit­neh­mern. Eine zen­tra­le Fra­ge, die sich in die­ser Situa­ti­on oft stellt, ist: Darf man wäh­rend der Frei­stel­lung einer ande­ren Arbeit nach­ge­hen? Die­ser Arti­kel beleuch­tet die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen und gibt einen Über­blick über die wich­tigs­ten Aspek­te, die es sowohl für Arbeit­neh­mer als auch für Arbeit­ge­ber zu berück­sich­ti­gen gilt. Dabei wer­den wir uns unter ande­rem mit den Rege­lun­gen des Arbeits­ver­trags, der Art der Frei­stel­lung und dem Wett­be­werbs­ver­bot befas­sen. Ziel ist es, ein umfas­sen­des Ver­ständ­nis dar­über zu schaf­fen, wel­che Rech­te und Pflich­ten in Bezug auf die Arbeits­auf­nah­me wäh­rend einer Frei­stel­lungs­pha­se bestehen.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen der Freistellung

Die Frei­stel­lung von Arbeit­neh­mern kann ent­we­der wider­ruf­lich oder unwi­der­ruf­lich erfol­gen, wobei jede Form bedeu­ten­de Aus­wir­kun­gen auf die Rech­te und Pflich­ten des Arbeit­neh­mers hat, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die Auf­nah­me einer ande­ren Tätig­keit wäh­rend die­ser Zeit.

Bei einer wider­ruf­li­chen Frei­stel­lung behält der Arbeit­ge­ber das Recht, den Arbeit­neh­mer bei Bedarf zurück­zu­ru­fen. Die­se Form bie­tet Fle­xi­bi­li­tät für den Arbeit­ge­ber, schafft aber für den Arbeit­neh­mer eine Unsi­cher­heit, da er sich stets bereit­hal­ten muss, um sei­ne Arbeits­pflich­ten wie­der auf­zu­neh­men. Die­se anhal­ten­de Ver­pflich­tung kann es schwie­ri­ger machen, eine ande­re, ins­be­son­de­re eine Voll­zeit­be­schäf­ti­gung, anzu­neh­men, da die Mög­lich­keit eines Rück­rufs besteht.

Im Gegen­satz dazu gibt eine unwi­der­ruf­li­che Frei­stel­lung dem Arbeit­neh­mer eine gewis­se Sicher­heit und Plan­bar­keit. Sobald sie aus­ge­spro­chen ist, endet die Mög­lich­keit des Arbeit­ge­bers, den Arbeit­neh­mer zurück­zu­ru­fen. Dies ermög­licht es dem Arbeit­neh­mer, sich frei für ande­re beruf­li­che Mög­lich­kei­ten zu ent­schei­den, da er nicht län­ger mit der Erwar­tung lebt, an sei­nen ursprüng­li­chen Arbeits­platz zurück­keh­ren zu müs­sen. Die­se Art der Frei­stel­lung kann daher attrak­ti­ver für Arbeit­neh­mer sein, die eine neue Beschäf­ti­gung suchen oder sich beruf­lich neu ori­en­tie­ren möchten.

In bei­den Fäl­len bleibt das Arbeits­ver­hält­nis wäh­rend der Frei­stel­lung bestehen, und der Arbeit­neh­mer hat wei­ter­hin Anspruch auf sein Gehalt. Es ist wich­tig zu beto­nen, dass trotz der Frei­stel­lung bestimm­te ver­trag­li­che Ver­pflich­tun­gen, wie das Wett­be­werbs­ver­bot, wei­ter­hin gel­ten. Arbeit­neh­mer soll­ten die genau­en Bedin­gun­gen ihrer Frei­stel­lung ver­ste­hen und bei Bedarf recht­li­che Bera­tung ein­ho­len, um sicher­zu­stel­len, dass sie ihre Rech­te und Pflich­ten ken­nen und um poten­zi­el­le Kon­flik­te zu vermeiden.

Unab­hän­gig von der Art der Frei­stel­lung – ob wider­ruf­lich oder unwi­der­ruf­lich – bleibt das Arbeits­ver­hält­nis bestehen, was bedeu­tet, dass der Arbeit­neh­mer wei­ter­hin Anspruch auf sein Gehalt hat, obwohl er kei­ne Arbeits­leis­tung erbringt. Die­ses Prin­zip – ‘Arbeits­pflicht nein, Ver­gü­tungs­pflicht ja’ – ist ein wesent­li­cher Aspekt der Frei­stel­lung und unter­streicht die fort­be­stehen­de finan­zi­el­le Ver­ant­wor­tung des Arbeit­ge­bers wäh­rend die­ser Pha­se. Die­ser Umstand kann für Arbeit­neh­mer ein wich­ti­ger Fak­tor bei der Ent­schei­dung sein, ob und in wel­cher Form sie wäh­rend der Frei­stel­lung einer ande­ren Tätig­keit nach­ge­hen möchten

Arbeiten während der Freistellung

Wäh­rend einer Frei­stel­lung ent­ste­hen oft Fra­gen bezüg­lich der Mög­lich­keit, einer ande­ren Erwerbs­tä­tig­keit nach­zu­ge­hen. Die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen hier­für sind viel­schich­tig und hän­gen von meh­re­ren Fak­to­ren ab.

Zen­tral sind dabei die ver­trag­li­chen Rege­lun­gen. Vie­le Arbeits­ver­trä­ge ent­hal­ten Klau­seln zum Wett­be­werbs­ver­bot und zur Anzei­ge- oder Geneh­mi­gungs­pflicht von Neben­tä­tig­kei­ten. Sol­che Klau­seln bestim­men, ob und unter wel­chen Bedin­gun­gen ein Arbeit­neh­mer wäh­rend der Frei­stel­lung ander­wei­tig arbei­ten darf. Ein gene­rel­les Ver­bot exis­tiert nicht, solan­ge kei­ne Kon­kur­renz­tä­tig­keit vor­liegt und der Arbeits­ver­trag dies nicht untersagt.

Das Wett­be­werbs­ver­bot spielt eine ent­schei­den­de Rol­le. Arbeit­neh­mer sind gene­rell ver­pflich­tet, wäh­rend der Dau­er des Arbeits­ver­hält­nis­ses kei­ne kon­kur­rie­ren­den Tätig­kei­ten aus­zu­üben. Die­se Ver­pflich­tung bleibt auch wäh­rend einer Frei­stel­lungs­pha­se bestehen. Somit ist eine Tätig­keit bei einem direk­ten Kon­kur­ren­ten des Arbeit­ge­bers in der Regel ausgeschlossen.

Jedoch ist es mög­lich, dass eine vom Arbeit­ge­ber aus­ge­spro­che­ne unwi­der­ruf­li­che Frei­stel­lung als Ver­zicht auf die Anrech­nung ander­wei­ti­gen Erwerbs und die Anzei­ge­pflicht zur Auf­nah­me einer Neben­tä­tig­keit oder sogar auf das Wett­be­werbs­ver­bot ver­stan­den wer­den kann. Dies hängt stark von den indi­vi­du­el­len Umstän­den und der Art der Frei­stel­lung ab. Bei ein­ver­nehm­li­chen Frei­stel­lun­gen, ins­be­son­de­re im Rah­men von Auf­he­bungs­ver­trä­gen, ist es häu­fi­ger der Fall, dass Arbeit­neh­mer einer ande­ren Tätig­keit nach­ge­hen dürfen.

Abschlie­ßend ist fest­zu­hal­ten, dass die recht­li­che Lage stark von den spe­zi­fi­schen Umstän­den jedes Ein­zel­falls abhängt. Daher ist es rat­sam, sich vor Auf­nah­me einer Neben­tä­tig­keit wäh­rend der Frei­stel­lung recht­lich bera­ten zu las­sen, um etwa­ige Risi­ken und Kon­flik­te zu vermeiden.

Besonderheiten bei Aufhebungsverträgen

Auf­he­bungs­ver­trä­ge stel­len eine beson­de­re Situa­ti­on in der Arbeits­welt dar, da sie ein­ver­nehm­li­che Lösun­gen für die Been­di­gung von Arbeits­ver­hält­nis­sen bie­ten. Wich­tig ist, dass die­se Ver­trä­ge indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen über die Bedin­gun­gen der Been­di­gung und die Frei­stel­lung des Arbeit­neh­mers ent­hal­ten kön­nen. Bei der Gestal­tung eines Auf­he­bungs­ver­trags soll­ten Arbeit­neh­mer beson­ders auf Details und Fall­stri­cke ach­ten, da die­se häu­fig Klau­seln ent­hal­ten, die eher im Inter­es­se des Arbeit­ge­bers liegen.

Ein zen­tra­ler Aspekt hier­bei ist die Rege­lung zur Frei­stel­lung. Die­se soll­te klar defi­nie­ren, ob und inwie­fern der Arbeit­neh­mer wäh­rend der Frei­stel­lung einer ande­ren Beschäf­ti­gung nach­ge­hen darf. Die ein­ver­nehm­li­che Natur sol­cher Ver­ein­ba­run­gen bie­tet oft mehr Spiel­raum für die Auf­nah­me einer ande­ren Arbeit. Jedoch ist es essen­zi­ell, dass sol­che Bedin­gun­gen expli­zit im Ver­trag fest­ge­legt wer­den, um spä­te­re Unklar­hei­ten oder recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen zu vermeiden.

Es emp­fiehlt sich daher drin­gend, vor Unter­zeich­nung eines Auf­he­bungs­ver­trags recht­li­che Bera­tung in Anspruch zu neh­men, um sicher­zu­stel­len, dass alle rele­van­ten Aspek­te bedacht und zum Vor­teil des Arbeit­neh­mers gestal­tet sind.

Rechtliche Konsequenzen und Fallbeispiele

Ein prä­gnan­tes Bei­spiel für die recht­li­chen Kon­se­quen­zen im Kon­text der Frei­stel­lung bie­tet die Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) im Fall BAG, 17.10.2012 — 10 AZR 809/11. In die­sem Urteil wur­de die Fra­ge behan­delt, ob ein Arbeit­neh­mer, der wäh­rend einer Frei­stel­lung bei einem Wett­be­wer­ber arbei­tet, zur Her­aus­ga­be der dabei erziel­ten Ver­gü­tung ver­pflich­tet ist. Das Gericht ent­schied, dass ein Anspruch auf Her­aus­ga­be der Ver­gü­tung nur dann besteht, wenn die­se unmit­tel­bar aus Dritt­ge­schäf­ten erzielt wird, die der Arbeit­neh­mer unter Ver­stoß gegen das Wett­be­werbs­ver­bot tätigt.

Die­se Ent­schei­dung unter­streicht die Bedeu­tung des Wett­be­werbs­ver­bots auch wäh­rend der Frei­stel­lungs­pha­se. Es zeigt, dass Arbeit­neh­mer, selbst wenn sie frei­ge­stellt sind, bestimm­ten ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen, wie dem Wett­be­werbs­ver­bot, unterliegen.

Die­ses Urteil ist beson­ders auf­schluss­reich für die Aus­le­gung der recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen bei der Auf­nah­me einer ande­ren Beschäf­ti­gung wäh­rend der Frei­stel­lung. Es betont die Not­wen­dig­keit, sich über die ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen und die mög­li­chen recht­li­chen Fol­gen klar zu sein. Für Arbeit­neh­mer bedeu­tet dies, dass sie sich über die Bedin­gun­gen ihres Arbeits­ver­trags und ins­be­son­de­re über bestehen­de Wett­be­werbs­ver­bo­te bewusst sein müs­sen, bevor sie wäh­rend einer Frei­stel­lung eine ande­re Tätig­keit aufnehmen.

Die Fall­bei­spie­le und Gerichts­ent­schei­dun­gen in die­sem Bereich sind viel­fäl­tig und kom­plex. Sie bie­ten wich­ti­ge Ein­bli­cke in die recht­li­che Hand­ha­bung sol­cher Situa­tio­nen und die­nen als Ori­en­tie­rungs­hil­fe für ähn­li­che Fäl­le in der Praxis.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Das The­ma der Frei­stel­lung und der Mög­lich­keit, wäh­rend­des­sen einer ande­ren Arbeit nach­zu­ge­hen, ist kom­plex und erfor­dert eine sorg­fäl­ti­ge Betrach­tung der jewei­li­gen ver­trag­li­chen und gesetz­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen. Der Fall BAG, 17.10.2012 — 10 AZR 809/11 hebt die Wich­tig­keit des Wett­be­werbs­ver­bots und der genau­en Beach­tung von Arbeits­ver­trags­klau­seln her­vor. Arbeit­neh­mer soll­ten sich stets über ihre Rech­te und Pflich­ten im Kla­ren sein, ins­be­son­de­re wenn sie pla­nen, wäh­rend einer Frei­stel­lung eine neue Tätig­keit auf­zu­neh­men. Es wird drin­gend emp­foh­len, vor Unter­zeich­nung eines Auf­he­bungs­ver­trags oder bei Unsi­cher­hei­ten bezüg­lich der Frei­stel­lung recht­li­che Bera­tung in Anspruch zu neh­men. Dies stellt sicher, dass die eige­nen Inter­es­sen geschützt sind und ver­mei­det poten­zi­el­le recht­li­che Konflikte.