ArbG Frankfurt: Kein Anspruch auf Bereitstellung von LED-Bildschirmen

Ein Betriebs­rat hat kei­nen Anspruch auf die Bereit­stel­lung von LED-Bild­schir­men, um damit die Beleg­schaft zu infor­mie­ren. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeit­ge­ber sei­ner­seits LED-Bild­schir­me nutzt, um damit Mit­ar­bei­ter Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung zu stel­len. Das hat das Arbeits­ge­richt Frank­furt am Main (Az.: 23 BV 671/15) jüngst entschieden.

In dem Recht­streit mach­te der Betriebs­rat — der bis­lang die Beleg­schaft nur per Schwar­zem Brett infor­mier­te — gel­tend, eben­falls LED-Bild­schir­me für die­sen Zweck nut­zen zu dür­fen, weil auch der Arbeit­ge­ber auf die­se Wei­se informiere.

Die Kla­ge des Betriebs­rats blieb jedoch erfolg­los. Nach Ansicht des Gerichts muss der Arbeit­ge­ber dem Betriebs­rat kei­ne LED-Bild­schir­me für Infor­ma­tii­ons­zwe­cke zur Ver­fü­gung stel­len. Dar­an ände­re auch der Umstand nichts, dass der Arbeit­ge­ber­selbst  sei­ne Arbeit­neh­mer über sol­che Bild­schir­me infor­miert. Dem Betriebs­rat kön­ne durch­aus zuge­mu­tet wer­den, wei­ter­hin Aus­hän­ge am Schwar­zen Brett zu ver­wen­den. Hin­zu kom­me, dass