Ein Betriebsrat hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung von LED-Bildschirmen, um damit die Belegschaft zu informieren. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber seinerseits LED-Bildschirme nutzt, um damit Mitarbeiter Informationen zur Verfügung zu stellen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Az.: 23 BV 671/15) jüngst entschieden.
In dem Rechtstreit machte der Betriebsrat — der bislang die Belegschaft nur per Schwarzem Brett informierte — geltend, ebenfalls LED-Bildschirme für diesen Zweck nutzen zu dürfen, weil auch der Arbeitgeber auf diese Weise informiere.
Die Klage des Betriebsrats blieb jedoch erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat keine LED-Bildschirme für Informatiionszwecke zur Verfügung stellen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Arbeitgeberselbst seine Arbeitnehmer über solche Bildschirme informiert. Dem Betriebsrat könne durchaus zugemutet werden, weiterhin Aushänge am Schwarzen Brett zu verwenden. Hinzu komme, dass