Kündigungsschutz für Betriebsratswahl-Initiatoren: Rechte, Fristen und die Tücken der Probezeit

Die Gründung eines Betriebsrats ist ein grundlegendes Recht der Arbeitnehmer und ein Eckpfeiler der betrieblichen Mitbestimmung in Deutschland. Um dieses Recht zu schützen und Repressalien durch Arbeitgeber zu verhindern, sieht das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) spezielle Schutzvorschriften vor. Diese sollen sicherstellen, dass Arbeitnehmer, die sich für die Interessen der Belegschaft einsetzen, nicht willkürlich gekündigt werden können. Insbesondere die Initiatoren einer Betriebsratswahl genießen einen besonderen Schutz, der jedoch an bestimmte Voraussetzungen und Fristen gebunden ist und während der Probezeit kritische Einschränkungen erfährt.

Der Besondere Kündigungsschutz bei Betriebsratswahlen

Das Kündigungsschutzgesetz schützt verschiedene Personengruppen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeit eines Betriebsrats vor ordentlichen Kündigungen. Dazu gehören Initiatoren einer Betriebsratswahl, Mitglieder des Wahlvorstands, Wahlbewerber (Kandidaten) und gewählte Betriebsratsmitglieder.

Schutz für Initiatoren nach § 15 Abs. 3a KSchG

Arbeitnehmer, die die Initiative zur Gründung eines Betriebsrats ergreifen und zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen, können von diesem Zeitpunkt an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses ordentlich nicht gekündigt werden. Kommt es trotz Einladung nicht zu einer Wahl, so besteht dieser Schutz für drei Monate ab der Einladung. Dieser Kündigungsschutz gilt allerdings nur für die ersten drei in der Einladung aufgeführten Arbeitnehmer.

Der erweiterte Schutz für Vorfeld-Initiatoren nach § 15 Abs. 3b KSchG

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz von 2021 wurde der Kündigungsschutz für sogenannte "Vorfeld-Initiatoren" ausgeweitet. Diese Regelung in § 15 Abs. 3b KSchG schützt Arbeitnehmer bereits vor der eigentlichen Einladung zur Betriebsversammlung.
Voraussetzungen für diesen Schutz:

  1. Der Arbeitnehmer muss Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternommen haben, die aus Sicht Dritter geeignet sind, eine Betriebsratswahl vorzubereiten.
  2. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer eine schriftliche Absichtserklärung zur Betriebsratserrichtung abgeben, deren Unterschrift notariell beglaubigt sein muss. Die Kosten für die notarielle Beglaubigung (ca. 20-70 Euro zzgl. Umsatzsteuer) sind vom Arbeitgeber als Kosten der Wahl zu tragen (§ 20 Abs. 3 BetrVG).

Beginn und Ende des Schutzes: Der Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG beginnt mit der notariellen Beglaubigung der Absichtserklärung. Er endet spätestens nach drei Monaten, wenn nicht zuvor bereits eine Einladung zur Betriebs- oder Wahlversammlung erfolgt ist. Dieser Schutz zielt darauf ab, die erste Errichtung eines Betriebsrats abzusichern und greift unabhängig von der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, also auch in Kleinbetrieben.

Kündigungsschutz für Wahlvorstand, Kandidaten und Betriebsratsmitglieder

  • Wahlvorstandsmitglieder: Sie genießen ab ihrer Bestellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses einen besonderen Kündigungsschutz vor ordentlichen Kündigungen. Eine außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats (sofern bereits einer existiert) oder des Arbeitsgerichts. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses besteht ein nachwirkender Schutz von sechs Monaten, in dem nur außerordentlich gekündigt werden kann.
  • Wahlbewerber (Kandidaten): Für sie beginnt der besondere Kündigungsschutz mit der Einreichung des Wahlvorschlags, der die erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften aufweist. Dieser Schutz endet sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
  • Gewählte Betriebsratsmitglieder: Sie genießen während ihrer gesamten Amtszeit und zwölf Monate darüber hinaus einen Kündigungsschutz vor ordentlichen Kündigungen (§ 15 Abs. 1 KSchG).

Die kritische Ausnahme: Kündigungsschutz in der Probezeit

Ein entscheidender Punkt, der oft übersehen wird, betrifft den Kündigungsschutz während der Probezeit. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass der besondere Kündigungsschutz für Vorfeld-Initiatoren nach § 15 Abs. 3b KSchG nicht während der sechsmonatigen Wartezeit des allgemeinen Kündigungsschutzes (§ 1 KSchG) greift.

Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer, die innerhalb der ersten sechs Monate ihres Arbeitsverhältnisses die Gründung eines Betriebsrats initiieren, nicht vor einer ordentlichen Kündigung während der Probezeit geschützt sind. Die Begründung des Gerichts ist, dass § 15 Abs. 3b KSchG ausschließlich für Kündigungen gelte, die in den zeitlichen Anwendungsbereich des KSchG fallen, also nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit. Ein Beispiel hierfür ist ein Fall aus dem Jahr 2025, in dem ein Sicherheitsmitarbeiter nur wenige Tage nach Arbeitsbeginn seine Absicht zur Betriebsratsgründung notariell beglaubigen ließ und dem Arbeitgeber mitteilte. Die daraufhin ausgesprochene Probezeitkündigung wurde vom LAG München als rechtmäßig erachtet, da der Sonderkündigungsschutz in der Wartezeit nicht greife.

Das Verwirken des Kündigungsschutzes

Auch wenn ein besonderer Kündigungsschutz grundsätzlich besteht, kann dieser unter Umständen verwirkt werden. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah über das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen (Vorbereitungshandlung und notarielle Absichtserklärung) informiert. Das LAG München entschied, dass ein Arbeitnehmer seinen Sonderschutz verwirken kann, wenn er den Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der notariell beglaubigten Erklärung, über alle Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG unterrichtet. Diese Frist soll dem Arbeitgeber eine Reaktionsmöglichkeit geben.

Fristlose Kündigung trotz Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz bewahrt Initiatoren und Betriebsratsmitglieder primär vor ordentlichen Kündigungen. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt grundsätzlich möglich, wenn ein schwerwiegender Pflichtverstoß vorliegt, der dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.

Allerdings sind die Hürden für eine fristlose Kündigung bei besonders geschützten Personen oft höher. Bei Wahlvorstandsmitgliedern bedarf eine außerordentliche Kündigung beispielsweise der vorherigen Zustimmung des Arbeitsgerichts. Für Initiatoren nach § 15 Abs. 3a KSchG ist zwar nur eine fristlose Kündigung zulässig, aber eine vorherige Zustimmung des Arbeitsgerichts ist nicht erforderlich. Für Vorfeld-Initiatoren nach § 15 Abs. 3b KSchG gilt, dass der Schutz nur vor ordentlichen verhaltens- und personenbedingten Kündigungen besteht; außerordentliche fristlose Kündigungen sowie ordentliche betriebsbedingte Kündigungen sind weiterhin zulässig.

Arbeitsrechtliche Compliance und Betriebsratswahl

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Betriebsratswahl weder zu behindern noch unzulässig zu beeinflussen (§ 20 Abs. 1 BetrVG). Verstöße gegen diese Pflicht können erhebliche rechtliche Konsequenzen haben, bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen nach § 119 BetrVG. Arbeitsrechtliche Compliance umfasst die Einhaltung dieser Vorgaben und spielt eine entscheidende Rolle im Umgang mit Betriebsratswahlen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Führungskräfte über die komplexen Regeln des Betriebsverfassungsrechts informiert sind, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Auch die Behinderung von Betriebsratsarbeit oder Maßnahmen gegen unliebsame Betriebsratsmitglieder sind alltägliche Rechtsverstöße, die mit einer versprochenen Rechtstreue nicht vereinbar sind.

Fazit

Die Gründung eines Betriebsrats ist ein komplexer Prozess, der für die beteiligten Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz vorsieht. Dieser Schutz ist essenziell, um die ungestörte Ausübung der Mitbestimmungsrechte zu gewährleisten. Insbesondere die Regelungen in § 15 Abs. 3a und 3b KSchG sollen Initiatoren vor Repressalien bewahren. Es ist jedoch von größter Bedeutung, die spezifischen Voraussetzungen, Fristen und Einschränkungen dieses Schutzes genau zu kennen. Die Rechtsprechung des LAG München zeigt deutlich, dass der besondere Kündigungsschutz für Vorfeld-Initiatoren während der Probezeit keine Anwendung findet, was eine kritische Lücke darstellen kann. Auch die rechtzeitige Information des Arbeitgebers über die Absicht der Betriebsratsgründung ist entscheidend, um den Schutz nicht zu verwirken. Im Falle einer fristlosen Kündigung sind die Gründe stets sorgfältig zu prüfen, da diese auch bei bestehendem Kündigungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen zulässig bleiben. Angesichts der komplexen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen und der potenziellen Haftungsrisiken für Arbeitgeber ist eine fundierte arbeitsrechtliche Beratung für alle Beteiligten, von den Initiatoren bis zur Unternehmensführung, unerlässlich. Anwälte für Arbeitsrecht, beispielsweise in München, können hierbei unterstützen, die Rechte der Arbeitnehmer zu wahren und Compliance-Vorgaben einzuhalten.

Weiterführende Quellen

https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/alle-jahre-wieder-betriebsratswahl-und-kuendigungsschutz/

https://www.dgb.de/fileadmin/download_center/Uploads/Betriebsraetemodernisierungsgesetz.pdf

https://efarbeitsrecht.net/sonderkuendigungsschutz-fuer-betriebsratsinitiatoren-erst-nach-ablauf-der-probezeit/