In der digitalen Welt sind personenbezogene Daten von großer Wichtigkeit und der Schutz dieser Daten hat höchste Priorität. Die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat dabei eine wichtige Rolle um diese Daten zu schützen. Eine bislang offene Frage ist, ob der Schutz personenbezogener Daten lediglich Sache der betroffenen Unternehmen ist oder ob auch die Konkurrenz die Verletzung von Datenschutzregelungen geltend machen kann. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Deutschland dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fälle vorgelegt, um zu klären, ob Konkurrenten Unternehmen wegen möglicher Verstöße gegen den Datenschutz verklagen dürfen.
Wie das Rechtsportal Legal Tribune Online (LTO) berichtet, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Deutschland am Donnerstag dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fälle vorgelegt, um zu klären, ob Konkurrenten Unternehmen wegen möglicher Verstöße gegen den Datenschutz verklagen dürfen. Dieser Schritt erfolgt nach einer Entscheidung des EuGH im April letzten Jahres, wonach Verbraucherschutzverbände auch ohne Auftrag gegen Datenschutzverstöße von Unternehmen klagen können.
Es geht darum, ob die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nationalen Regelungen entgegensteht, die Konkurrenten ein solches Klagerecht bei angenommenen Datenschutzverstößen einräumen. Der BGH möchte nun wissen, ob diese Entscheidung auch für Konkurrenten gilt.
Im konkreten Fall klagt ein Apotheker gegen zwei Mitbewerber, die Produkte über die Internetplattform Amazon vertreiben. Der Apotheker geht davon aus, dass die Mitbewerber Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO erheben, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand einer Person zulassen. Amazon hat nach Ansicht des Apothekers Zugriff auf diese Daten, arbeitet jedoch nicht mit pharmazeutischem Personal und kann daher die Daten nicht korrekt verarbeiten.
Der Vertreter der Gegenseite argumentiert hingegen, dass man durch eine Bestellung über den Amazon Marketplace keine Rückschlüsse auf den eigentlichen Patienten ziehen könne. Außerdem werde der Vertrag über den Verkauf direkt mit dem Apotheker und nicht mit Amazon abgeschlossen, so dass nur er Zugriff auf die Produkte hat.
Der BGH hatte die Verfahren bereits 2020 bis zur Entscheidung des EuGH über ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt. Der BGH wollte damals wissen, ob Mitbewerber und berechtigte Verbände wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wegen DSGVO-Verstößen unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person vor den Zivilgerichten Klagen können. Der EuGH bejahte die Klagebefugnis für berechtigte Verbände, beantwortete die Frage nach der Klagebefugnis von Mitbewerbern jedoch nicht, da sie nicht entscheidungserheblich war. Mit der Vorlage dieser zwei Verfahren an den EuGH, möchte der BGH nun die Klärung dieser Frage und damit die Klagebefugnis von Mitbewerbern erreichen.
Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH entscheiden wird und welche Auswirkungen dies auf die Praxis haben wird. Sollten Konkurrenten tatsächlich das Recht erhalten, Unternehmen wegen Datenschutzverstößen zu verklagen, könnte dies für Unternehmen ein zusätzlicher Anreiz sein, ihre Datenschutzpraktiken zu verbessern und sicherzustellen, dass sie den Anforderungen der DSGVO entsprechen. Es kann auch eine weitere Möglichkeit für die Konkurrenten werden, ihre Wettbewerbsposition zu verbessern und potenzielle Verstöße durch die Konkurrenten zu verhindern.