KI und Betriebsrat: Rechte, Pflichten und die Rolle externer Sachverständiger

KI und Betriebsrat: Rechte, Pflichten und die Rolle externer Sachverständiger

Künst­li­che Intel­li­genz (KI) revo­lu­tio­niert zuneh­mend die Arbeits­welt und stellt Betriebs­rä­te vor neue und kom­ple­xe Her­aus­for­de­run­gen. Vom Ein­satz intel­li­gen­ter Soft­ware in der Per­so­nal­aus­wahl bis hin zur Auto­ma­ti­sie­rung von Pro­zes­sen – die Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men im Betrieb berührt unmit­tel­bar die Inter­es­sen der Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer. Dies wirft zen­tra­le Fra­gen bezüg­lich der Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats auf. Wie kön­nen Betriebs­rä­te ihre Mit­be­stim­mungs­pflich­ten wirk­sam wahr­neh­men, wel­che Infor­ma­ti­ons- und Bera­tungs­rech­te haben sie, und inwie­weit ist die Hin­zu­zie­hung exter­ner Sach­ver­stän­di­ger not­wen­dig und mög­lich, um die oft schwer zu durch­bli­cken­den Tech­no­lo­gien zu ver­ste­hen und mit­zu­ge­stal­ten? Die­ser Arti­kel beleuch­tet die recht­li­chen Grund­la­gen, kon­kre­ten Rech­te und Pflich­ten sowie die ent­schei­den­de Rol­le exter­ner Exper­ti­se bei der Beglei­tung von KI-Pro­jek­ten im Unternehmen.

Grundlagen: Was bedeutet KI im betrieblichen Kontext?

Unter Künst­li­cher Intel­li­genz (KI) im betrieb­li­chen Kon­text ver­steht man in der Regel Soft­ware­sys­te­me, die in der Lage sind, men­schen­ähn­li­che kogni­ti­ve Fähig­kei­ten zu simu­lie­ren. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se das Ler­nen aus Daten, das Erken­nen von Mus­tern, das Tref­fen von Ent­schei­dun­gen oder die Ver­ar­bei­tung natür­li­cher Spra­che. KI-Anwen­dun­gen im Betrieb sind viel­fäl­tig: Sie rei­chen von Sys­te­men zur auto­ma­ti­sier­ten Per­so­nal­aus­wahl (z.B. Ana­ly­se von Bewer­bungs­un­ter­la­gen oder Video-Inter­views) über Tools zur Opti­mie­rung von Arbeits­pro­zes­sen (z.B. intel­li­gen­te Robo­ter in der Fer­ti­gung, Soft­ware zur Auf­ga­ben­pla­nung) bis hin zu Ana­ly­se-Soft­ware, die das Ver­hal­ten oder die Leis­tung von Mit­ar­bei­ten­den auswertet.

Wer nutzt die­se Sys­te­me? In ers­ter Linie Arbeit­ge­ber, um Effi­zi­enz und Pro­duk­ti­vi­tät zu stei­gern. Was sind die typi­schen Her­aus­for­de­run­gen? Die Aus­wir­kun­gen auf die Arbeits­welt kön­nen erheb­lich sein: Sie beein­flus­sen die Art und Wei­se, wie Arbeit orga­ni­siert wird, ver­än­dern Anfor­de­rungs­pro­fi­le, kön­nen zur Über­wa­chung genutzt wer­den und wer­fen Fra­gen des Daten­schut­zes und der Trans­pa­renz auf. War­um wer­den sie ein­ge­setzt? Unter­neh­men ver­spre­chen sich Kos­ten­ein­spa­run­gen, Qua­li­täts­ver­bes­se­run­gen und Wett­be­werbs­vor­tei­le. Wie genau ein Sys­tem funk­tio­niert, ist oft kom­plex und schwer zu durch­drin­gen, was die Rol­le des Betriebs­rats beson­ders her­aus­for­dernd macht.

Die rechtliche Grundlage: Mitbestimmung des Betriebsrats bei KI

Die Ein­füh­rung und Nut­zung von KI-Sys­te­men im Unter­neh­men unter­liegt in Deutsch­land den Regeln des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG). Die­ses Gesetz bil­det die zen­tra­le recht­li­che Basis für die Betei­li­gung des Betriebs­rats an Ent­schei­dun­gen des Arbeit­ge­bers. Grund­sätz­lich hat der Betriebs­rat eine all­ge­mei­ne Auf­ga­be nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, dar­über zu wachen, dass die zuguns­ten der Arbeit­neh­mer gel­ten­den Geset­ze, Ver­ord­nun­gen, Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten, Tarif­ver­trä­ge und Betriebs­ver­ein­ba­run­gen durch­ge­führt werden.

Eine ent­schei­den­de Rol­le spie­len die Mit­be­stim­mungs­rech­te in sozia­len Ange­le­gen­hei­ten nach § 87 BetrVG. Hier­zu gehört ins­be­son­de­re § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, der ein zwin­gen­des Mit­be­stim­mungs­recht bei der Ein­füh­rung und Anwen­dung von tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen regelt, die dazu bestimmt sind, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­neh­mer zu über­wa­chen. Vie­le KI-Anwen­dun­gen, die Daten über die Arbeits­wei­se, Kom­mu­ni­ka­ti­on oder Leis­tung der Beschäf­tig­ten sam­meln und aus­wer­ten, fal­len unter die­se Bestimmung.

Neben die­sem zen­tra­len Mit­be­stim­mungs­recht bei Über­wa­chungs­sys­te­men hat der Betriebs­rat auch Infor­ma­ti­ons- und Bera­tungs­rech­te in Bezug auf die Pla­nung neu­er Arbeits­ver­fah­ren, Arbeits­ab­läu­fe oder Arbeits­plät­ze (§§ 90, 91 BetrVG). Der Arbeit­ge­ber muss den Betriebs­rat über geplan­te KI-Pro­jek­te früh­zei­tig und umfas­send infor­mie­ren (Infor­ma­ti­ons­recht) und sich mit ihm bera­ten. Ziel ist es, die Aus­wir­kun­gen auf die betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer zu mil­dern oder zu ver­mei­den und men­schen­ge­rech­te Arbeits­be­din­gun­gen zu gestal­ten. Auch die Aus­wahl­richt­li­ni­en bei Ein­stel­lun­gen, Ver­set­zun­gen oder Kün­di­gun­gen kön­nen durch KI beein­flusst wer­den und unter­lie­gen den §§ 95 ff. BetrVG. Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz stellt somit das zen­tra­le Gerüst dar, inner­halb des­sen der Betriebs­rat sei­ne Betei­li­gungs­rech­te beim KI-Ein­satz wahr­neh­men muss.

Konkrete Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Einsatz von KI

Der Ein­satz von Künst­li­cher Intel­li­genz im Betrieb berührt eine Viel­zahl von Rech­ten und Pflich­ten des Betriebs­rats, die pri­mär im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) ver­an­kert sind. Grund­sätz­lich hat der Betriebs­rat die Pflicht, die Inter­es­sen der Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer zu wah­ren und ihre Belan­ge bei allen betrieb­li­chen Ent­schei­dun­gen zu berück­sich­ti­gen (§ 2 BetrVG). Beim KI Ein­satz mani­fes­tie­ren sich die­se Pflich­ten in kon­kre­ten Beteiligungsrechten.

Ein zen­tra­les Recht ist das Infor­ma­ti­ons­recht. Gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, den Betriebs­rat umfas­send und recht­zei­tig über alle Pla­nun­gen zu infor­mie­ren, die Aus­wir­kun­gen auf die Arbeit­neh­mer haben könn­ten. Die Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men gehört zwei­fel­los dazu. Dar­über hin­aus ergibt sich ein spe­zi­fi­sches Infor­ma­ti­ons- und Bera­tungs­recht nach § 90 BetrVG bei der Pla­nung von tech­ni­schen Anla­gen. Beson­ders rele­vant sind die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nach § 111 BetrVG bei Betriebs­än­de­run­gen, zu denen der Ein­satz von KI in grö­ße­rem Umfang zäh­len kann. Der Betriebs­rat muss nicht nur über die geplan­te Ein­füh­rung infor­miert wer­den, son­dern auch über die Funk­ti­ons­wei­se, den Zweck, die betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer­grup­pen sowie die vor­aus­sicht­li­chen Aus­wir­kun­gen auf Arbeits­plät­ze, Arbeits­in­hal­te und Qualifikationsanforderungen.

Von beson­de­rer Bedeu­tung für die Mit­be­stim­mung KI sind die zwin­gen­den Mit­be­stim­mungs­rech­te gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG. Num­mer 6 gewährt ein Zustim­mungs­recht bei der Ein­füh­rung und Anwen­dung von tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen, die dazu bestimmt sind, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­neh­mer zu über­wa­chen. Vie­le KI-Sys­te­me, etwa zur Ana­ly­se von Arbeits­ab­läu­fen, zur Leis­tungs­pro­gno­se oder zur Ver­hal­tens­er­ken­nung, fal­len unter die­se Kate­go­rie. Hier kann der Betriebs­rat die Ein­füh­rung nur mit sei­ner Zustim­mung ermög­li­chen und hat somit erheb­li­chen Gestal­tungs­spiel­raum, um Schutz­me­cha­nis­men für die Beschäf­tig­ten zu ver­an­kern. Auch bei Fra­gen der Ord­nung des Betriebs und des Ver­hal­tens der Arbeit­neh­mer (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) kann KI rele­vant wer­den, etwa bei Regeln zur Nut­zung von KI-gestütz­ten Tools.

Zusätz­lich greift § 91 BetrVG, der ein Mit­be­stim­mungs­recht bei wesent­li­chen Ände­run­gen der Arbeits­plät­ze, des Arbeits­ab­laufs oder der Arbeits­um­ge­bung vor­sieht, die den gesi­cher­ten arbeits­wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­sen über die men­schen­ge­rech­te Gestal­tung der Arbeit offen­sicht­lich wider­spre­chen. KI kann tief­grei­fen­de Ver­än­de­run­gen in die­sen Berei­chen bewir­ken, was dem Betriebs­rat hier ein star­kes Ver­hand­lungs- und Gestal­tungs­recht einräumt.

Der Arti­kel Ein­satz von KI: Hier bestimmt der Betriebs­rat kon­kret mit! (betriebsratspraxis24.de) beleuch­tet wei­te­re Details, bei wel­chen Arten von KI-Sys­te­men der Betriebs­rat zwin­gen­de Mit­be­stim­mungs­rech­te hat. Auch die Quel­le Künst­li­che Intel­li­genz – Mehr Pflich­ten des Arbeit­ge­bers gegen­über … (kliemt.blog) hebt die erwei­ter­ten Infor­ma­ti­ons- und Hand­lungs­pflich­ten des Arbeit­ge­bers her­vor. Die effek­ti­ve Wahr­neh­mung die­ser Rech­te Betriebs­rat erfor­dert jedoch oft ein tie­fes Ver­ständ­nis der tech­no­lo­gi­schen Mate­rie, was zur Fra­ge der Unter­stüt­zung durch exter­ne Exper­ti­se führt.

Die Rolle externer Sachverständiger: Wann, wie und wozu?

Die Kom­ple­xi­tät von KI-Sys­te­men stellt Betriebs­rä­te oft vor erheb­li­che Her­aus­for­de­run­gen. Um ihre Betei­li­gungs­rech­te sach­ge­recht aus­üben zu kön­nen, ist häu­fig spe­zia­li­sier­tes Wis­sen erfor­der­lich, das intern nicht oder nur unzu­rei­chend vor­han­den ist. In sol­chen Fäl­len bie­tet das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz die Mög­lich­keit, exter­ne Sach­ver­stän­di­ge hinzuzuziehen.

Die recht­li­che Grund­la­ge hier­für fin­det sich in § 80 Abs. 3 BetrVG. Die­ser Para­graph erlaubt dem Betriebs­rat die Hin­zu­zie­hung eines Sach­ver­stän­di­gen, soweit dies zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben erfor­der­lich ist. Beim KI Ein­satz ist die­se Erfor­der­lich­keit oft gege­ben, da die zugrun­de­lie­gen­den Tech­no­lo­gien, Algo­rith­men und die poten­zi­el­len Aus­wir­kun­gen auf die Beleg­schaft ohne spe­zi­fi­sches Know-how kaum zu durch­drin­gen sind. Ein KI Sach­ver­stän­di­ger kann dem Betriebs­rat hel­fen, die Funk­ti­ons­wei­se eines geplan­ten Sys­tems zu ver­ste­hen, des­sen Risi­ken und Neben­wir­kun­gen für die Arbeit­neh­mer (z. B. Dis­kri­mi­nie­rung, Über­wa­chung, Stress) ein­zu­schät­zen und alter­na­ti­ve Gestal­tungs­op­tio­nen zu identifizieren.

Die Hin­zu­zie­hung eines Exter­ner Sach­ver­stän­di­ger nach § 80 Abs. 3 BetrVG erfor­dert grund­sätz­lich eine Ver­ein­ba­rung mit dem Arbeit­ge­ber über des­sen Beauf­tra­gung und die Über­nah­me der Kos­ten. Der Arbeit­ge­ber hat die Kos­ten zu tra­gen, wenn die Hin­zu­zie­hung erfor­der­lich ist. Kommt kei­ne Eini­gung zustan­de, kann der Betriebs­rat die Zustim­mung des Arbeit­ge­bers gericht­lich erset­zen las­sen. Das Gericht prüft dann die Erfor­der­lich­keit der Beauf­tra­gung für die Betriebs­rats­ar­beit. Die Beauf­tra­gung muss sich auf eine kon­kre­te Auf­ga­be bezie­hen und dem Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit entsprechen.

Die Auf­ga­ben eines Hin­zu­zie­hung Sach­ver­stän­di­ger bei KI-Pro­jek­ten kön­nen viel­fäl­tig sein:

  • Ana­ly­se der tech­ni­schen Funk­ti­ons­wei­se des KI-Systems.
  • Bewer­tung der Aus­wir­kun­gen auf Arbeits­plät­ze, Arbeits­in­hal­te, Qua­li­fi­ka­ti­ons­an­for­de­run­gen und die Arbeitsorganisation.
  • Ein­schät­zung poten­zi­el­ler Über­wa­chungs- oder Diskriminierungsrisiken.
  • Unter­stüt­zung bei der Ent­wick­lung von Rege­lun­gen in Betriebsvereinbarungen.
  • Schu­lung der Betriebs­rats­mit­glie­der zu tech­ni­schen oder recht­li­chen Aspek­ten der KI.

Die Quel­le Exter­ner KI-Sach­ver­stän­di­ger für den Betriebs­rat – rechts­si­che­re … (rdp-law.de) erläu­tert detail­liert die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Beauf­tra­gung eines KI Sach­ver­stän­di­ger durch den Betriebs­rat bei der Ein­füh­rung von KI nach § 80 Abs. 3 BetrVG. Eine wei­te­re hilf­rei­che Quel­le ist Betriebs­rat: Exter­ne Sach­ver­stän­di­ge hin­zu­zie­hen — Dr. Klu­ge … (kluge-seminare.de), die all­ge­mein die Vor­aus­set­zun­gen und den Pro­zess der Hin­zu­zie­hung Sach­ver­stän­di­ger behan­delt, mit spe­zi­el­lem Bezug zum KI-Ein­satz und den Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten. Die geziel­te und rechts­si­che­re Beauf­tra­gung exter­ner Exper­ti­se ist ein ent­schei­den­der Fak­tor für eine erfolg­rei­che und infor­mier­te Betriebs­rats­ar­beit bei der Ein­füh­rung von KI.

Praxistipps: Erfolgreiche Betriebsratsarbeit bei KI-Projekten

Die effek­ti­ve Beglei­tung von KI Pro­jek­ten im Unter­neh­men erfor­dert vom Betriebs­rat pro­ak­ti­ves Han­deln und stra­te­gi­sche Pla­nung. Hier sind eini­ge Pra­xis­tipps Betriebs­rat, um die Her­aus­for­de­run­gen zu meistern:

Ers­tens: KI Know-how auf­bau­en. Da die Tech­no­lo­gie schnell­le­big ist, ist es uner­läss­lich, dass sich Betriebs­rats­mit­glie­der fort­bil­den. Schu­lun­gen, Work­shops oder auch der Aus­tausch mit ande­ren Betriebs­rä­ten kön­nen hel­fen, ein grund­le­gen­des Ver­ständ­nis für ver­schie­de­ne KI-Anwen­dun­gen und ihre poten­zi­el­len Aus­wir­kun­gen zu ent­wi­ckeln. Die­ses Wis­sen ist die Basis, um Arbeit­ge­ber­in­for­ma­tio­nen kri­tisch hin­ter­fra­gen und eige­ne Vor­schlä­ge ent­wi­ckeln zu können.

Zwei­tens: Früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung suchen. War­ten Sie nicht, bis die KI-Sys­te­me kurz vor der Ein­füh­rung ste­hen. Suchen Sie den Dia­log mit dem Arbeit­ge­ber bereits in der Pla­nungs­pha­se. Nut­zen Sie Ihre Infor­ma­ti­ons­rech­te nach § 80 und § 90 BetrVG aktiv und drän­gen Sie auf Trans­pa­renz hin­sicht­lich der geplan­ten Tech­no­lo­gien und deren Zwe­cke. Je frü­her der Betriebs­rat ein­ge­bun­den ist, des­to grö­ßer ist der Gestaltungsspielraum.

Drit­tens: Betriebs­ver­ein­ba­rung KI anstre­ben. Ange­sichts der Kom­ple­xi­tät und der weit­rei­chen­den poten­zi­el­len Fol­gen emp­fiehlt es sich drin­gend, den Ein­satz von KI nicht nur im Ein­zel­fall zu regeln, son­dern umfas­sen­de Betriebs­ver­ein­ba­run­gen zu schlie­ßen. Sol­che Ver­ein­ba­run­gen kön­nen all­ge­mei­ne Grund­sät­ze für den KI-Ein­satz fest­le­gen, etwa zu Daten­schutz, Trans­pa­renz der Ent­schei­dun­gen, Umgang mit Feh­lern, Ver­ant­wort­lich­kei­ten, Schu­lungs­an­sprü­chen und der Ein­be­zie­hung der Beschäf­tig­ten. Eine Betriebs­ver­ein­ba­rung bie­tet Rechts­si­cher­heit und schafft kla­re Regeln. Die Quel­le Betriebs­ver­ein­ba­rung Office 365: Tipps & Mus­ter (betriebsrat-kanzlei.de) gibt zwar Bei­spie­le für Office 365, lie­fert aber wert­vol­le Ein­bli­cke in die Struk­tur und Not­wen­dig­keit von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen für digi­ta­le Tools, was auch auf KI über­trag­bar ist.

Vier­tens: Exter­ne Exper­ti­se nut­zen. Wie im vor­he­ri­gen Abschnitt dar­ge­legt, ist die Hin­zu­zie­hung Sach­ver­stän­di­ger oft uner­läss­lich. Scheu­en Sie sich nicht, die­ses Recht in Anspruch zu neh­men, um auf Augen­hö­he mit dem Arbeit­ge­ber ver­han­deln zu können.

Fünf­tens: Kom­mu­ni­ka­ti­on mit der Beleg­schaft. Infor­mie­ren Sie die Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer über die geplan­ten KI-Ein­füh­run­gen, mög­li­che Aus­wir­kun­gen und Ihre Rol­le als Betriebs­rat. Sam­meln Sie Feed­back und Beden­ken der Beschäf­tig­ten, um die­se in Ihre Ver­hand­lun­gen ein­zu­brin­gen. Offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on schafft Ver­trau­en und stärkt Ihre Position.

Die Beglei­tung von KI-Pro­jek­ten erfor­dert einen Mix aus recht­li­chem Wis­sen, tech­ni­schem Ver­ständ­nis und Ver­hand­lungs­ge­schick. Durch den Auf­bau von KI Know-how, früh­zei­ti­ge Betei­li­gung, den Abschluss von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen, die Nut­zung exter­ner Exper­ti­se und eine trans­pa­ren­te Kom­mu­ni­ka­ti­on kann der Betriebs­rat sei­ne Betriebs­rats­ar­beit erfolg­reich gestal­ten und die Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten im Zeit­al­ter der KI wirk­sam schützen.

Weiterführende Quellen