EuGH: Kopftuchverbot am Arbeitsplatz kann rechtmäßig sein

Arbeit­ge­ber kön­nen Arbeit­neh­me­rin­nen mus­li­mi­schen Glau­bens in der Euro­päi­schen Uni­on unter Umstän­den das Tra­gen von Kopf­tü­chern unter­sa­gen. Das ent­schied der Euro­päi­sche Gerichts­hof in Luxem­burg am heu­ti­gen Diens­tag, den 14.03.2017.

Eine unter­neh­mens­in­ter­ne Regel, die das sicht­ba­re Tra­gen jedes poli­ti­schen, phi­lo­so­phi­schen oder reli­giö­sen Zei­chens ver­bie­tet, stellt nach dem EuGH kei­ne unmit­tel­ba­re Dis­kri­mi­nie­rung dar.

Aller­dings bedarf es dafür aber all­ge­mei­ner unter­neh­mens­in­ter­ner Regeln, die das Unter­neh­men zudem neu­tral und dis­kri­mi­nie­rungs­frei umset­zen muss. Ein Ver­bot darf auch nicht ein­fach des­halb ver­fügt wer­den, weil sich Kun­den an dem Kopf­tuch stören.

Kon­kret urteil­te der EuGH zu einer Rezep­tio­nis­tin aus Bel­gi­en und einer Soft­ware-Ent­wick­le­rin aus Frankreich.

In dem bel­gi­schen Unter­neh­men gab es eine zunächst unge­schrie­be­ne Regel und spä­ter auch eine ent­spre­chen­de Betriebs­ver­ein­ba­rung, wonach die Arbeit­neh­mer kei­ne sicht­ba­ren Zei­chen ihrer poli­ti­schen, phi­lo­so­phi­schen oder reli­giö­sen Über­zeu­gung tra­gen sollen.

Der Fall der Soft­ware-Ent­wick­le­rin war etwas kom­pli­zier­ter, wes­halb der EuGH den Fall zur abschlie­ßen­den Prü­fung zurück an die fran­zö­si­schen Rich­ter über­wies. Ein ein­zel­ner Kun­de hat­te sich über die teil­wei­se Ver­hül­lung der Pro­jekt-Inge­neu­rin beschwert. Das allein rei­che aller­dings für eine Kün­di­gung nicht aus, so das Gericht.

Akten­zei­chen der Ver­fah­ren: C‑157/15 und C‑188/15