Arbeitgeber können Arbeitnehmerinnen muslimischen Glaubens in der Europäischen Union unter Umständen das Tragen von Kopftüchern untersagen. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am heutigen Dienstag, den 14.03.2017.
Eine unternehmensinterne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, stellt nach dem EuGH keine unmittelbare Diskriminierung dar.
Allerdings bedarf es dafür aber allgemeiner unternehmensinterner Regeln, die das Unternehmen zudem neutral und diskriminierungsfrei umsetzen muss. Ein Verbot darf auch nicht einfach deshalb verfügt werden, weil sich Kunden an dem Kopftuch stören.
Konkret urteilte der EuGH zu einer Rezeptionistin aus Belgien und einer Software-Entwicklerin aus Frankreich.
In dem belgischen Unternehmen gab es eine zunächst ungeschriebene Regel und später auch eine entsprechende Betriebsvereinbarung, wonach die Arbeitnehmer keine sichtbaren Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugung tragen sollen.
Der Fall der Software-Entwicklerin war etwas komplizierter, weshalb der EuGH den Fall zur abschließenden Prüfung zurück an die französischen Richter überwies. Ein einzelner Kunde hatte sich über die teilweise Verhüllung der Projekt-Ingeneurin beschwert. Das allein reiche allerdings für eine Kündigung nicht aus, so das Gericht.
Aktenzeichen der Verfahren: C‑157/15 und C‑188/15