Datenschutzkonzept für den Betriebsrat: Ein unverzichtbarer Leitfaden zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten

Das Bewusst­sein für Daten­schutz hat in der digi­ta­len Ära neue Höhen erreicht, beson­ders im Arbeits­um­feld. Für den Betriebs­rat ergibt sich hier­aus eine dop­pel­te Her­aus­for­de­rung: Einer­seits muss er die per­sön­li­chen Daten der Arbeit­neh­mer schüt­zen, ande­rer­seits ist er durch sei­ne Auf­ga­ben oft gezwun­gen, sen­si­ble Infor­ma­tio­nen zu ver­ar­bei­ten. Jüngs­te Gerichts­ent­schei­dun­gen unter­strei­chen die Not­wen­dig­keit, dass Betriebs­rä­te ein effek­ti­ves Daten­schutz­kon­zept ent­wi­ckeln und imple­men­tie­ren müs­sen. Dabei bil­det das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) zusam­men mit der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) den recht­li­chen Rah­men, den es zu beach­ten gilt. Die­se Geset­ze und Ver­ord­nun­gen stel­len klar, dass ohne ein ange­mes­se­nes Daten­schutz­kon­zept der Betriebs­rat nicht nur die ihm anver­trau­ten Daten gefähr­det, son­dern auch recht­li­che Kon­se­quen­zen riskiert.

Rechtlicher Rahmen

Der fun­da­men­ta­le Rah­men für den Daten­schutz in Euro­pa und somit auch für den Betriebs­rat wird durch die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) gesetzt. Art. 88 DSGVO ermög­licht es Mit­glied­staa­ten, spe­zi­fi­sche Rege­lun­gen für die Ver­ar­bei­tung von Mit­ar­bei­ter­da­ten fest­zu­le­gen. Die­se Fle­xi­bi­li­tät ist ent­schei­dend, da sie den Raum schafft, natio­na­le Beson­der­hei­ten und Anfor­de­run­gen, wie die Rol­le des Betriebs­rats, in die Daten­schutz­prak­ti­ken zu inte­grie­ren. Die DSGVO bil­det somit das über­ge­ord­ne­te Gerüst, inner­halb des­sen sich die daten­schutz­recht­li­chen Pflich­ten des Betriebs­rats bewe­gen müssen.

Auf natio­na­ler Ebe­ne kon­kre­ti­siert § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG die daten­schutz­recht­li­chen Anfor­de­run­gen wei­ter. Die­ser Abschnitt erlaubt expli­zit die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten im Beschäf­ti­gungs­kon­text, sofern dies zur Erfül­lung von Rech­ten und Pflich­ten aus dem Arbeits­ver­hält­nis not­wen­dig ist. Für den Betriebs­rat bedeu­tet das eine kla­re recht­li­che Basis für die Daten­ver­ar­bei­tung im Rah­men sei­ner Auf­ga­ben und Verantwortlichkeiten.

Zusätz­lich stellt § 79a BetrVG eine spe­zi­fi­sche Anfor­de­rung an den Betriebs­rat, die Ver­trau­lich­keit der ihm über­las­se­nen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten sicher­zu­stel­len. Die­se Vor­schrift unter­streicht die zen­tra­le Bedeu­tung des Daten­schut­zes in der Arbeit des Betriebs­rats und for­dert die Erstel­lung eines Daten­schutz­kon­zepts, um sowohl den natio­na­len als auch den euro­päi­schen Daten­schutz­stan­dards gerecht zu werden.

Die­se drei gesetz­li­chen Säu­len – die DSGVO, das BDSG und das BetrVG – bil­den gemein­sam das recht­li­che Fun­da­ment, auf dem der Betriebs­rat sein Daten­schutz­kon­zept auf­bau­en muss. Sie gewähr­leis­ten nicht nur den Schutz der Mit­ar­bei­ter­da­ten, son­dern unter­stüt­zen auch die rechts­kon­for­me Aus­übung der Betriebs­rats­tä­tig­kei­ten. Ein wirk­sa­mes Daten­schutz­kon­zept inte­griert daher die Anfor­de­run­gen und Prin­zi­pi­en aller drei Rechts­quel­len, um einen umfas­sen­den Daten­schutz im Rah­men der Betriebs­rats­ar­beit zu gewährleisten.

Gerichtsentscheidungen

Die recht­li­chen Anfor­de­run­gen an den Betriebs­rat im Bereich Daten­schutz wur­den durch das Ver­fah­ren BAG 1 ABR 14/22, wel­ches auf der Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts Baden-Würt­tem­berg, LAG Baden-Würt­tem­berg 12 TaBV 4/21, auf­baut, maß­geb­lich geformt. Die­se Gerichts­ent­schei­dun­gen unter­strei­chen die Ver­ant­wort­lich­keit des Betriebs­rats im Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten und defi­nie­ren einen kla­ren recht­li­chen Rah­men für die Erstel­lung eines Datenschutzkonzepts.

Die Gerich­te heben her­vor, dass der Betriebs­rat eine eigen­stän­di­ge Ver­pflich­tung zur Ein­hal­tung daten­schutz­recht­li­cher Bestim­mun­gen hat. Beson­ders betont wird die Not­wen­dig­keit, dass bei der Ver­ar­bei­tung sen­si­bler Daten ent­spre­chen­de Daten­schutz­maß­nah­men ergrif­fen wer­den müs­sen. Dies umfasst tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men, die die Sicher­heit der ver­ar­bei­te­ten Daten gewähr­leis­ten und das Risi­ko von Daten­schutz­ver­let­zun­gen minimieren.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt die­ser Urtei­le ist die Anfor­de­rung, dass der Betriebs­rat bei der Anfor­de­rung von Mit­ar­bei­ter­da­ten ein legi­ti­mes Inter­es­se vor­wei­sen und die Prin­zi­pi­en der Daten­mi­ni­mie­rung und Zweck­bin­dung beach­ten muss. Zudem ist es essen­zi­ell, dass alle Betriebs­rats­mit­glie­der hin­sicht­lich des Daten­schut­zes geschult sind und das Daten­schutz­kon­zept regel­mä­ßig über­prüft wird.

Die­se Ent­schei­dun­gen machen deut­lich, dass ein pro­ak­ti­ves Daten­schutz­ma­nage­ment durch den Betriebs­rat nicht nur recht­li­che Risi­ken mini­miert, son­dern auch das Ver­trau­en der Beleg­schaft in die Betriebs­rats­ar­beit stärkt. Die Urtei­le beto­nen, dass Daten­schutz ein inte­gra­ler Bestand­teil der Arbeit des Betriebs­rats sein muss, und unter­strei­chen die Bedeu­tung eines wirk­sa­men Datenschutzkonzepts.

Datenschutzkonzept nach § 22 Abs. 2 BDSG

Der § 22 Abs. 2 BDSG setzt für den Betriebs­rat einen kla­ren Rah­men für die Ent­wick­lung und Imple­men­tie­rung eines Daten­schutz­kon­zepts. Die­ser Abschnitt betont die Not­wen­dig­keit tech­ni­scher und orga­ni­sa­to­ri­scher Maß­nah­men zur Siche­rung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten. Für den Betriebs­rat erge­ben sich dar­aus spe­zi­fi­sche Anfor­de­run­gen, die sicher­stel­len sol­len, dass die Daten­ver­ar­bei­tung inner­halb der gesetz­li­chen Gren­zen bleibt und die Pri­vat­sphä­re der betrof­fe­nen Per­so­nen gewahrt wird.

Tech­ni­sche Maß­nah­men kön­nen von Ver­schlüs­se­lungs­tech­ni­ken bis hin zu siche­ren Pass­wort­spei­che­rungs­ver­fah­ren rei­chen. Sie zie­len dar­auf ab, den Zugriff auf Daten zu kon­trol­lie­ren und zu ver­hin­dern, dass unbe­rech­tig­te Per­so­nen Zugang erhal­ten. Orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men hin­ge­gen bezie­hen sich auf inter­ne Richt­li­ni­en und Ver­fah­ren, wie etwa die Schu­lung der Betriebs­rats­mit­glie­der in Daten­schutz­fra­gen oder die Eta­blie­rung von Pro­zes­sen zur regel­mä­ßi­gen Über­prü­fung des Datenschutzkonzepts.

Der Para­graph lis­tet bei­spiel­haft zehn Maß­nah­men auf, die von der Pseud­ony­mi­sie­rung und Ver­schlüs­se­lung von Daten bis hin zur Sicher­stel­lung der Fähig­keit, die Ver­füg­bar­keit der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten dau­er­haft zu gewähr­leis­ten, rei­chen. Die­se Maß­nah­men sind nicht nur Richt­li­ni­en, son­dern die­nen als fun­da­men­ta­le Säu­len für ein effek­ti­ves Daten­schutz­kon­zept, das den Schutz der Daten gegen Ver­lust, Zer­stö­rung oder gegen unbe­fug­ten Zugriff sicherstellt.

Für den Betriebs­rat bedeu­tet dies, dass er nicht nur ein Daten­schutz­kon­zept erstel­len, son­dern auch doku­men­tie­ren muss, dass alle erfor­der­li­chen Maß­nah­men getrof­fen wur­den, um den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten zu gewähr­leis­ten. Dies beinhal­tet eine regel­mä­ßi­ge Bewer­tung und Anpas­sung des Kon­zepts, um mit den sich stän­dig wei­ter­ent­wi­ckeln­den tech­no­lo­gi­schen Mög­lich­kei­ten und poten­zi­el­len Sicher­heits­ri­si­ken Schritt zu halten.

Ein effek­ti­ves Daten­schutz­kon­zept nach § 22 Abs. 2 BDSG bil­det somit die Grund­la­ge für eine daten­schutz­kon­for­me Arbeit des Betriebs­rats. Es unter­stützt nicht nur die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Vor­ga­ben, son­dern stärkt auch das Ver­trau­en der Beleg­schaft in den ver­ant­wor­tungs­vol­len Umgang des Betriebs­rats mit ihren Daten.

Praktische Umsetzung

Die Erstel­lung eines Daten­schutz­kon­zepts für den Betriebs­rat ist kein ein­ma­li­ges Pro­jekt, son­dern ein kon­ti­nu­ier­li­cher Pro­zess, der Anpas­sun­gen und Über­prü­fun­gen erfor­dert. Hier ist ein Leit­fa­den zur prak­ti­schen Umset­zung, der sowohl tech­ni­sche als auch orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men umfasst, um ein effek­ti­ves Daten­schutz­kon­zept zu erstel­len und aufrechtzuerhalten.

Schritt 1: Bestandsaufnahme der Datenverarbeitung

Zunächst soll­te der Betriebs­rat eine umfas­sen­de Bestands­auf­nah­me aller Daten­ver­ar­bei­tungs­ak­ti­vi­tä­ten durch­füh­ren. Dies umfasst die Erfas­sung, wel­che per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten für wel­che Zwe­cke ver­ar­bei­tet wer­den, wer Zugang zu den Daten hat und wie die­se gespei­chert und über­mit­telt werden.

Schritt 2: Risikobewertung

Nach der Bestands­auf­nah­me folgt eine Bewer­tung der Risi­ken für die Rech­te und Frei­hei­ten der betrof­fe­nen Per­so­nen. Hier­bei soll­ten poten­zi­el­le Risi­ken iden­ti­fi­ziert und bewer­tet wer­den, um fest­zu­stel­len, wel­che tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men erfor­der­lich sind, um die­se Risi­ken zu minimieren.

Schritt 3: Festlegung der Maßnahmen

Basie­rend auf der Risi­ko­be­wer­tung legt der Betriebs­rat spe­zi­fi­sche Maß­nah­men fest, um den Daten­schutz zu gewähr­leis­ten. Tech­ni­sche Maß­nah­men könn­ten bei­spiels­wei­se die Ver­schlüs­se­lung von Daten und die Siche­rung von Netz­wer­ken umfas­sen, wäh­rend orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men Schu­lun­gen, Richt­li­ni­en zur Daten­nut­zung und Ver­fah­ren zur regel­mä­ßi­gen Über­prü­fung des Daten­schutz­kon­zepts beinhal­ten könnten.

Schritt 4: Implementierung

Die aus­ge­wähl­ten Maß­nah­men müs­sen anschlie­ßend imple­men­tiert wer­den. Dies kann die Ein­füh­rung neu­er Sys­te­me, die Schu­lung von Betriebs­rats­mit­glie­dern und die Ent­wick­lung von Richt­li­ni­en und Ver­fah­ren zur Daten­ver­ar­bei­tung umfassen.

Schritt 5: Dokumentation und Compliance

Ein wesent­li­cher Aspekt des Daten­schutz­kon­zepts ist die Doku­men­ta­ti­on. Der Betriebs­rat muss doku­men­tie­ren, wel­che Daten­ver­ar­bei­tungs­ak­ti­vi­tä­ten statt­fin­den, wel­che Risi­ko­be­wer­tun­gen durch­ge­führt wur­den, wel­che Maß­nah­men ergrif­fen wur­den und wie deren Wirk­sam­keit über­prüft wird. Die­se Doku­men­ta­ti­on ist ent­schei­dend, um die Com­pli­ance mit dem BDSG und der DSGVO nachzuweisen.

Schritt 6: Regelmäßige Überprüfung und Anpassung

Das Daten­schutz­kon­zept ist ein leben­di­ges Doku­ment, das regel­mä­ßig über­prüft und bei Bedarf ange­passt wer­den muss. Ändern sich die Daten­ver­ar­bei­tungs­ak­ti­vi­tä­ten des Betriebs­rats oder tre­ten neue Risi­ken auf, müs­sen das Kon­zept und die Maß­nah­men ent­spre­chend aktua­li­siert werden.

Datenschutzkonzept für den Betriebsrat: Muster

Aufbau eines Datenschutzkonzepts

Ein Mus­ter eines Daten­schutz­kon­zepts könn­te fol­gen­de Ele­men­te umfassen:

  • Ein­lei­tung: Zweck und Zie­le des Datenschutzkonzepts
  • Bestands­auf­nah­me: Über­sicht über die Datenverarbeitungsaktivitäten
  • Risi­ko­be­wer­tung: Iden­ti­fi­zier­te Risi­ken und deren Bewertung
  • Maß­nah­men­ka­ta­log: Auf­lis­tung der tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maßnahmen
  • Imple­men­tie­rungs­plan: Zeit­plan und Ver­ant­wort­lich­kei­ten für die Umset­zung der Maßnahmen
  • Doku­men­ta­ti­on und Com­pli­ance: Ver­fah­ren zur Doku­men­ta­ti­on und Über­prü­fung der Ein­hal­tung der Datenschutzvorschriften
  • Über­prü­fung und Anpas­sung: Ver­fah­ren für regel­mä­ßi­ge Über­prü­fun­gen und Aktua­li­sie­run­gen des Konzepts

Datenschutzkonzept für den Betriebsrat

1. Einleitung:

Die­ses Daten­schutz­kon­zept dient zur Sicher­stel­lung der Ein­hal­tung daten­schutz­recht­li­cher Vor­ga­ben bei der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten durch den Betriebs­rat. Ziel ist der Schutz der Pri­vat­sphä­re der Mit­ar­bei­ter und die Ver­mei­dung recht­li­cher Risiken.

2. Bestandsaufnahme der Datenverarbeitung:

Der Betriebs­rat ver­ar­bei­tet per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten zu fol­gen­den Zwecken:

  • Bear­bei­tung von Beschwer­den und Anlie­gen der Mitarbeiter
  • Durch­füh­rung von Betriebsversammlungen
  • Ver­wal­tung der Mit­glie­der­lis­te des Betriebsrats

Betrof­fe­ne Datenkategorien:

  • All­ge­mei­ne Per­so­nal­da­ten (Name, Adres­se, Kontaktdaten)
  • Beschäf­ti­gungs­da­ten (Arbeits­ver­trag, Gehalt, Urlaubsansprüche)
  • Sen­si­ble Daten (Gesund­heits­da­ten, Mit­glied­schaft in Gewerkschaften)

3. Risikobewertung:

Eine Ana­ly­se hat fol­gen­de poten­zi­el­le Risi­ken der Daten­ver­ar­bei­tung ergeben:

  • Unbe­fug­ter Zugriff auf per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten
  • Ver­lust oder Zer­stö­rung von Daten
  • Ver­ar­bei­tung von Daten ohne recht­li­che Grundlage

4. Maßnahmenkatalog:

Zur Mini­mie­rung der iden­ti­fi­zier­ten Risi­ken wer­den fol­gen­de tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men ergriffen:

Tech­ni­sche Maßnahmen:

  • Ver­schlüs­se­lung elek­tro­ni­scher Daten und E‑Mails
  • Ein­rich­tung pass­wort­ge­schütz­ter Zugän­ge zu den Daten
  • Regel­mä­ßi­ge Sicher­heits­up­dates und Virenschutz

Orga­ni­sa­to­ri­sche Maßnahmen:

  • Schu­lung der Betriebs­rats­mit­glie­der zu Datenschutzthemen
  • Fest­le­gung kla­rer Zugriffsberechtigungen
  • Erstel­lung eines Not­fall­plans für Datenverlust

5. Implementierungsplan:

  • Zustän­dig­kei­ten: Jeder Bereichs­ver­ant­wort­li­che im Betriebs­rat ist für die Umset­zung der Daten­schutz­maß­nah­men in sei­nem Zustän­dig­keits­be­reich verantwortlich.
  • Zeit­plan: Imple­men­tie­rung der tech­ni­schen Maß­nah­men inner­halb von 3 Mona­ten, orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men fort­lau­fend über­prüft und angepasst.
  • Res­sour­cen: Bereit­stel­lung eines Bud­gets für Soft­ware und Schulungen.

6. Dokumentation und Compliance:

Alle Daten­ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten, durch­ge­führ­ten Risi­ko­be­wer­tun­gen und imple­men­tier­ten Maß­nah­men wer­den detail­liert doku­men­tiert und jähr­lich über­prüft. Ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter wird intern ernannt.

7. Überprüfung und Anpassung:

Das Daten­schutz­kon­zept wird min­des­tens ein­mal jähr­lich über­prüft und bei Ände­run­gen in der Daten­ver­ar­bei­tung oder neu­en recht­li­chen Anfor­de­run­gen angepasst.

ibp.Kanzlei — Rechts­an­walt Andre­as Gala­tas, Bochum

Durch die sorg­fäl­ti­ge Befol­gung die­ser Schrit­te und die Imple­men­tie­rung eines umfas­sen­den Daten­schutz­kon­zepts kann der Betriebs­rat nicht nur sei­ne recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen erfül­len, son­dern auch das Ver­trau­en der Mit­ar­bei­ter in den ver­ant­wor­tungs­vol­len Umgang mit ihren per­sön­li­chen Daten stärken.

Praktisches Beispiel für ein Datenschutzkonzepts

Die prak­ti­sche Umset­zung eines Daten­schutz­kon­zepts ist essen­zi­ell für die Arbeit des Betriebs­rats und erfor­dert sorg­fäl­ti­ge Pla­nung und Durch­füh­rung. Ein kon­kre­tes Bei­spiel, basie­rend auf einer Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG), zeigt, wie ein sol­ches Kon­zept struk­tu­riert sein kann:

Zugangskontrolle und Datenannahme

  • Papier­form: Nur der Vor­sit­zen­de des Betriebs­rats oder sei­ne Ver­tre­tung ist zur Ent­ge­gen­nah­me von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten in Papier­form berechtigt.
  • Elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung: Für die elek­tro­ni­sche Daten­über­mitt­lung ist ein spe­zi­el­les E‑Mail-Post­fach vorgesehen.

Datenspeicherung und ‑schutz

  • Spei­che­rung: Der Zugriff auf Daten erfolgt über einen sta­tio­nä­ren, pass­wort­ge­schütz­ten Com­pu­ter im Betriebs­rats­bü­ro, zu dem nur Betriebs­rats­mit­glie­der Zugang haben.
  • Phy­si­sche Doku­men­te: Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten in Papier­form wer­den in einem ver­schlos­se­nen Schrank auf­be­wahrt, des­sen Schlüs­sel nur der Betriebs­rats­vor­sit­zen­de oder sein Stell­ver­tre­ter besitzt.

Datenhaltbarkeit und ‑löschung

  • Spei­cher­dau­er: Daten wer­den nur so lan­ge gespei­chert, wie es der Zweck der Ver­ar­bei­tung erfordert.
  • Über­prü­fung und Löschung: Alle sechs Mona­te wird über­prüft, ob die gespei­cher­ten Daten noch benö­tigt wer­den. Nicht mehr benö­tig­te Daten sind zu löschen.

Übertragung und Zustimmung

  • Mobi­le Daten­trä­ger: Die Über­tra­gung von Daten auf mobi­le Daten­trä­ger erfor­dert die Zustim­mung des Betriebs­rats­vor­sit­zen­den oder sei­ner Stell­ver­tre­tung, unter bestimm­ten Voraussetzungen.

Sensibilisierung und Schulung

  • Sen­si­bi­li­sie­rung: Das Kon­zept ent­hält Vor­ga­ben zur Sen­si­bi­li­sie­rung der Betriebs­rats­mit­glie­der, ein­schließ­lich Hin­wei­sen zur Ein­hal­tung des Daten­schutz­kon­zepts bei der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten und zur Sen­si­bi­li­tät beson­de­rer Datenkategorien.

Die­ses Bei­spiel ver­deut­licht, wie ein Daten­schutz­kon­zept struk­tu­riert sein kann, um die Ver­trau­lich­keit und Sicher­heit per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten zu gewähr­leis­ten. Die Imple­men­tie­rung sol­cher Maß­nah­men ermög­licht es dem Betriebs­rat, sei­nen recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen nach­zu­kom­men und das Ver­trau­en der Beleg­schaft in den ver­ant­wor­tungs­vol­len Umgang mit ihren Daten zu stärken.

Fazit

Die Imple­men­tie­rung eines effek­ti­ven Daten­schutz­kon­zepts ist für den Betriebs­rat nicht nur eine gesetz­li­che Ver­pflich­tung, son­dern auch ein wesent­li­cher Bestand­teil sei­ner Ver­ant­wor­tung gegen­über den Mit­ar­bei­tern. Wie gezeigt wur­de, erfor­dert der Daten­schutz im Betriebs­rat ein umfas­sen­des Ver­ständ­nis der recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen sowie die sorg­fäl­ti­ge Pla­nung und Durch­füh­rung spe­zi­fi­scher Daten­schutz­maß­nah­men. Die Ent­schei­dun­gen des BAG und des LAG Baden-Würt­tem­berg unter­strei­chen die Bedeu­tung eines sol­chen Kon­zepts und set­zen kla­re Richt­li­ni­en für des­sen Ausgestaltung.

Ein effek­ti­ves Daten­schutz­kon­zept schützt nicht nur die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten der Mit­ar­bei­ter, son­dern stärkt auch das Ver­trau­en in die Betriebs­rats­ar­beit. Durch die Beach­tung der gesetz­li­chen Vor­ga­ben und die Imple­men­tie­rung eines soli­den Kon­zepts kann der Betriebs­rat sicher­stel­len, dass er sei­ne Auf­ga­ben im Ein­klang mit den Daten­schutz­prin­zi­pi­en erfüllt. Letzt­lich ist der Daten­schutz im Betriebs­rat ein fort­lau­fen­der Pro­zess, der regel­mä­ßi­ge Über­prü­fun­gen und Anpas­sun­gen erfor­dert, um den Schutz der Mit­ar­bei­ter­da­ten dau­er­haft zu gewährleisten.