Das Restmandat im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bezieht sich auf die Fortführung der Amtsgeschäfte eines Betriebsrats nach Ablauf seiner regulären Amtszeit bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrats. Dies stellt sicher, dass die Interessen der Belegschaft kontinuierlich vertreten sind und wichtige Betriebsratsaufgaben ohne Unterbrechung wahrgenommen werden können.
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Bei betrieblichen Umstrukturierungen sind die §§ 21a, 21b und 22 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) fundamentale Säulen, die den Betriebsräten eine kontinuierliche und effektive Vertretung der Arbeitnehmerinteressen ermöglichen. Diese Paragraphen stellen sicher, dass Betriebsräte ihre repräsentativen Funktionen während und nach tiefgreifenden Veränderungen wie Betriebsübergängen oder -änderungen ohne Unterbrechung ausüben können. Sie gewährleisten eine lückenlose Betriebsratsarbeit, die besonders…
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In einem richtungsweisenden Beschluss hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) unter dem Aktenzeichen 16 TaBVGa 179/23 eine bedeutende Entscheidung zum Thema Schulungsanspruch des Betriebsrats getroffen. In diesem Fall ging es um die Frage, ob der Schulungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds auch dann besteht, wenn das sogenannte Restmandat vorliegt – eine Situation, die eintritt, wenn der Betrieb, in dem…