Der § 9 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt die gesetzliche Größe des Betriebsrats, also die konkrete Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder. Diese Anzahl ist abhängig von der Belegschaftsstärke und richtet sich nach der Zahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer. Der Paragraf enthält dazu eine verbindliche Tabelle, die bei einem Mitglied (in Betrieben mit 5 bis 20 Arbeitnehmern) beginnt und mit wachsender Belegschaft stufenweise ansteigt. Damit wird sichergestellt, dass die Größe der Arbeitnehmervertretung stets in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten steht.

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Was tun bei zu wenigen Bewerbern für die Betriebsratswahl? Das BAG-Urteil (Az. 7 ABR 26/23) klärt die Verkleinerung des Gremiums gemäß § 11 BetrVG analog.

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Die jüngste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht die Anpassungsfähigkeit des Betriebsverfassungsgesetzes an ungewöhnliche Umstände bei Betriebsratswahlen. Ein wegweisendes Urteil bekräftigt, dass Betriebsratswahlen auch dann gültig sind, wenn die Anzahl der Kandidaten unter der gesetzlich geforderten Mitgliederzahl liegt. Dies hat bedeutende Implikationen für die betriebliche Mitbestimmung, insbesondere in kleineren Betrieben. Kontext und Kern der Entscheidung Das Betriebsverfassungsgesetz…