§ 9 BetrVG

Der § 9 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt die gesetzliche Größe des Betriebsrats, also die konkrete Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder. Diese Anzahl ist abhängig von der Belegschaftsstärke und richtet sich nach der Zahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer. Der Paragraf enthält dazu eine verbindliche Tabelle, die bei einem Mitglied (in Betrieben mit 5 bis 20 Arbeitnehmern) beginnt und mit wachsender Belegschaft stufenweise ansteigt. Damit wird sichergestellt, dass die Größe der Arbeitnehmervertretung stets in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten steht.