§ 119 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist eine Strafvorschrift, die die Unabhängigkeit und ordnungsgemäße Arbeit der betrieblichen Interessenvertretungen sowie deren Wahlen schützt. Bestraft werden insbesondere die Behinderung oder Beeinflussung von Betriebsratswahlen sowie die Störung oder Behinderung der laufenden Tätigkeit des Betriebsrats. Zudem verbietet die Norm die Benachteiligung oder Begünstigung von Mitgliedern der Arbeitnehmervertretung aufgrund ihrer Funktion. Verstöße können mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden, wobei die Tat in der Regel nur auf Antrag verfolgt wird.

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Bundesarbeitsminister Hubertus Heil will mit einer Verschärfung des Strafrechts die Bildung von Betriebsräten auch gegen den Widerstand von Arbeitgebern erleichtern. Die Störung oder Behinderung von Betriebsratsgründungen solle künftig von der Justiz auf Verdacht von Amts wegen auch ohne vorliegende Anzeige als Straftat verfolgt werden, sagte Heil am Samstag. Zwar ist bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage…