§ 119 BetrVG

§ 119 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist eine Strafvorschrift, die die Unabhängigkeit und ordnungsgemäße Arbeit der betrieblichen Interessenvertretungen sowie deren Wahlen schützt. Bestraft werden insbesondere die Behinderung oder Beeinflussung von Betriebsratswahlen sowie die Störung oder Behinderung der laufenden Tätigkeit des Betriebsrats. Zudem verbietet die Norm die Benachteiligung oder Begünstigung von Mitgliedern der Arbeitnehmervertretung aufgrund ihrer Funktion. Verstöße können mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden, wobei die Tat in der Regel nur auf Antrag verfolgt wird.