BAG-Urteil: Betriebsratstätigkeit und Ruhezeit

BAG – 7 AZR 224/15

Bun­des­ar­beits­ge­richt,  Urteil vom 18.01.2017,  7 AZR 224/15

Pressemitteilung Nr. 1/17

Ein Betriebs­rats­mit­glied, das zwi­schen zwei Nacht­schich­ten außer­halb sei­ner Arbeits­zeit tags­über an einer Betriebs­rats­sit­zung teil­zu­neh­men hat, ist berech­tigt, die Arbeit in der vor­he­ri­gen Nacht­schicht vor dem Ende der Schicht ein­zu­stel­len, wenn nur dadurch eine unun­ter­bro­che­ne Erho­lungs­zeit von elf Stun­den am Tag gewähr­leis­tet ist, in der weder Arbeits­leis­tung noch Betriebs­rats­tä­tig­keit zu erbrin­gen ist. Nach § 5 Abs. 1 ArbZG ist dem Arbeit­neh­mer nach Been­di­gung der täg­li­chen Arbeits­zeit eine unun­ter­bro­che­ne Ruhe­zeit von elf Stun­den zu gewäh­ren. Es kann dahin­ste­hen, ob die Zeit der Erbrin­gung von Betriebs­rats­tä­tig­keit Arbeits­zeit iSv. § 2 Abs. 1 ArbZG ist und § 5 Abs. 1 ArbZG des­halb Anwen­dung fin­det. Jeden­falls ist bei der Beur­tei­lung, ob dem Betriebs­rats­mit­glied in einer sol­chen Situa­ti­on die Fort­set­zung der Arbeit in der Nacht­schicht wegen der bevor­ste­hen­den Betriebs­rats­tä­tig­keit unzu­mut­bar ist, die Wer­tung des § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen.

Der Klä­ger ist Mit­glied des im Betrieb der Beklag­ten gebil­de­ten Betriebs­rats und arbei­tet im Drei­schicht­be­trieb. Er war in der Nacht vom 16. Juli auf den 17. Juli 2013 für die Nacht­schicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr bei einer Pau­se von 2:30 Uhr bis 3:00 Uhr ein­ge­teilt. Am 17. Juli 2013 nahm der Klä­ger von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr an einer Betriebs­rats­sit­zung teil. Mit Rück­sicht auf die­se Betriebs­rats­sit­zung stell­te er in der vor­he­ri­gen Nacht­schicht sei­ne Arbeit um 2:30 Uhr ein. Ihm wur­de für die­se Nacht­schicht von der Beklag­ten nur der Zeit­raum bis 3:00 Uhr und von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf sei­nem Arbeits­zeit­kon­to gut­ge­schrie­ben. Mit der vor­lie­gen­den Kla­ge hat der Klä­ger ua. die Gut­schrift der bei­den wei­te­ren Stun­den von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr ver­langt. Die Kla­ge hat­te vor dem Sieb­ten Senat des Bun­des­ar­beits­ge­richts – eben­so wie zuvor beim Lan­des­ar­beits­ge­richt – Erfolg.

Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mit­glie­der des Betriebs­rats auch dann von ihrer beruf­li­chen Tätig­keit ohne Min­de­rung ihres Arbeits­ent­gelts zu befrei­en, wenn eine außer­halb der Arbeits­zeit lie­gen­de erfor­der­li­che Betriebs­rats­tä­tig­keit die Arbeits­leis­tung unmög­lich oder unzu­mut­bar gemacht hat. Vor­lie­gend war dem Klä­ger die Erbrin­gung der Arbeits­leis­tung am 17. Juli 2013 jeden­falls ab 3:00 Uhr wegen der um 13:00 Uhr begin­nen­den Betriebs­rats­sit­zung unzu­mut­bar, weil ihm bei Fort­set­zung sei­ner Arbeit zwi­schen den Arbeits­schich­ten kei­ne durch­ge­hen­de Erho­lungs­zeit von elf Stun­den zur Ver­fü­gung gestan­den hätte.

Über eine wei­te­re Kla­ge­for­de­rung konn­te der Senat nicht abschlie­ßend ent­schei­den. Inso­weit wur­de die Sache an das Lan­des­ar­beits­ge­richt zurück­ver­wie­sen.
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Vor­in­stanz:

LAG Hamm, Urteil vom 20. 02.2015, 13 Sa 1386/14