BAG: Keine Anscheinsvollmacht bei Betriebsvereinbarungen

Eigent­lich ist im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz klar gere­gelt, wie ein Betriebs­rats­be­schluss gefasst wird: Die Betriebs­rats­mit­glie­der wer­den vom Vor­sit­zen­den zu einer Sit­zung ein­ge­la­den. In der Ein­la­dung wer­den die Tages­ord­nungs­punk­te genannt und die Mit­glie­der stim­men dann zusam­men über die zu beschlie­ßen­den Din­ge ab (§ 29 Abs. 2 BetrVG und § 33 Abs. 1 BetrVG). Auch eine nach­träg­li­che Beschluss­fas­sung ist möglich.

Des­halb hat­te ein Urteil des Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf aus dem Jahr 2021 (LAG Düs­sel­dorf AZ: 11 Sa 490/20) bei eini­gen Juris­ten für Erstau­nen gesorgt.

Das Gericht hat­te über eine Kla­ge eines Mit­ar­bei­ters zu ent­schei­den, der eine Betriebs­ver­ein­ba­rung über das Ent­gelt­sys­tem in dem Unter­neh­men für unwirk­sam hielt, weil der Betriebs­rats­vor­sit­zen­de allein, also ohne einen gül­ti­gen Beschluss des Gre­mi­ums her­bei­zu­füh­ren, gehan­delt hat­te. Durch den Weg­fall von Zuschlä­gen erlitt die­ser Beschäf­tig­te finan­zi­el­le Einbußen.

Die Rich­ter wie­sen die Kla­ge aber zurück. Sie sahen das Vor­lie­gen einer Anscheins­voll­macht gege­ben, da der Betriebs­rat trotz Kennt­nis des Han­delns des Vor­sit­zen­den dem Arbeit­ge­ber ‑zumin­dest fahr­läs­sig- nicht dar­über unter­rich­tet hat­te, dass kei­ne Ver­samm­lung und somit kei­ne Abstim­mung über die Betriebs­ver­ein­ba­rung statt­ge­fun­den habe. Gera­de wenn es um das Lohn­sys­tem in einem Unter­neh­men gehe, wäre das aber sei­ne Pflicht gewe­sen, so dass sie für den Vor­sit­zen­den haften.

Der Klä­ger ging in Revi­si­on und hat nun vor dem Bun­des­ar­beits­ge­richt in Erfurt recht bekom­men. Die­ses betont, dass es sich bei Ent­schei­dun­gen des Betriebs­rats immer um Gre­mi­ums­be­schlüs­se han­delt, ohne die der Vor­sit­zen­de nicht tätig wer­den dür­fe. Der Arbeit­ge­ber hät­te die Mög­lich­keit gehabt, vom Betriebs­rat eine Kopie des Sit­zungs­pro­to­kolls zu der Betriebs­ver­ein­ba­rung anzu­for­dern, um sicher zu gehen, dass die­se auch rechts­gül­tig ist. (BAG Erfurt AZ: 1 AZR 233/21)