Social Media am Arbeitsplatz: Regeln, Gesetze und was erlaubt ist

Social Media am Arbeitsplatz: Regeln, Gesetze und was erlaubt ist

Sozia­le Medi­en sind aus dem pri­va­ten All­tag nicht mehr weg­zu­den­ken und fin­den zuneh­mend auch im Arbeits­kon­text Anwen­dung. Die Nut­zung von Platt­for­men wie Face­book, Insta­gram, Lin­ke­dIn und Co. birgt jedoch sowohl Chan­cen als auch Risi­ken für Unter­neh­men und Mit­ar­bei­ter. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen, gibt kon­kre­te Hand­lungs­emp­feh­lun­gen für die Gestal­tung von Social-Media-Richt­li­ni­en und klärt auf, was Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer in Bezug auf Social Media am Arbeits­platz beach­ten soll­ten. Dabei wer­den sowohl die Inter­es­sen der Unter­neh­men als auch die Rech­te der Mit­ar­bei­ter berück­sich­tigt, um ein aus­ge­wo­ge­nes Ver­hält­nis zu gewährleisten.

Rechtliche Grundlagen der Social-Media-Nutzung am Arbeitsplatz

Die Nut­zung von Social Media am Arbeits­platz ist ein recht­li­ches Minen­feld, das ver­schie­de­ne Geset­ze und Ver­ord­nun­gen berührt. Dabei spie­len vor allem das Daten­schutz­recht, das Per­sön­lich­keits­recht und das Arbeits­recht eine zen­tra­le Rol­le. Arbeit­ge­ber müs­sen ein beson­de­res Augen­merk auf die Ein­hal­tung der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) legen, ins­be­son­de­re wenn Mit­ar­bei­ter Social Media beruf­lich nut­zen und dabei per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­ten. Das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) ergänzt die DSGVO und kann in bestimm­ten Fäl­len rele­vant sein.

Das Per­sön­lich­keits­recht der Mit­ar­bei­ter, ver­an­kert im Grund­ge­setz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), schützt die freie Ent­fal­tung der Per­sön­lich­keit und das Recht am eige­nen Bild. Arbeit­ge­ber dür­fen daher nicht ohne Wei­te­res pri­va­te Social-Media-Pro­fi­le der Mit­ar­bei­ter über­wa­chen oder Inhal­te dar­aus verwenden.

Im Arbeits­recht ist die Fra­ge ent­schei­dend, inwie­weit Arbeit­ge­ber die Nut­zung von Social Media am Arbeits­platz ein­schrän­ken oder ver­bie­ten dür­fen. Grund­sätz­lich gilt, dass der Arbeit­ge­ber im Rah­men sei­nes Direk­ti­ons­rechts (gemäß § 106 GewO) Wei­sun­gen ertei­len kann, die die Arbeits­leis­tung und das Ver­hal­ten der Mit­ar­bei­ter im Betrieb betref­fen. Aller­dings sind die­se Wei­sun­gen durch das Gebot der bil­li­gen Ermes­sens­aus­übung begrenzt. Das bedeu­tet, dass die Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers an einer Ein­schrän­kung der Social-Media-Nut­zung mit den Inter­es­sen der Mit­ar­bei­ter an einer frei­en Ent­fal­tung ihrer Per­sön­lich­keit abge­wo­gen wer­den müssen.

Ein gene­rel­les Ver­bot der pri­va­ten Inter­net­nut­zung, und damit auch der Social-Media-Nut­zung, am Arbeits­platz ist grund­sätz­lich zuläs­sig, muss aber klar und trans­pa­rent kom­mu­ni­ziert wer­den. Ein sol­ches Ver­bot kann jedoch unver­hält­nis­mä­ßig sein, wenn die pri­va­te Nut­zung die Arbeits­leis­tung nicht beein­träch­tigt und der Arbeit­ge­ber kei­ne berech­tig­ten Inter­es­sen an einem Ver­bot hat. Im Ein­zel­fall kann die pri­va­te Inter­net­nut­zung am Arbeits­platz durch eine Betriebs­ver­ein­ba­rung gere­gelt wer­den, sofern ein Betriebs­rat exis­tiert. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Schles­wig-Hol­stein hat bei­spiels­wei­se ent­schie­den, dass ein gene­rel­les Ver­bot der pri­va­ten Inter­net­nut­zung ohne vor­he­ri­ge Ver­ein­ba­rung mit dem Betriebs­rat unwirk­sam ist (LAG Schles­wig-Hol­stein, Beschluss vom 16.03.2010, Az. 3 TaBV 6/09).

Ob und in wel­chem Umfang der Arbeit­ge­ber die Nut­zung von Social Media ein­schrän­ken oder ver­bie­ten darf, hängt also von den kon­kre­ten Umstän­den des Ein­zel­falls ab. Eine pau­scha­le Aus­sa­ge ist nicht möglich.

Wei­ter­füh­ren­de Quel­le: Pri­va­te Inter­net­nut­zung am Arbeits­platz | eRecht24

Die Rolle von Social-Media-Richtlinien im Unternehmen

Social-Media-Richt­li­ni­en sind für Unter­neh­men uner­läss­lich, um kla­re Regeln für die Nut­zung von Social Media durch Mit­ar­bei­ter fest­zu­le­gen. Die­se Richt­li­ni­en die­nen dazu, die Inter­es­sen des Unter­neh­mens zu schüt­zen, Risi­ken zu mini­mie­ren und gleich­zei­tig den Mit­ar­bei­tern einen Rah­men für einen ver­ant­wor­tungs­vol­len Umgang mit Social Media zu geben. Sie sind ein wich­ti­ger Bestand­teil der Unter­neh­mens­richt­li­ni­en und tra­gen zur Com­pli­ance bei.

Idea­ler­wei­se soll­ten Social-Media-Richt­li­ni­en sowohl die pri­va­te Nut­zung als auch die beruf­li­che Nut­zung von Social Media abde­cken. Für die pri­va­te Nut­zung kön­nen bei­spiels­wei­se Regeln für den Umgang mit ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen und die Äuße­rung von Mei­nun­gen über das Unter­neh­men oder Kol­le­gen fest­ge­legt wer­den. Es soll­te klar­ge­stellt wer­den, dass pri­va­te Äuße­run­gen, die dem Unter­neh­men scha­den, arbeits­recht­li­che Kon­se­quen­zen haben können.

Für die beruf­li­che Nut­zung von Social Media soll­ten die Richt­li­ni­en fest­le­gen, wie Mit­ar­bei­ter das Unter­neh­men in sozia­len Netz­wer­ken reprä­sen­tie­ren dür­fen. Dies umfasst bei­spiels­wei­se Regeln für die Gestal­tung von Pro­fi­len, die Ver­öf­fent­li­chung von Inhal­ten und die Inter­ak­ti­on mit Kun­den und ande­ren Stake­hol­dern. Es soll­te klar­ge­stellt wer­den, dass Mit­ar­bei­ter bei der Kom­mu­ni­ka­ti­on in sozia­len Netz­wer­ken die Unter­neh­mens­wer­te und ‑richt­li­ni­en beach­ten müssen.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt von Social-Media-Richt­li­ni­en ist der Schutz von ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen. Mit­ar­bei­ter soll­ten dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass sie kei­ne inter­nen Infor­ma­tio­nen, Geschäfts­ge­heim­nis­se oder ande­re sen­si­ble Daten in sozia­len Netz­wer­ken ver­öf­fent­li­chen dür­fen. Dies gilt sowohl für die pri­va­te als auch für die beruf­li­che Nut­zung von Social Media.

Die Social-Media-Richt­li­ni­en soll­ten klar und ver­ständ­lich for­mu­liert sein und allen Mit­ar­bei­tern zugäng­lich gemacht wer­den. Es ist rat­sam, die Mit­ar­bei­ter regel­mä­ßig über die Richt­li­ni­en zu infor­mie­ren und Schu­lun­gen anzu­bie­ten, um das Bewusst­sein für die Risi­ken und Chan­cen von Social Media zu schär­fen. Die Erstel­lung und Durch­set­zung von Social Media-Richt­li­ni­en kann im Ein­ver­neh­men mit dem Betriebs­rat erfol­gen, basie­rend auf § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da es sich um eine Fra­ge der Ord­nung des Betriebs und des Ver­hal­tens der Arbeit­neh­mer im Betrieb han­deln kann.

Wei­ter­füh­ren­de Quel­le: Com­pli­ance-Richt­li­ni­en — die­se 6 soll­te jedes Unter­neh­men haben

Was ist erlaubt und was nicht? – Grenzen der Social-Media-Nutzung

Die Nut­zung von Social Media am Arbeits­platz ist ein Balan­ce­akt. Einer­seits bie­ten sozia­le Netz­wer­ke vie­le Vor­tei­le für die inter­ne und exter­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on, ande­rer­seits ber­gen sie auch Risi­ken, wenn sie unsach­ge­mäß genutzt wer­den. Grund­sätz­lich gilt: Was im rea­len Leben nicht erlaubt ist, ist auch in den sozia­len Medi­en tabu. Das bedeu­tet, dass Belei­di­gun­gen, Dis­kri­mi­nie­run­gen oder Mob­bing auch online nicht tole­riert werden.

Ein beson­ders sen­si­bles The­ma ist die Äuße­rung von Kri­tik am Arbeit­ge­ber. Wäh­rend eine sach­li­che und kon­struk­ti­ve Kri­tik in der Regel erlaubt ist, kön­nen belei­di­gen­de, ehr­ver­let­zen­de oder fal­sche Behaup­tun­gen arbeits­recht­li­che Kon­se­quen­zen haben. Es ist wich­tig, dass Mit­ar­bei­ter sich bewusst sind, dass ihre Posts in sozia­len Medi­en öffent­lich sind und von ihrem Arbeit­ge­ber zur Kennt­nis genom­men wer­den können.

Auch der Schutz von Geschäfts­ge­heim­nis­sen und ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen ist von gro­ßer Bedeu­tung. Mit­ar­bei­ter dür­fen kei­ne Infor­ma­tio­nen in sozia­len Medi­en tei­len, die dem Unter­neh­men scha­den könn­ten. Dies gilt ins­be­son­de­re für Infor­ma­tio­nen über neue Pro­duk­te, Kun­den­lis­ten oder inter­ne Abläufe.

Kon­kre­te Beispiele:

  • Zuläs­sig: Ein Mit­ar­bei­ter teilt einen Arti­kel über die Bran­che des Unter­neh­mens auf Lin­ke­dIn und kom­men­tiert die­sen sachlich.
  • Unzu­läs­sig: Ein Mit­ar­bei­ter pos­tet belei­di­gen­de Kom­men­ta­re über einen Kol­le­gen auf Facebook.
  • Zuläs­sig: Ein Mit­ar­bei­ter lobt das Unter­neh­men auf Insta­gram für sei­ne sozia­le Verantwortung.
  • Unzu­läs­sig: Ein Mit­ar­bei­ter ver­brei­tet Falsch­in­for­ma­tio­nen über das Unter­neh­men auf Twitter.
  • Zuläs­sig: Ein Mit­ar­bei­ter nutzt Social Media, um sich beruf­lich wei­ter­zu­bil­den und sich mit Exper­ten auszutauschen.
  • Unzu­läs­sig: Ein Mit­ar­bei­ter ver­öf­fent­licht inter­ne Doku­men­te des Unter­neh­mens auf einem öffent­li­chen Blog.

Social Media am Arbeits­platz: Was ist erlaubt? – Die­ser Arti­kel geht der Fra­ge nach, was bei der Nut­zung von Social Media am Arbeits­platz erlaubt ist und gibt Bei­spie­le für zuläs­si­ge und unzu­läs­si­ge Verhaltensweisen.

Konsequenzen von Verstößen gegen Social-Media-Regeln

Ver­stö­ße gegen Social-Media-Regeln kön­nen schwer­wie­gen­de Kon­se­quen­zen für Mit­ar­bei­ter haben. Die Band­brei­te der Sank­tio­nen reicht von einer Abmah­nung über eine Ver­set­zung bis hin zur Kün­di­gung. Die Wahl der Sank­ti­on hängt von der Schwe­re des Ver­sto­ßes ab.

Eine Abmah­nung ist in der Regel die ers­te Maß­nah­me bei leich­te­ren Ver­stö­ßen. Sie dient dazu, den Mit­ar­bei­ter auf sein Fehl­ver­hal­ten hin­zu­wei­sen und ihn zu war­nen, dass wei­te­re Ver­stö­ße zu schwer­wie­gen­de­ren Kon­se­quen­zen füh­ren können.

Bei schwer­wie­gen­de­ren Ver­stö­ßen kann der Arbeit­ge­ber eine Ver­set­zung des Mit­ar­bei­ters in eine ande­re Abtei­lung oder an einen ande­ren Stand­ort in Erwä­gung zie­hen. Dies kann bei­spiels­wei­se der Fall sein, wenn ein Mit­ar­bei­ter inter­ne Infor­ma­tio­nen in sozia­len Medi­en ver­öf­fent­licht hat und dadurch das Ver­trau­en des Arbeit­ge­bers in ihn ver­lo­ren gegan­gen ist.

In beson­ders schwe­ren Fäl­len kann der Arbeit­ge­ber sogar eine Kün­di­gung aus­spre­chen. Dies ist bei­spiels­wei­se der Fall, wenn ein Mit­ar­bei­ter belei­di­gen­de Kom­men­ta­re über den Arbeit­ge­ber oder Kol­le­gen in sozia­len Medi­en ver­öf­fent­licht hat oder Geschäfts­ge­heim­nis­se ver­ra­ten hat.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass der Arbeit­ge­ber die Beweis­last für den Ver­stoß des Mit­ar­bei­ters trägt. Er muss also nach­wei­sen, dass der Mit­ar­bei­ter tat­säch­lich gegen die Social-Media-Regeln ver­sto­ßen hat. Zudem muss der Arbeit­ge­ber bei der Wahl der Sank­ti­on den Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit beach­ten. Das bedeu­tet, dass die Sank­ti­on in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zum Ver­stoß ste­hen muss.

Social Media als Chance für Unternehmen und Mitarbeiter

Social Media ist nicht nur eine Quel­le von Risi­ken, son­dern bie­tet auch zahl­rei­che Chan­cen für Unter­neh­men und Mit­ar­bei­ter. Unter­neh­men kön­nen Social Media nut­zen, um die inter­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on zu ver­bes­sern, das Employ­er Bran­ding zu stär­ken und neue Kun­den zu gewin­nen. Mit­ar­bei­ter kön­nen Social Media nut­zen, um sich beruf­lich wei­ter­zu­bil­den, sich mit Exper­ten aus­zu­tau­schen und ihre Kar­rie­re voranzutreiben.

Inter­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on: Social Media kann genutzt wer­den, um Mit­ar­bei­ter über aktu­el­le Ent­wick­lun­gen im Unter­neh­men zu infor­mie­ren, inter­ne Dis­kus­sio­nen anzu­re­gen und den Team­geist zu för­dern. Platt­for­men wie Yam­mer oder Micro­soft Teams bie­ten Unter­neh­men die Mög­lich­keit, ein inter­nes sozia­les Netz­werk aufzubauen.

Employ­er Bran­ding: Social Media kann genutzt wer­den, um das Unter­neh­men als attrak­ti­ven Arbeit­ge­ber zu prä­sen­tie­ren. Unter­neh­men kön­nen Ein­bli­cke in den Arbeits­all­tag geben, die Unter­neh­mens­kul­tur vor­stel­len und Erfolgs­ge­schich­ten von Mit­ar­bei­tern teilen.

Beruf­li­che Wei­ter­ent­wick­lung: Social Media kann genutzt wer­den, um sich über neue Trends in der Bran­che zu infor­mie­ren, sich mit Exper­ten aus­zu­tau­schen und an Online-Kur­sen teil­zu­neh­men. Platt­for­men wie Lin­ke­dIn oder Twit­ter bie­ten Mit­ar­bei­tern die Mög­lich­keit, ihr beruf­li­ches Netz­werk zu erwei­tern und sich neue Kom­pe­ten­zen anzueignen.

Erfolgs­bei­spie­le:

  • Ein Unter­neh­men nutzt Insta­gram, um Ein­bli­cke in den Arbeits­all­tag zu geben und poten­zi­el­le Bewer­ber anzusprechen.
  • Ein Mit­ar­bei­ter nutzt Lin­ke­dIn, um sich mit Exper­ten aus sei­ner Bran­che zu ver­net­zen und neue Kar­rie­re­chan­cen zu entdecken.
  • Ein Unter­neh­men nutzt ein inter­nes sozia­les Netz­werk, um die Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen den Mit­ar­bei­tern zu ver­bes­sern und den Wis­sens­aus­tausch zu fördern.

Durch eine bewuss­te und stra­te­gi­sche Nut­zung von Social Media kön­nen Unter­neh­men und Mit­ar­bei­ter glei­cher­ma­ßen pro­fi­tie­ren. Es ist wich­tig, die Chan­cen zu erken­nen und zu nut­zen, um die Wett­be­werbs­fä­hig­keit des Unter­neh­mens zu stär­ken und die beruf­li­che Ent­wick­lung der Mit­ar­bei­ter zu fördern.

Social Media und die Führungskraft: Vorbildfunktion und Verantwortung

Füh­rungs­kräf­te spie­len eine ent­schei­den­de Rol­le bei der Gestal­tung eines posi­ti­ven und regel­kon­for­men Umfelds für die Nut­zung von Social Media am Arbeits­platz. Ihre Vor­bild­funk­ti­on ist dabei von zen­tra­ler Bedeu­tung. Wenn Füh­rungs­kräf­te selbst ver­ant­wor­tungs­be­wusst und regel­kon­form mit Social Media umge­hen, signa­li­sie­ren sie ihren Mit­ar­bei­tern, dass die­se Regeln ernst genom­men wer­den müssen.

Ein wich­ti­ger Aspekt ist die Sen­si­bi­li­sie­rung für Risi­ken und Chan­cen. Füh­rungs­kräf­te soll­ten in der Lage sein, die poten­zi­el­len Gefah­ren, wie bei­spiels­wei­se Ruf­schä­di­gung oder die Ver­let­zung von Daten­schutz­richt­li­ni­en, zu erken­nen und ihren Mit­ar­bei­tern ent­spre­chend zu schu­len. Gleich­zei­tig soll­ten sie die posi­ti­ven Aspek­te von Social Media, wie die För­de­rung der inter­nen Kom­mu­ni­ka­ti­on und des Employ­er Bran­dings, aktiv unterstützen.

Füh­rungs­kräf­te tra­gen auch die Ver­ant­wor­tung, Richt­li­ni­en durch­zu­set­zen. Sie müs­sen sicher­stel­len, dass Ver­stö­ße gegen die Social-Media-Richt­li­ni­en kon­se­quent geahn­det wer­den. Dies erfor­dert eine kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­on der Regeln und Kon­se­quen­zen sowie eine fai­re und trans­pa­ren­te Vor­ge­hens­wei­se bei der Ahn­dung von Verstößen.

Idea­ler­wei­se ent­wi­ckeln Füh­rungs­kräf­te gemein­sam mit ihren Teams Stra­te­gien für den ver­ant­wor­tungs­vol­len Umgang mit Social Media. Dies kann bei­spiels­wei­se durch Work­shops oder Schu­lun­gen gesche­hen. Ziel ist es, ein Bewusst­sein für die Bedeu­tung von Social Media im Arbeits­kon­text zu schaf­fen und die Mit­ar­bei­ter zu befä­hi­gen, Social Media ver­ant­wor­tungs­be­wusst und effek­tiv zu nutzen.

Fazit

Ein ver­ant­wor­tungs­vol­ler und rechts­si­che­rer Umgang mit Social Media am Arbeits­platz erfor­dert kla­re Regeln, eine offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on und die akti­ve Betei­li­gung aller Mit­ar­bei­ter. Unter­neh­men soll­ten Social-Media-Richt­li­ni­en ent­wi­ckeln, die sowohl die Inter­es­sen des Unter­neh­mens als auch die Rech­te der Mit­ar­bei­ter berück­sich­ti­gen. Füh­rungs­kräf­te spie­len eine Schlüs­sel­rol­le bei der Umset­zung die­ser Richt­li­ni­en und der Schaf­fung eines posi­ti­ven und regel­kon­for­men Umfelds. Durch eine pro­ak­ti­ve und trans­pa­ren­te Her­an­ge­hens­wei­se kön­nen Unter­neh­men die Chan­cen von Social Media nut­zen und gleich­zei­tig die Risi­ken minimieren.

Weiterführende Quellen