Sichert Kurzarbeit Arbeitsplätze?

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Am 9. Febru­ar hat die Regie­rung die Bezugs­dau­er für das Kurz­ar­bei­ter­geld befris­tet bis zum 30. Juni 2022 auf bis zu 28 Mona­te ver­län­gert. Da Betrie­be, die seit Anfang der Pan­de­mie im März 2020 durch­ge­hend in Kurz­ar­beit sind, die maxi­ma­le Bezugs­dau­er für das Kurz­ar­bei­ter­geld von der­zeit 24 Mona­ten schon im Febru­ar 2022 aus­schöp­fen, soll die Ver­län­ge­rung der Bezugs­dau­er rück­wir­kend zum 1. März in Kraft treten.

Bleiben Minijobs anrechnungsfrei auf das Kurzarbeitergeld?

Zusätz­lich wer­den von den bis­he­ri­gen pan­de­mie­be­ding­ten Son­der­re­ge­lun­gen bis zum 30. Juni 2022 fortgeführt:

  • die Anrech­nungs­frei­heit von Mini­jobs auf das Kurzarbeitergeld,
  • die erhöh­ten Leis­tungs­sät­ze bei län­ge­rer Kurz­ar­beit und
  • der erleich­ter­te Zugang zur Kurzarbeit
    • die Zahl der Beschäf­tig­ten, die vom Arbeits­aus­fall betrof­fen sein müs­sen, bleibt von min­des­tens einem Drit­tel auf min­des­tens 10 Pro­zent abge­senkt und
    • auf den Auf­bau nega­ti­ver Arbeits­zeit­sal­den wird wei­ter voll­stän­dig verzichtet.

Werden Sozialversicherungsbeiträge weiter zur Hälfte erstattet?

Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge wer­den den Arbeit­ge­bern nach dem 31. März 2022 wei­ter zur Hälf­te erstat­tet, wenn die Kurz­ar­beit mit Qua­li­fi­zie­rung ver­bun­den wird.

Wich­tig: Sie haben einen Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld, wenn Ihre Arbeit­ge­be­rin oder Ihr Arbeit­ge­ber die regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit kür­zen muss, und dies bei der zustän­di­gen Agen­tur für Arbeit ange­zeigt hat. In den meis­ten Fäl­len geschieht das aus kon­junk­tu­rel­len Grün­den, das heißt, weil die wirt­schaft­li­che Lage Ihres Betrie­bes schlecht ist.

Blei­ben Sie beschäftigt! 

Glück­auf, Ihr 
Andre­as Gala­tas 

Bild­rech­te Head­er­fo­to: © istockphoto.com/Flux­Fac­to­ry

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