dsgvo, general data protection regulation, privacy policy

Konkurrenten auf der Jagd nach Datenschutzverstößen: BGH legt Fragen zum Klagerecht vor EuGH

In der digi­ta­len Welt sind per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von gro­ßer Wich­tig­keit und der Schutz die­ser Daten hat höchs­te Prio­ri­tät. Die Euro­päi­sche Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) hat dabei eine wich­ti­ge Rol­le um die­se Daten zu schüt­zen. Eine bis­lang offe­ne Fra­ge ist, ob der Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten ledig­lich Sache der betrof­fe­nen Unter­neh­men ist oder ob auch die Kon­kur­renz die Ver­let­zung von Daten­schutz­re­ge­lun­gen gel­tend machen kann. Aus die­sem Grund hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) in Deutsch­land dem Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH) zwei Fäl­le vor­ge­legt, um zu klä­ren, ob Kon­kur­ren­ten Unter­neh­men wegen mög­li­cher Ver­stö­ße gegen den Daten­schutz ver­kla­gen dürfen.

Wie das Rechts­por­tal Legal Tri­bu­ne Online (LTO) berich­tet, hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) in Deutsch­land am Don­ners­tag dem Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH) zwei Fäl­le vor­ge­legt, um zu klä­ren, ob Kon­kur­ren­ten Unter­neh­men wegen mög­li­cher Ver­stö­ße gegen den Daten­schutz ver­kla­gen dür­fen. Die­ser Schritt erfolgt nach einer Ent­schei­dung des EuGH im April letz­ten Jah­res, wonach Ver­brau­cher­schutz­ver­bän­de auch ohne Auf­trag gegen Daten­schutz­ver­stö­ße von Unter­neh­men kla­gen können.

Es geht dar­um, ob die Euro­päi­sche Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) natio­na­len Rege­lun­gen ent­ge­gen­steht, die Kon­kur­ren­ten ein sol­ches Kla­ge­recht bei ange­nom­me­nen Daten­schutz­ver­stö­ßen ein­räu­men. Der BGH möch­te nun wis­sen, ob die­se Ent­schei­dung auch für Kon­kur­ren­ten gilt.

Im kon­kre­ten Fall klagt ein Apo­the­ker gegen zwei Mit­be­wer­ber, die Pro­duk­te über die Inter­net­platt­form Ama­zon ver­trei­ben. Der Apo­the­ker geht davon aus, dass die Mit­be­wer­ber Gesund­heits­da­ten im Sin­ne der DSGVO erhe­ben, die Rück­schlüs­se auf den Gesund­heits­zu­stand einer Per­son zulas­sen. Ama­zon hat nach Ansicht des Apo­the­kers Zugriff auf die­se Daten, arbei­tet jedoch nicht mit phar­ma­zeu­ti­schem Per­so­nal und kann daher die Daten nicht kor­rekt verarbeiten.

Der Ver­tre­ter der Gegen­sei­te argu­men­tiert hin­ge­gen, dass man durch eine Bestel­lung über den Ama­zon Mar­ket­place kei­ne Rück­schlüs­se auf den eigent­li­chen Pati­en­ten zie­hen kön­ne. Außer­dem wer­de der Ver­trag über den Ver­kauf direkt mit dem Apo­the­ker und nicht mit Ama­zon abge­schlos­sen, so dass nur er Zugriff auf die Pro­duk­te hat.

Der BGH hat­te die Ver­fah­ren bereits 2020 bis zur Ent­schei­dung des EuGH über ein wei­te­res Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen aus­ge­setzt. Der BGH woll­te damals wis­sen, ob Mit­be­wer­ber und berech­tig­te Ver­bän­de wie der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­band (vzbv) wegen DSGVO-Ver­stö­ßen unab­hän­gig von der Ver­let­zung kon­kre­ter Rech­te ein­zel­ner betrof­fe­ner Per­so­nen und ohne Auf­trag einer betrof­fe­nen Per­son vor den Zivil­ge­rich­ten Kla­gen kön­nen. Der EuGH bejah­te die Kla­ge­be­fug­nis für berech­tig­te Ver­bän­de, beant­wor­te­te die Fra­ge nach der Kla­ge­be­fug­nis von Mit­be­wer­bern jedoch nicht, da sie nicht ent­schei­dungs­er­heb­lich war. Mit der Vor­la­ge die­ser zwei Ver­fah­ren an den EuGH, möch­te der BGH nun die Klä­rung die­ser Fra­ge und damit die Kla­ge­be­fug­nis von Mit­be­wer­bern erreichen.

Es bleibt abzu­war­ten, wie der EuGH ent­schei­den wird und wel­che Aus­wir­kun­gen dies auf die Pra­xis haben wird. Soll­ten Kon­kur­ren­ten tat­säch­lich das Recht erhal­ten, Unter­neh­men wegen Daten­schutz­ver­stö­ßen zu ver­kla­gen, könn­te dies für Unter­neh­men ein zusätz­li­cher Anreiz sein, ihre Daten­schutz­prak­ti­ken zu ver­bes­sern und sicher­zu­stel­len, dass sie den Anfor­de­run­gen der DSGVO ent­spre­chen. Es kann auch eine wei­te­re Mög­lich­keit für die Kon­kur­ren­ten wer­den, ihre Wett­be­werbs­po­si­ti­on zu ver­bes­sern und poten­zi­el­le Ver­stö­ße durch die Kon­kur­ren­ten zu verhindern.

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