§ 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Kündigungen. Bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, muss er den Betriebsrat umfassend informieren und anhören. Der Betriebsrat kann Bedenken äußern oder der Kündigung widersprechen, was jedoch die Wirksamkeit der Kündigung nicht automatisch verhindert. Der Arbeitgeber muss die Stellungnahme des Betriebsrats schriftlich dokumentieren.

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Die fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB stellt das schärfste Schwert des deutschen Arbeitsrechts dar

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Die Betriebsratsanhörung bei Kündigungen ist ein zentrales Element des deutschen Arbeitsrechts, das sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsräte vor erhebliche…

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Die Kündigung eines Mitarbeiters ist für Arbeitgeber ein einschneidender Schritt, der nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen hat, sondern auch das Betrie…