5 TaBV 12/21

Der Begriff “5 TaBV 12/21” bezieht sich auf eine bestimm­te Tarif­ver­trags­be­stim­mung. Es han­delt sich um den fünf­ten Tarif­ver­trag für Betriebs­ver­ein­ba­run­gen, der im Dezem­ber 2021 in Kraft getre­ten ist. Die­se Bestim­mung regelt ver­mut­lich spe­zi­fi­sche Arbeits­be­din­gun­gen oder Rech­te und Pflich­ten von Arbeit­neh­mern und Arbeit­ge­bern in einem bestimm­ten Bereich oder Unternehmen.


  • LAG Mecklenburg-Vorpommern: Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Raucherpausen

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    LAG Mecklenburg-Vorpommern: Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Raucherpausen

    Ord­net ein Arbeit­ge­ber an, dass das Rau­chen im Betrieb nur in fes­ten Pau­sen gestat­tet ist, kann der Betriebs­rat dies nicht ver­hin­dern. Er hat dies­be­züg­lich kein Mit­be­stim­mungs­recht ent­schied jüngst das Lan­des­ar­beits­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern (Akten­zei­chen: 5 TaBV 12/21). Rauch­ver­bo­te in Arbeits­be­trie­ben unter­lie­gen grund­sätz­lich der Mit­be­stim­mung des Betriebs­ra­tes. Legt jedoch der Arbeit­ge­ber zusätz­lich fest, dass die Beleg­schaft nur in den tarif­li­chen Pau­sen rau­chen…