§ 80 Abs. 3 BetrVG

§ 80 Abs. 3 BetrVG regelt das Recht des Betriebsrats, Sachverständige hinzuzuziehen, wenn zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben besondere Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, sofern der Betriebsrat vorab eine Vereinbarung mit ihm über die Notwendigkeit und die Kosten trifft. Falls keine Einigung erzielt wird, kann die Einigungsstelle eingeschaltet werden, um über die Erforderlichkeit zu entscheiden. Dieses Recht ermöglicht dem Betriebsrat, sich in komplexen Fragen wie Arbeitsrecht, Wirtschaft oder Technik fachkundig beraten zu lassen.