§ 80 Abs. 3 BetrVG

§ 80 Abs. 3 BetrVG regelt das Recht des Betriebs­rats, Sach­ver­stän­di­ge hin­zu­zu­zie­hen, wenn zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben beson­de­re Fach­kennt­nis­se erfor­der­lich sind. Die Kos­ten für die Hin­zu­zie­hung eines Sach­ver­stän­di­gen trägt grund­sätz­lich der Arbeit­ge­ber, sofern der Betriebs­rat vor­ab eine Ver­ein­ba­rung mit ihm über die Not­wen­dig­keit und die Kos­ten trifft. Falls kei­ne Eini­gung erzielt wird, kann die Eini­gungs­stel­le ein­ge­schal­tet wer­den, um über die Erfor­der­lich­keit zu ent­schei­den. Die­ses Recht ermög­licht dem Betriebs­rat, sich in kom­ple­xen Fra­gen wie Arbeits­recht, Wirt­schaft oder Tech­nik fach­kun­dig bera­ten zu lassen.