§ 80 Abs. 3 BetrVG regelt das Recht des Betriebsrats, Sachverständige hinzuzuziehen, wenn zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben besondere Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, sofern der Betriebsrat vorab eine Vereinbarung mit ihm über die Notwendigkeit und die Kosten trifft. Falls keine Einigung erzielt wird, kann die Einigungsstelle eingeschaltet werden, um über die Erforderlichkeit zu entscheiden. Dieses Recht ermöglicht dem Betriebsrat, sich in komplexen Fragen wie Arbeitsrecht, Wirtschaft oder Technik fachkundig beraten zu lassen.
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Wann ist ein KI-Sachverständiger für den Betriebsrat erforderlich? Aufgaben, Auswahl & Praxisbeispiele nach § 80 BetrVG.
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In der komplexen und oft turbulenten Situation einer Unternehmensinsolvenz spielt der Betriebsrat eine entscheidende Rolle. Dieser Artikel beleuchtet, wie der Betriebsrat in solchen Krisenzeiten effektiv agieren und die Interessen der Belegschaft schützen kann. Von der rechtlichen Grundlage der Insolvenz bis hin zu den spezifischen Rechten und Pflichten des Betriebsrats im Insolvenzverfahren werden alle wichtigen Aspekte…