Arbeitsrecht 4.0: Die Zukunft des Arbeitsrechts verstehen

Arbeitsrecht 4.0: Die Zukunft des Arbeitsrechts verstehen

Die fort­schrei­ten­de Digi­ta­li­sie­rung und Auto­ma­ti­sie­rung ver­än­dern die Arbeits­welt grund­le­gend. Neue Arbeits­for­men wie Home­of­fice, Remo­te Work und Platt­form­ar­beit stel­len das tra­di­tio­nel­le Arbeits­recht vor immense Her­aus­for­de­run­gen. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die Kern­aspek­te des Arbeits­rechts 4.0 und unter­sucht, wie Gesetz­ge­bung und Recht­spre­chung auf die­se Ent­wick­lun­gen reagie­ren, um fai­re und zukunfts­fä­hi­ge Arbeits­be­din­gun­gen zu gewähr­leis­ten. Dabei wer­den zen­tra­le Fra­ge­stel­lun­gen wie die digi­ta­le Über­wa­chung von Mit­ar­bei­tern, der Schutz geis­ti­gen Eigen­tums in der digi­ta­len Wirt­schaft und die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für KI-gestütz­te Pro­zes­se erör­tert. Die Zukunft des Arbeits­rechts erfor­dert ange­pass­te Rege­lun­gen, um tech­no­lo­gi­schen Wan­del mit recht­li­cher Sicher­heit zu ver­bin­den.

Die Treiber des Arbeitsrechts 4.0

Die Not­wen­dig­keit einer Anpas­sung des Arbeits­rechts, oft als Arbeits­recht 4.0 bezeich­net, wird durch eine Rei­he tief­grei­fen­der tech­no­lo­gi­scher und gesell­schaft­li­cher Ent­wick­lun­gen vor­an­ge­trie­ben. Im Kern steht die Digi­ta­li­sie­rung, die nahe­zu alle Lebens­be­rei­che durch­dringt und die Art und Wei­se, wie wir arbei­ten, radi­kal ver­än­dert. Die­se Digi­ta­li­sie­rung mani­fes­tiert sich in der zuneh­men­den Ver­net­zung von Gerä­ten und Sys­te­men, der Ver­ar­bei­tung rie­si­ger Daten­men­gen (Big Data) und der Ent­wick­lung intel­li­gen­ter Sys­te­me (Künst­li­che Intel­li­genz – KI), die in der Lage sind, mensch­li­che kogni­ti­ve Fähig­kei­ten zu imi­tie­ren oder zu über­tref­fen.

Künst­li­che Intel­li­genz (KI) spielt eine Schlüs­sel­rol­le, indem sie Pro­zes­se auto­ma­ti­siert, Ent­schei­dungs­fin­dun­gen unter­stützt und neue For­men der Inter­ak­ti­on und des Manage­ments ermög­licht. Von der auto­ma­ti­sier­ten Stel­len­aus­schrei­bung über KI-gestütz­te Bewer­ber­aus­wahl bis hin zur Leis­tungs­über­wa­chung – KI-Sys­te­me sind zuneh­mend im Arbeits­um­feld prä­sent. Big Data ermög­licht es Unter­neh­men, eine Fül­le von Infor­ma­tio­nen über ihre Mit­ar­bei­ter und Geschäfts­pro­zes­se zu sam­meln und zu ana­ly­sie­ren. Dies birgt Poten­zia­le für Effi­zi­enz­stei­ge­run­gen und per­so­na­li­sier­te Arbeits­be­din­gun­gen, wirft aber auch erheb­li­che Fra­gen hin­sicht­lich des Daten­schut­zes und der Pri­vat­sphä­re auf.

Die Auto­ma­ti­sie­rung schrei­tet eben­falls vor­an, nicht nur in der Pro­duk­ti­on, son­dern auch in admi­nis­tra­ti­ven und wis­sens­ba­sier­ten Tätig­kei­ten. Robo­ter und intel­li­gen­te Soft­ware über­neh­men Auf­ga­ben, die zuvor von Men­schen aus­ge­führt wur­den, was zu Ver­schie­bun­gen auf dem Arbeits­markt führt und die Not­wen­dig­keit neu­er Qua­li­fi­ka­tio­nen und Wei­ter­bil­dungs­pro­gram­me unter­streicht. Die damit ein­her­ge­hen­de Ver­net­zung ermög­licht eine glo­ba­le Zusam­men­ar­beit und den Zugriff auf Infor­ma­tio­nen von über­all und zu jeder Zeit. Dies för­dert neue Arbeits­for­men wie Remo­te Work und die digi­ta­le Pro­jekt­ar­beit, die jedoch neue recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen erfor­dern, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich Arbeits­zeit, Arbeits­ort und sozia­ler Absi­che­rung.

Die gesell­schaft­li­chen Trei­ber sind eben­so bedeut­sam. Der Wunsch nach mehr Fle­xi­bi­li­tät, eine ver­än­der­te Work-Life-Balan­ce und der demo­gra­fi­sche Wan­del füh­ren zu einer stei­gen­den Nach­fra­ge nach fle­xi­blen Arbeits­mo­del­len. Arbeit­neh­mer stre­ben nach mehr Auto­no­mie und der Mög­lich­keit, Arbeit und Pri­vat­le­ben bes­ser zu ver­ein­ba­ren. Arbeit­ge­ber wie­der­um suchen nach Wegen, um auf die­se Bedürf­nis­se ein­zu­ge­hen und gleich­zei­tig wett­be­werbs­fä­hig zu blei­ben. Die­se Ent­wick­lun­gen zwin­gen Gesetz­ge­ber und Gerich­te dazu, die bestehen­den arbeits­recht­li­chen Rege­lun­gen zu über­prü­fen und zu moder­ni­sie­ren, um den neu­en Rea­li­tä­ten der Arbeits­welt gerecht zu wer­den und einen fai­ren Aus­gleich zwi­schen Arbeit­ge­ber­in­ter­es­sen und Arbeit­neh­mer­rech­ten zu schaf­fen.

Neue Arbeitsformen und ihre rechtlichen Implikationen

Die zuneh­men­de Ver­brei­tung fle­xi­ble­rer und orts­un­ab­hän­gi­ge­rer Arbeits­mo­del­le wie Home­of­fice und Remo­te Work bringt eine Rei­he von recht­li­chen Her­aus­for­de­run­gen mit sich, die das tra­di­tio­nel­le Arbeits­recht an sei­ne Gren­zen brin­gen. Eine zen­tra­le Fra­ge­stel­lung betrifft die Gestal­tung von Arbeits­ver­trä­gen für die­se neu­en Model­le. Wie kön­nen Arbeits­zei­ten rechts­si­cher erfasst wer­den, wenn die tra­di­tio­nel­le Anwe­sen­heits­pflicht ent­fällt? Die Arbeits­zeit­er­fas­sung ist ein kri­ti­scher Punkt, da sie die Grund­la­ge für die Ein­hal­tung von Höchst­ar­beits­zei­ten und Ruhe­pau­sen bil­det. Die blo­ße Selbst­aus­kunft der Arbeit­neh­mer reicht hier oft nicht mehr aus, und die Anfor­de­run­gen der euro­päi­schen Recht­spre­chung, die eine objek­ti­ve Erfas­sung der gesam­ten Arbeits­zeit for­dert, müs­sen berück­sich­tigt wer­den.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt ist die digi­ta­le Krank­mel­dung. Wäh­rend die elek­tro­ni­sche Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU) bereits eta­bliert ist, müs­sen die Pro­zes­se für die Mel­dung der Arbeits­ver­hin­de­rung und die Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Arbeit­neh­mer, Arbeit­ge­ber und Arzt klar gere­gelt sein, ins­be­son­de­re in einem Remo­te Work-Sze­na­rio, wo der per­sön­li­che Kon­takt fehlt. Der Daten­schutz am Arbeits­platz gewinnt hier­bei zusätz­lich an Bedeu­tung, da sen­si­ble Gesund­heits­da­ten über digi­ta­le Kanä­le über­mit­telt wer­den.

Die Abgren­zung von Anstel­lungs- und Dienst­leis­tungs­ver­hält­nis­sen wird im Kon­text der Platt­form­ar­beit und der Gig Eco­no­my immer kom­ple­xer. Vie­le Platt­form­an­bie­ter klas­si­fi­zie­ren ihre Arbeit­neh­mer als Selbst­stän­di­ge, was zur Fol­ge hat, dass die­se kei­nen Anspruch auf Kün­di­gungs­schutz, Urlaubs­an­spruch oder Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall haben. Gerich­te und Gesetz­ge­ber sind gefor­dert, Kri­te­ri­en zu ent­wi­ckeln, um Schein­selbst­stän­dig­keit zu erken­nen und sicher­zu­stel­len, dass Arbeit­neh­mer, die fak­tisch abhän­gig beschäf­tigt sind, auch die ent­spre­chen­den Schutz­rech­te erhal­ten. Die BAG Arbeit e.V. beschäf­tigt sich in ihren Ver­an­stal­tun­gen inten­siv mit die­sen Fra­gen, um pra­xis­na­he Lösun­gen für die recht­li­chen Her­aus­for­de­run­gen im Bereich Arbeits­recht 4.0 zu erör­tern.

Auch die Fra­ge des Arbeits­or­tes gewinnt an Rele­vanz. Bei Remo­te Work im Aus­land kön­nen steu­er­recht­li­che und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Fra­gen auf­kom­men, die die Arbeit­ge­ber vor kom­ple­xe Her­aus­for­de­run­gen stel­len. Die Ein­hal­tung der jewei­li­gen natio­na­len Arbeits­ge­set­ze und die kor­rek­te Anmel­dung bei den Sozi­al­ver­si­che­run­gen sind essen­zi­ell.

Die Anpas­sung von Arbeits­ver­trä­gen muss auch Aspek­te wie die Aus­stat­tung des Arbeits­plat­zes im Home­of­fice, die Kos­ten­er­stat­tung für beruf­lich beding­te Auf­wen­dun­gen und die Rege­lun­gen zur Erreich­bar­keit beinhal­ten. Der Schutz der Pri­vat­sphä­re des Arbeit­neh­mers muss dabei stets gewähr­leis­tet blei­ben, ins­be­son­de­re wenn es um die Über­wa­chung der Arbeits­leis­tung oder die Nut­zung von Unter­neh­mens­ge­rä­ten geht. Die recht­li­che Gestal­tungs­spiel­räu­me sind hier begrenzt und müs­sen die Vor­ga­ben des Daten­schut­zes und des Per­sön­lich­keits­rechts berück­sich­ti­gen.

Schutz von Arbeitnehmerrechten in der digitalen Arbeitswelt

Die fort­schrei­ten­de Digi­ta­li­sie­rung der Arbeits­welt stellt den Schutz von Arbeit­neh­mer­rech­ten vor neue und kom­ple­xe Her­aus­for­de­run­gen. Ein zen­tra­les Anlie­gen ist der Daten­schutz und das Per­sön­lich­keits­recht der Beschäf­tig­ten. Mit der zuneh­men­den Nut­zung digi­ta­ler Werk­zeu­ge und Platt­for­men, aber auch durch die Mög­lich­keit der Mit­ar­bei­ter­über­wa­chung, wer­den enor­me Men­gen an per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten gesam­melt. Dies reicht von der Leis­tungs­er­fas­sung über die Kom­mu­ni­ka­ti­ons­pro­to­kol­lie­rung bis hin zur Ana­ly­se von Ver­hal­tens­mus­tern. Das Recht auf infor­mel­le Selbst­be­stim­mung for­dert, dass Arbeit­neh­mer Kon­trol­le über ihre per­sön­li­chen Daten behal­ten und wis­sen, wel­che Infor­ma­tio­nen über sie gesam­melt und wie sie ver­wen­det wer­den.

Die ethi­schen und recht­li­chen Gren­zen der Mit­ar­bei­ter­über­wa­chung sind hier­bei ein ent­schei­den­der Dis­kus­si­ons­punkt. Wäh­rend Arbeit­ge­ber ein berech­tig­tes Inter­es­se an der Über­wa­chung von Arbeits­ab­läu­fen und der Sicher­stel­lung von Leis­tung und Com­pli­ance haben, dür­fen die­se Maß­nah­men nicht unver­hält­nis­mä­ßig in die Pri­vat­sphä­re der Mit­ar­bei­ter ein­grei­fen. Rege­lun­gen wie die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) bie­ten hier einen wich­ti­gen Rah­men, der durch spe­zi­fi­sche arbeits­recht­li­che Bestim­mun­gen ergänzt wer­den muss. Die Cyber­si­cher­heit spielt eben­falls eine Rol­le, da der Schutz von Unter­neh­mens­da­ten und Geschäfts­ge­heim­nis­sen auch die Über­wa­chung von IT-Sys­te­men erfor­dern kann, was wie­der­um sen­si­ble Fra­gen des Arbeit­neh­mer­da­ten­schut­zes auf­wirft.

Die Arbeits­recht 4.0 Archi­ves auf dem Arbeit. Recht. Blog beleuch­ten fort­lau­fend die recht­li­chen Zuläs­sig­kei­ten und Gren­zen in Bezug auf die digi­ta­le Erfas­sung von Mit­ar­bei­ter­da­ten und Bewer­bungs­ver­fah­ren. Sie unter­strei­chen die Not­wen­dig­keit kla­rer Richt­li­ni­en und trans­pa­ren­ter Pro­zes­se, um das Ver­trau­en der Mit­ar­bei­ter zu wah­ren und recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen zu ver­mei­den. Die siche­re Hand­ha­bung von Daten und die Ein­hal­tung von Daten­schutz-Vor­schrif­ten sind nicht nur eine recht­li­che Ver­pflich­tung, son­dern auch ent­schei­dend für eine posi­ti­ve Arbeits­platz­kul­tur in der digi­ta­len Ära. Die Arbeit­ge­ber­pflich­ten in die­sem Bereich sind viel­fäl­tig und erfor­dern eine kon­ti­nu­ier­li­che Anpas­sung an den tech­no­lo­gi­schen Fort­schritt.

Künstliche Intelligenz und das Arbeitsrecht

Die Inte­gra­ti­on von Künst­li­cher Intel­li­genz (KI) in den Arbeits­all­tag revo­lu­tio­niert Pro­zes­se und stellt das Arbeits­recht vor grund­le­gen­de Fra­gen. Ins­be­son­de­re KI-gestütz­te Pro­zes­se in der Per­so­nal­ver­wal­tung, wie die auto­ma­ti­sche Per­so­nal­ent­schei­dung bei Bewer­bun­gen oder die Leis­tungs­be­wer­tung, bedür­fen einer sorg­fäl­ti­gen recht­li­chen Prü­fung. Algo­rith­men, die in die­sen Ent­schei­dungs­pro­zes­sen zum Ein­satz kom­men, kön­nen, wenn sie nicht trans­pa­rent und nach­voll­zieh­bar gestal­tet sind, dis­kri­mi­nie­ren­de Ergeb­nis­se lie­fern. Dies wirft die Fra­ge auf, wie die Grund­sät­ze der Chan­cen­gleich­heit und des Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bots im Zeit­al­ter der KI gewahrt blei­ben kön­nen.

Das Arbeits­recht und KI muss sich mit der Ver­ant­wort­lich­keit für Feh­ler beschäf­ti­gen, die durch KI-Sys­te­me ver­ur­sacht wer­den. Wenn bei­spiels­wei­se eine KI eine fal­sche Ent­schei­dung bei der Ent­las­sung eines Mit­ar­bei­ters trifft, stellt sich die Fra­ge, wer dafür haft­bar gemacht wer­den kann: der Ent­wick­ler der KI, das Unter­neh­men, das die KI ein­setzt, oder die KI selbst? Die Klä­rung die­ser Haf­tungs­fra­gen ist ent­schei­dend für die Rechts­si­cher­heit. Die bag arbeit e.V. bie­tet in ihren Ver­an­stal­tun­gen pra­xis­na­hes Wis­sen zu den arbeits­recht­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen rund um KI-gestütz­te Pro­zes­se, um die Kom­ple­xi­tät die­ser The­ma­tik zu adres­sie­ren.

Wei­ter­hin müs­sen die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für den Ein­satz von KI am Arbeits­platz geschaf­fen wer­den, um eine ethi­sche KI zu för­dern. Dies beinhal­tet die Trans­pa­renz über den Ein­satz von KI-Sys­te­men, das Recht auf eine mensch­li­che Über­prü­fung von KI-basier­ten Ent­schei­dun­gen und den Schutz vor über­mä­ßi­ger Kon­trol­le durch KI-gestütz­te Über­wa­chungs­tools. Die Not­wen­dig­keit, die Mit­ar­bei­ter über die Funk­ti­ons­wei­se und die Ent­schei­dungs­lo­gik von KI-Sys­te­men zu infor­mie­ren, die ihre Arbeit beein­flus­sen, ist ein wich­ti­ger Aspekt für die Akzep­tanz und die Wah­rung der Arbeit­neh­mer­rech­te.

Die Ent­wick­lung und Anwen­dung von KI im Arbeits­kon­text erfor­dert eine pro­ak­ti­ve Aus­ein­an­der­set­zung mit den recht­li­chen Impli­ka­tio­nen. Gesetz­ge­ber, Gerich­te und Sozi­al­part­ner sind gefor­dert, gemein­sam Lösun­gen zu erar­bei­ten, die den tech­no­lo­gi­schen Fort­schritt ermög­li­chen, gleich­zei­tig aber die Grund­prin­zi­pi­en des Arbeits­rechts und die Rech­te der Arbeit­neh­mer schüt­zen. Die ethi­sche Gestal­tung und der ver­ant­wor­tungs­vol­le Ein­satz von KI sind dabei lei­ten­de Prin­zi­pi­en für die Zukunft des Arbeits­rechts.

Die Rolle von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Wandel

Der Wan­del zur Arbeits­welt 4.0 ver­än­dert die Rol­len­ver­tei­lung und die Ver­ant­wort­lich­kei­ten von Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern. Auf Sei­ten der Arbeit­ge­ber sind neue Arbeit­ge­ber­pflich­ten ent­stan­den, die über die tra­di­tio­nel­le Für­sor­ge­pflicht hin­aus­ge­hen. Sie müs­sen sicher­stel­len, dass die Arbeits­um­ge­bung – auch im digi­ta­len Raum – sicher und gesund­heits­för­dernd ist. Dies beinhal­tet die Bereit­stel­lung ergo­no­mi­scher Arbeits­plät­ze im Home­of­fice, die Gewähr­leis­tung einer ange­mes­se­nen Cyber­si­cher­heit und die Ein­hal­tung stren­ger Daten­schutz-Richt­li­ni­en im Umgang mit Mit­ar­bei­ter­da­ten. Die digi­ta­le Kom­mu­ni­ka­ti­on und Füh­rung erfor­dern zudem neue Kom­pe­ten­zen und Füh­rungs­an­sät­ze.

Für Arbeit­neh­mer erge­ben sich eben­falls neue Her­aus­for­de­run­gen und Chan­cen. Die gefor­der­te Fle­xi­bi­li­tät und die Not­wen­dig­keit zur Anpas­sung an neue Tech­no­lo­gien bedin­gen eine star­ke Beto­nung von Wei­ter­bil­dung und Qua­li­fi­zie­rung. Lebens­lan­ges Ler­nen wird zur Schlüs­sel­kom­pe­tenz, um im sich wan­deln­den Arbeits­markt wett­be­werbs­fä­hig zu blei­ben. Die Mög­lich­keit zur betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung gewinnt an Bedeu­tung, ins­be­son­de­re wenn es um die Ein­füh­rung neu­er Tech­no­lo­gien oder die Gestal­tung von Arbeits­be­din­gun­gen in der digi­ta­len Welt geht. Arbeit­neh­mer­ver­tre­tun­gen sind gefor­dert, sich aktiv in die­se Pro­zes­se ein­zu­brin­gen, um die Inter­es­sen der Beleg­schaft zu ver­tre­ten.

Die Arbeit­neh­mer­rech­te müs­sen in die­sem Kon­text neu defi­niert und gestärkt wer­den, um den Her­aus­for­de­run­gen durch neue Arbeits­for­men und digi­ta­le Über­wa­chungs­me­tho­den gerecht zu wer­den. Die Mit­be­stim­mung kann bei­spiels­wei­se durch Betriebs­ver­ein­ba­run­gen zu The­men wie mobi­lem Arbei­ten, der Nut­zung von KI-Tools oder der Daten­er­fas­sung im Home­of­fice gestärkt wer­den. Die Anpas­sung von Qua­li­fi­ka­tio­nen ist essen­ti­ell, um den tech­no­lo­gi­schen Wan­del aktiv mit­zu­ge­stal­ten und neue beruf­li­che Per­spek­ti­ven zu eröff­nen. Arbeit­ge­ber sind gefor­dert, ent­spre­chen­de Ange­bo­te zur Wei­ter­bil­dung und Qua­li­fi­zie­rung zu schaf­fen und ihre Mit­ar­bei­ter auf die­sem Weg zu unter­stüt­zen.

Die ver­än­der­te Arbeits­welt erfor­dert einen part­ner­schaft­li­chen Dia­log zwi­schen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern. Nur durch gemein­sa­me Anstren­gun­gen und die gegen­sei­ti­ge Aner­ken­nung neu­er Ver­ant­wort­lich­kei­ten kann eine fai­re und zukunfts­fä­hi­ge Arbeits­welt gestal­tet wer­den. Die Schaf­fung kla­rer recht­li­cher Rah­men­be­din­gun­gen und die För­de­rung einer Kul­tur des Ver­trau­ens und der Trans­pa­renz sind hier­für uner­läss­lich.

Fazit: Gestaltungsaufgaben für die Zukunft des Arbeitsrechts

Die vor­an­ge­gan­ge­nen Aus­füh­run­gen haben die viel­fäl­ti­gen Her­aus­for­de­run­gen und die trans­for­ma­ti­ve Kraft des Arbeits­rechts 4.0 auf­ge­zeigt. Die fort­schrei­ten­de Digi­ta­li­sie­rung, die Ver­brei­tung von KI-gestütz­ten Pro­zes­sen und das Auf­kom­men neu­er Arbeits­for­men wie Home­of­fice und Platt­form­ar­beit erfor­dern eine grund­le­gen­de Anpas­sung der bestehen­den recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen. Es ist offen­sicht­lich, dass das tra­di­tio­nel­le Arbeits­recht an sei­ne Gren­zen stößt und drin­gend moder­ni­siert wer­den muss, um den Rea­li­tä­ten der moder­nen Arbeits­welt gerecht zu wer­den.

Die Kern­auf­ga­ben lie­gen in der Schaf­fung kla­rer und fai­rer Rege­lun­gen für fle­xi­ble Arbeits­mo­del­le, dem Schutz der Arbeit­neh­mer­rech­te in einer zuneh­mend daten­ge­steu­er­ten Umge­bung und der ethi­schen sowie recht­li­chen Ein­bet­tung von Künst­li­cher Intel­li­genz im Arbeits­kon­text. Dies beinhal­tet auch die Anpas­sung von Arbeits­zeit­mo­del­len, die Sicher­stel­lung des Daten­schut­zes und die Bekämp­fung von Schein­selbst­stän­dig­keit. Die Rol­le von Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern wan­delt sich eben­falls, wobei lebens­lan­ges Ler­nen und die ste­ti­ge Anpas­sung von Qua­li­fi­ka­tio­nen für bei­de Sei­ten von zen­tra­ler Bedeu­tung sind.

Die Zukunft des Arbeits­rechts erfor­dert einen pro­ak­ti­ven Ansatz. Statt nur auf Ent­wick­lun­gen zu reagie­ren, muss die Gesetz­ge­bung und die Recht­spre­chung zukunfts­ori­en­tiert gestal­ten und die Wei­chen für eine zukunfts­fä­hi­ge Arbeits­welt stel­len. Dies bedeu­tet, ein fle­xi­bles, aber den­noch schüt­zen­des Rechts­fun­da­ment zu schaf­fen, das tech­no­lo­gi­schen Fort­schritt ermög­licht, ohne die Grund­prin­zi­pi­en von Fair­ness, Sicher­heit und sozia­ler Gerech­tig­keit zu gefähr­den. Die Aus­ein­an­der­set­zung mit Arbeits­markt­re­for­men und die kon­ti­nu­ier­li­che Wei­ter­ent­wick­lung von Geset­zen und Ver­trä­gen sind uner­läss­lich, um eine posi­ti­ve und gerech­te Zukunft der Arbeit zu gewähr­leis­ten.


Wei­ter­füh­ren­de Quel­len: