Die Bundesregierung plant, im Rahmen des Tariftreuegesetzes (BTTG) auch das Betriebsverfassungsgesetz zu modernisieren. Konkret sieht Artikel 7 des Gesetzentwurfs eine Ergänzung um den neuen § 18b BetrVG vor. Dieser soll für die regulären Betriebsratswahlen im Jahr 2026 eine Online-Wahl als zusätzliche Stimmabgabeform ermöglichen – jedoch nur unter strengen Voraussetzungen und für einen begrenzten Zeitraum.
Worum geht es beim geplanten § 18b BetrVG?
Der neue § 18b BetrVG erlaubt es Betriebsrat und Arbeitgeber, sich einvernehmlich auf die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (Online-Wahl) zu einigen. Dies ist ausschließlich für die turnusmäßigen Betriebsratswahlen zwischen dem 1. März und 31. Mai 2026 vorgesehen.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Ergänzende Option zur Präsenz- oder Briefwahl
- Einvernehmen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zwingend erforderlich
- Zertifizierte Wahlsoftware gemäß BSI-Standards ist verpflichtend
- Meldung an das BMAS bei geplanter Online-Wahl
- Evaluierung durch das BMAS nach der Wahl
Quelle: BT-Drucksache 20/14345 – S. 44, Artikel 7, § 18b BetrVG
Voraussetzungen für die Online-Wahl
Die Durchführung einer Online-Wahl ist an hohe technische und organisatorische Standards gebunden. So darf ausschließlich ein vom BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) nach dem Schutzprofil BSI-CC-PP-0121 zertifiziertes Online-Wahlprodukt eingesetzt werden.
Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:
- Beachtung der Wahlgrundsätze, auch im digitalen Verfahren
- Einhaltung der Technischen Richtlinie TR-03169 für hohen Schutzbedarf
- Bestellung eines fünfköpfigen Wahlvorstands spätestens 26 Wochen vor Ablauf der Amtszeit (abweichend von § 16 BetrVG)
- Mitteilungspflicht an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Quelle: § 18b Abs. 2–4 BT-Drucksache 20/14345
BSI zur TR-03169: www.bsi.bund.de
Wie kann eine Einigung zustande kommen?
Eine Einvernehmliche Regelung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann in der Praxis über verschiedene Wege erfolgen:
- Durch einen Betriebsratsbeschluss mit anschließender schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers
- Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder
- Als Teil einer Rahmen-Betriebsvereinbarung zur Durchführung der Wahl
(Hinweis: Hier können Sie als Kanzlei die Rahmen-BV einfügen, sofern Sie sie bereitgestellt haben – idealerweise direkt verlinkt oder als PDF eingebettet.)
Evaluation und Verordnungsermächtigung
Das Gesetz sieht vor, dass das BMAS die Durchführung der Online-Wahlen evaluiert. Der neue Betriebsrat ist verpflichtet, dem Ministerium entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem soll das BMAS per Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur technischen Umsetzung und zum Datenschutz treffen.
BMAS-Website zur Gesetzgebung
Fazit: Jetzt vorbereiten, rechtssicher umsetzen
Auch wenn der neue § 18b BetrVG bisher nur als Gesetzentwurf vorliegt, sollten sich Betriebsräte und Arbeitgeber bereits jetzt mit der Option der digitalen Stimmabgabe auseinandersetzen. Die Umsetzung erfordert technische Planungssicherheit, rechtzeitige Einigungen und eine präzise Kommunikation im Betrieb.
Als Fachkanzlei für kollektives Arbeitsrecht unterstützen wir Sie gerne bei der rechtssicheren Vorbereitung und Umsetzung – einschließlich der Formulierung einer passenden Betriebsvereinbarung.